Gaspreisbremse, Gasumlage und Hilfsmöglichkeiten: FAQ zur Gaskrise

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Gaskrise. Gasversorger schicken längst teils saftige Preiserhöhungen an ihre Kund:innen. Am 29. September hat die Bundesregierung die Gasumlage gekippt und eine Preisbremse angekündigt. Zur Preisbremse gibt es inzwischen erste Vorschläge. Wir geben Orientierung zu wichtigen Fragen.

Das Wichtigste in Kürze:

Am 29. September hat die Bundesregierung die Gasumlage gestoppt. Sie wird also nicht seit Oktober auf die Gaspreise aufgeschlagen.
Der Bundestag hat außerdem beschlossen: Die Mehrwertsteuer ist für den ganzen Gasverbrauch von 19 auf nun 7 Prozent gesenkt. Diese Steuersenkung gilt auch für Fernwärme.
Auch ohne Gasumlage gilt: Jeder Gasversorger kann die Preise "normal" erhöhen. Insgesamt deutlich steigende Preise für Verbraucher:innen bleiben also eine große Belastung für viele Haushalte.
Zur Gaspreisbremse hat sich die eingesetzte Expertengruppe geäußert. Ihre Vorschläge vom 10. Oktober 2022 diskutiert seitdem die Politik.

Mit deutlich gesunkenen Lieferungen aus Russland sind die Gaspreise kräftig angestiegen. Zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen, die statt aus Russland das Gas nun teuer am Markt kaufen müssen, war erst eine Gasumlage geplant, die von allen Gaskunden hätte getragen werden sollen. Diese hat die Bundesregierung aber am 29. September wieder gekippt. Sie wird nicht kommen und sie wird die Gaspreise der Verbraucher:innen nicht zusätzlich in die Höhe treiben.

Die Preise für Gaskunden sind in den letzten Monaten weiter stark angestiegen. Zusätzlich zu den Maßnahmen der drei Entlastungspakete soll es nun eine Gaspreisbremse geben. Diese soll für Verbraucher:innen und Unternehmen den Kostenanstieg begrenzen. Am 10. Oktober hat eine von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission ihre Vorschläge vorgestellt:

  • Bei Gebäuden mit Gasheizung bzw. Fernwärme könnte der Staat die Abschlagszahlung für Dezember übernehmen. Das würde für private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen gelten und soll vor allem schnell helfen. Gleichzeitig bleibt ein Sparanreiz erhalten, da die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängig ist.
  • Ab Anfang März 2023 soll eine Gaspreisbremse greifen: Auf einen gewissen Verbrauch müssten Sie dann maximal 12 Cent pro Kilowattstunde zahlen. Damit wären auch Steuern und alle sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteile abgedeckt. Oberhalb dieses Kontingents sollen Marktpreise, also die Preise Ihres jeweiligen Gasliefervertrags, gelten. Wer mehr Energie als den Grundverbrauch benötigt, müsste also deutlich mehr zahlen. In der politischen Diskussion wird manchmal auch der Januar als gewünschter Start der Gaspreisbremse genannt. Entschieden ist das derzeit (Stand 31. Oktober 2022) noch nicht.
  • Für Fernwärmekunden soll eine Wärmepreisbremse kommen. Wie beim Gaspreis soll es hier einen garantierten Bruttopreis geben. Bei der Fernwärme würde dieser 9,5 Cent pro Kilowattstunde betragen.

Das Grundkontingent soll laut der Expertenkommission bei 80 Prozent des Verbrauchs liegen, der für Ihre Abschlagszahlung für September 2022 angenommen worden war.

Für die Dezember-Zahlung sollen der der zu diesem Zeitpunkt gültige Preis mit Ihrem Versorger sowie der letzte Jahresverbrauch als Maßstab gelten. Das haben Ende Oktober zahlreiche Medien aus Regierungskreisen berichtet. Das wäre eine andere Lösung als sie die Expertenkommission vorgeschlagen hatte.

Die Gaspreisbremse und die Wärmepreisbremse sollen nach Vorschlag der Kommission bis mindestens Ende April 2024 gelten.

Beachten Sie bitte unbedingt:Die geschilderten Maßnahmen sind Vorschläge der Expertenkommission an die Bundesregierung aus einem Zwischenbericht. Stand jetzt (31. Oktober 2022) ist nicht endgültig klar, ob sie so umgesetzt und wie sie im Detail geregelt sein würden.

