Sprengstoffrecht in der Feuerwerkssaison
Feuerwerk muss genehmigt werden

An Silvester und Neujahr darf man Silvesterfeuerwerk ohne Genehmigung abrennen. | Foto: Gerd Altmann/Pixabay
  • An Silvester und Neujahr darf man Silvesterfeuerwerk ohne Genehmigung abrennen.
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Recht. Wenn Privatleute zum Beispiel bei einer Hochzeits- oder Geburtstagsfeier ein Feuerwerk abbrennen möchten, benötigen sie eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung. Die SGD Süd ist für Anzeigen zum Abbrennen von gewerblichen Feuerwerken zuständig.

Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder eines Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz müssen Feuerwerke der Kategorien 2, 3 und 4, jeweils Silvesterfeuerwerk, mittleres Feuerwerk und großes Feuerwerk, zwei Wochen vorher bei der SGD Süd anzeigen. Für Silvesterfeuerwerk gilt das nicht am 31. Dezember und am 1. Januar.

Sollen die geplanten Feuerwerke in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen abgebrannt werden, sind die Feuerwerke vier Wochen vorher der SGD Süd schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen. Eine gesonderte Genehmigung bedarf es hierfür aus Sicht des Sprengstoffrechtes nicht. Die SGD Süd kann jedoch Auflagen machen und auch ein Verbot aussprechen, wenn beispielsweise die im Sprengstoffrecht geforderten Schutzabstände nicht gewährleistet sind.

Die SGD Süd leitet die Anzeigen an die zuständigen Behörden für den Vollzug des Immissionsschutzes, des Natur- und des Brandschutzes, die Wasserwirtschaftsverwaltung und die Verkehrsbehörde weiter. Diese können alle in eigener Zuständigkeit Auflagen machen oder gegebenenfalls Verbote aussprechen. In diesen Rechtsgebieten können eventuell auch Genehmigungen erforderlich sein, um das Feuerwerk abbrennen zu dürfen. Hier wendet man sich jeweils direkt an die zuständigen Behörden. ps

Autor:

Christopher Gödtel aus Kaiserslautern

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