Viele haben kräftige Preissteigerungen bekommen

Hintergrund der Maßnahmen ist, dass Gas längst deutlich teurer geworden ist. Anbieter können die Preise erhöhen, wenn eine entsprechende Möglichkeit zur Änderung des Preises im Vertrag steht und z.B. der Gaseinkauf für sie teurer geworden ist. Dabei müssen sie aber die Ankündigungsfristen einhalten, die Erhöhung schlüssig begründen und ein Sonderkündigungsrecht einräumen.

Sobald bei Sonderverträgen Preisgarantien enden, bekommen viele voraussichtlich Post von ihrem Versorger, der die Erhöhungen ankündigt.

Neukunden, die sich gerade nach einem Tarif umsehen, werden die stark gestiegenen Preise ohnehin überall sehen.

Wie die Gasumlage wieder abgeschafft wird

Viele Verbraucher:innen haben von ihren Versorgern (oft den Stadtwerken) schon Schreiben erhalten, in denen die Gasumlage angekündigt und der neue Gaspreis genannt worden ist. Die entfallene Umlage nun einfach stehen zu lassen und in eine Preiserhöhung umzudeuten ist nicht möglich. Zumindest die Gasumlage aus diesen Schreiben ist nun hinfällig. Sie müssen sie nicht zahlen.

Darum sollten Betroffene, die vom Versorger oder ihrer Vermieter:in bereits ein Schreiben erhalten haben, nun prüfen:

Wird im Schreiben die Gasumlage von Ihnen eingefordert?

Falls ja: Vermutlich wird der monatliche Abschlag aus dem Schreiben nun mit dem Ende der Gasumlage zu hoch sein. Die Umlage hätte 2,419 Cent pro Kilowattstunde betragen (zzgl. Steuern), die nun wieder wegfallen.

  • Notieren Sie die Zählerstände für Gas und Strom zum Zeitpunkt der angekündigten Preiserhöhung wegen der Umlage. In der Regel wird das der 30. September 2022 sein.
  • Sollte sich der Versorger bis Mitte Oktober noch nicht gemeldet haben, nehmen Sie Kontakt auf. Fordern Sie den Versorger auf, wegen der weggefallenen Gasumlage die monatlichen Abschläge anzupassen. Sonst zahlen Sie zu viel fürs Gas und gehen ein unnötiges Risiko ein, sollte der Versorger in Schwierigkeiten geraten.

In der unübersichtlichen Lage, welche Gaspreise nun gelten und welche Abschlagszahlungen gerechtfertigt sind, hilft Ihnen vielleicht der Abschlagsrechner der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Mit ihm können Sie auch die Folgen der abgeschafften Gasumlage und die gesenkte Mehrwertsteuer für Ihre Gaskosten berechnen.

Häufige Fragen und Antworten

Da die Ereignisse und Entscheidungen sich derzeit überschlagen, wird hier versucht häufige Fragen zu beantworten. Die Lage kann sich in den kommenden Wochen noch verändern. 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert angesichts der aktuell geplanten Hilfsmaßnahmen:

  • die Regelungen zur Abschlagszahlung für Gas- und Fernwärmekunden anzugleichen.
  • eine eindeutige Regelung, dass auch Mieter:innen die Abschlagszahlung von ihren Vermieter:innen spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erhalten.
  • bei nur anteiliger Weitergabe der Heiz- und Warmwasserkosten von Vermieter:innen an Mieter:innen diese Kosten durch eine entsprechende Entlastung durch die Vermieter:innen an die Mieter:innen auszugleichen.

Die vollständige Stellungnahme zum Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums zur Soforthilfe für Gas und Fernwärme im Dezember hat der vzbv auf seinem Auftritt veröffentlicht.

Lassen Sie sich bei Unklarheiten unabhängig beraten, z.B. bei den Verbraucherzentralen.

Für Mieter:innen ist auch der Deutsche Mieterbund eine Anlaufstelle.

Was plant der Gesetzgeber mit der Gaspreisbremse?

Die Gaspreisbremse soll Verbraucher:innen unterstützen. Die Bundesregierung will bis zu 200 Milliarden Euro bereitstellen, um Betroffenen von der Gaspreiskrise zu helfen. Sie hat eine Expertenkommission eingesetzt, die am 10. Oktober 2022 ihre Vorschläge vorgestellt hat:

Bei Gasheizung bzw. Fernwärme könnte der Staat die Abschlagszahlung für Dezember übernehmen. Das würde für private Haushalte gelten und soll vor allem schnell helfen.
Ab Anfang März 2023 soll eine Gaspreisbremse greifen: Auf einen gewissen Verbrauch müssten Sie dann maximal 12 Cent pro Kilowattstunde zahlen. Damit wären auch Steuern und alle sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteile abgedeckt. Oberhalb dieses Kontingents sollen Marktpreise gelten. Wer mehr verbraucht als den Grundverbrauch müsste also deutlich mehr zahlen. In der politischen Diskussion wird manchmal auch der Januar als gewünschter Start der Gaspreisbremse genannt. Entschieden ist das derzeit (Stand 31. Oktober 2022) noch nicht.
Für Fernwärmekunden soll eine Wärmepreisbremse kommen. Wie beim Gaspreis soll es hier einen garantierten Bruttopreis geben. Bei der Fernwärme würde dieser 9,5 Cent pro Kilowattstunde betragen.
Das Grundkontingent soll laut der Expertenkommission bei 80 Prozent des Verbrauchs liegen, der für Ihre Abschlagszahlung für September 2022 angenommen worden war.

Auf diese Weise sollen die Preise zumindest für einen grundlegenden Verbrauch im Rahmen gehalten werden.

Wichtig: 12 Cent pro Kilowattstunde sind kein günstiger Preis im Vergleich zu der Zeit vor der aktuellen Krise. Sie liegen aber deutlich unter dem, was viele Anbieter inzwischen verlangen. Die Differenz würde vermutlich der Staat den Versorgern erstatten.

Wichtig ist außerdem: Sowohl mit der Übernahme des Dezember-Abschlags als auch mit einer Gaspreisbremse nach dem geschilderten Modell bleibt es sehr wichtig, dass Sie Gas sparen. Sie zahlen trotz der Unterstützung umso weniger, je weniger Sie verbrauchen.

Beachten Sie bitte unbedingt
: Die geschilderten Maßnahmen sind Vorschläge der Expertenkommission an die Bundesregierung aus einem Zwischenbericht. Stand jetzt (31. Oktober 2022) ist nicht endgültig klar, ob sie so umgesetzt und wie sie im Detail geregelt sein würden.

Übernimmt der Staat alle Kosten aus dem Dezember, egal wie viel ich in dem Monat heize?

Nein. Sie sollten weiterhin sparsam mit Heizgas umgehen!

Die Vorschläge der Expertenkommission sehen vor, dass 1/12 Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten übernommen werden. Es wird lediglich Ihre Abschlagszahlung im Dezember 2022 übernommen. Da der Dezember ein kalter Monat ist, wird diese Maßnahme vermutlich nicht Ihre tatsächlichen Heizkosten im Dezember abdecken.

Je mehr Sie im Dezember beim Erdgas sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selber tragen. Wer im Dezember dagegen besonders viel heizt, kann sich mit der nächsten Jahresabrechnung hohe Nachzahlungen einhandeln.

Für die Dezember-Zahlung sollen der der zu diesem Zeitpunkt gültige Preis mit Ihrem Versorger sowie der letzte Jahresverbrauch als Maßstab gelten. Das haben Ende Oktober zahlreiche Medien aus Regierungskreisen berichtet. Das wäre eine andere Lösung als sie die Expertenkommission vorgeschlagen hatte. So würden auch ganz aktuelle Preissteigerungen noch berücksichtigt.

Wann kommt bei mir als Mieter:in die Dezember-Entlastung an?

Viele Mieter:innen zahlen die Heizkosten monatlich an ihren Vermieter / Ihre Vermieter und haben keinen eigenen Vertrag mit einem Gasversorger.

Nach Medienberichten soll der Staat den Dezember-Abschlag übernehmen (siehe auch "Übernimmt der Staat alle Kosten aus dem Dezember, egal wie viel ich in dem Monat heize?"). Bei Mieter:innen würde diese Entlastung demnach mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung des Vermieters / der Vermieterin ankommen - in den meisten Fällen also im Laufe des Jahres 2023.

Achtung: Das bedeutet nicht, dass Sie mit der Heizkostenabrechnung Geld zurück erhalten werden. Im Gegenteil: Da die Heizkosten insgesamt deutlich gestiegen sind, wird die Übernahme des Dezember-Abschlags für viele wohl "nur" bedeuten, dass ihre Nachzahlung etwas geringer ausfällt.

Legen Sie sich in jedem Fall eine Rücklage für die nächste Jahresverbrauchsabrechnung zurück. In einer Gas- und Energiekrise, wie wir sie derzeit haben, ist Vorsorge wichtig. Mit der Rücklage haben Sie dann einen Betrag, den Sie für eine eventuelle Nachzahlung nutzen können.

Es bleibt sehr wichtig, dass Sie Gas sparen. Sie zahlen trotz der Unterstützung umso weniger, je weniger Sie verbrauchen.

Wie hoch ist die Entlastung durch die Gaspreisbremse auf den ganzen Winter 2022/2023 gesehen?

Im Dezember könnte der Staat nach den Vorschlägen der Expert:innen eine einzige Abschlagszahlung übernehmen. Dadurch sparen Sie 1/12 Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten.

Ab März oder sogar schon ab Januar 2023 könnte außerdem der Gaspreis auf Ihren Grundverbrauch gedeckelt werden (Details siehe "Was plant der Gesetzgeber mit der Gaspreisbremse?").

Da sich die Gaspreise für viele Kund:innen im Vergleich zur Zeit vor der Krise schon vervielfacht haben, fangen diese Maßnahmen nicht die gesamten Kostensteigerungen beim Heizen auf. In den kalten Wintermonaten muss meist besonders viel geheizt werden. Der Preisdeckel käme im März eher zum Ende einer typischen Heizsaison, wenn es schon wieder wärmer wird. Auch deshalb wird inzwischen über den Januar 2023 als mögliches Startdatum für die Gaspreisbremse diskutiert. Entschieden ist das aber noch nicht (Stand 31. Oktober 2022).

  • In einem Jahr mit durchschnittlichem Wetter fallen rund 60 Prozent des jährlichen Verbrauchs in der Zeit von Anfang November bis Ende Februar an.
  • Die erlassene Abschlagszahlung im Dezember wird die Kosten in den beiden heizintensiven Monaten, Januar und Februar, nur teilweise abfedern können. Allein in diesen beiden Monaten fällt aber knapp ein Drittel des jährlichen Verbrauchs an. Der Schutz der Gaspreisbremse käme nach den Vorschlägen der Expertenkommission erst ab März. Ob der Start auf Januar vorgezogen wird, ist offen. Bis dahin ist es also besonders wichtig, Gas zu sparen.
  • Dass im Dezember möglicherweise ein Abschlag übernommen wird, deckt etwa 8,3 Prozent Ihrer jährlichen Heizkosten.

Was passiert mit der Mehrwertsteuer?

Sie ist für Erdgas am 1. Oktober 2022 von 19 auf nun 7 Prozent gesunken. Das hat der Bundestag einen Tag vorher beschlossen. Die Mehrwertsteuer sinkt neben Erdgas auch für Fernwärme. Das soll Verbraucher:innen entlasten.

Außerdem ist inzwischen davon auszugehen, dass sich die Steuersenkung auch auf Flüssiggas erstreckt (siehe "Was gilt bei Flüssiggas?").

Ein Musterhaushalt mit einem Gasverbrauch von 20.000 kWh im Jahr und einem durchschnittlichen Gaspreis (12 Cent brutto pro Kilowattstunde) kann mit sinkender Mehrwertsteuer rund 240 Euro einsparen.

Wo werde ich noch entlastet?

Einen Überblick über Entlastungen gibt die Bundesregierung hier.

Einige wichtige Punkte:

Für Arbeitnehmer:innen hat der Bundestag eine Einmalzahlung von 300 Euro beschlossen. Sie erhalten das Geld von Ihrem Arbeitgeber – im Normalfall sollte es im August oder September 2022 ausgezahlt worden sein. Achtung: Auf den Betrag müssen Sie eventuell Steuern zahlen.

Auch Rentner:innen sollen eine solche Zahlung von 300 Euro Energiepauschale erhalten - nach aktuellen Plänen im Dezember 2022.

Unter anderem für Empfänger:innen von Wohngeld und für Studierende mit BAföG gibt es einen einmaligen Heizkostenzuschuss, den die Bundesregierung hier vorstellt.

Der Bundestag hat außerdem die Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Details dazu finden Sie beim Punkt unter "Was passiert mit der Mehrwertsteuer?".

Aufgrund der schwierigen und nicht abschätzbaren Lage ist es sinnvoll, eine Rücklage zu bilden, beispielsweise indem Sie einen monatlichen Betrag auf ein extra eingerichtetes Konto überweisen. Das geht natürlich nur, wenn Sie es sich auch leisten können. Weil das in vielen Fällen leider nicht möglich ist, fordern die Verbraucherzentralen von der Politik Entlastungsmaßnahmen, insbesondere für einkommensschwache Haushalte!

Bei geringen Einkommen oder Minirente lohnt es sich für Sie zu prüfen, ob ein ergänzender Anspruch auf staatliche Hilfen besteht. Das sind zum Beispiel: Wohngeld, Kinderzuschlag, BAföG, Elterngeld, ergänzende Sozialleistungen oder Grundsicherung. Damit können Sie Ihre Einnahmen erhöhen und haben mehr Spielraum im Budget.

  • Wohngeld beantragt man beispielsweise bei der Wohngeldstelle der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
  • Für den Kinderzuschlag ist die Familienkasse zuständig.
  • Ergänzende Sozialleistungen erhalten Sie vom Jobcenter oder Sozialamt.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune, welche Stelle in Ihrer Gemeinde zuständig ist.

Der Gesetzgeber überlegt, Gas- und Stromsperren wegen nicht bezahlter Energiekosten vorübergehend zu untersagen. Beschlossen ist aber bisher nichts (Stand 10. Oktober 2022). Ohnehin gilt Vorsicht: Die Schulden verschwinden darum nicht. Und so eine Regelung wird auch irgendwann wieder auslaufen. Im schlimmsten Fall erhalten Sie mit hohen Energieschulden gegenüber Ihrem Versorger später eine Sperre.

Der Gesetzgeber will Kündigungen Ihrer Mietwohnung wegen nicht bezahlter Energiekosten vorübergehend untersagen. Aber Achtung: Die Schulden verschwinden darum nicht. Und so eine Regelung wird auch irgendwann wieder auslaufen.

Wann können reguläre Preiserhöhungen stattfinden?

Reguläre Preiserhöhungen unterliegen juristisch klaren Spielregeln und sind durch Gesetze und Urteile abgesichert.

In einem langfristig angelegten Liefervertrag sind in der Regel Klauseln enthalten, die beschreiben, wie mit Preisanpassungen umgegangen wird. So können Anbieter dann Kostensteigerungen an Verbraucher:innen weitergeben. Dabei müssen sie auch Kostensenkungen an anderer Stelle berücksichtigen.

Reguläre Preiserhöhungen können über Preisgarantien für bestimmte - aber auch für alle - Kostensteigerungen beim Anbieter vertraglich ausgeschlossen werden.

Ein anderer Weg, den einige Anbieter gegangen sind, ist die ordentliche Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, um danach einen neuen Vertrag zu höheren Preisen anzubieten.

Wie finde ich heraus, ob ein geforderter monatlicher Abschlag die korrekte Höhe hat?

Behalten Sie Ihren Energieverbrauch im Blick. Wer nicht weiß, wie viel Energie er verbraucht, kann bei der Jahresabrechnung eine böse Überraschung erleben. Lesen Sie den Zähler regelmäßig ab und notieren dies z.B. in einer Tabelle. Achten Sie darauf, dass Ihre Abschlagszahlungen zum Verbrauch passen und nicht zu hoch bemessen sind.

Schauen Sie nach, welche Preisbenachrichtigung oder Preisänderung Sie erhalten haben und rechnen Sie sie selbst nach. Das geht ganz leicht mit dem Online-Rechner der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sind die geforderten Abschläge zu hoch, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Energieversorger auf und lassen Sie sie anpassen.

Sollte ich mich nicht selbst darum bemühen, meine Abschlagszahlungen schon anzupassen?

Selbst erhöhen sollten Sie den Abschlag nicht. Bei Überzahlung bauen Sie ein Guthaben beim Anbieter auf, für das Sie bis zur nächsten Jahresrechnung das Insolvenzrisiko tragen. Es kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass Energieversorgungsunternehmen auf Grund der stark gestiegenen und schwankenden Preise insolvent gehen.

Ist der Abschlag bei Ihnen aktuell viel zu niedrig bemessen, sollten Sie überlegen, ob Sie ihn auf einen realistischen Wert anpassen. Wer lange zu niedrige Abschläge zahlt, baut Schulden beim Versorger bzw. der Vermieterin/dem Vermieter auf. Überrascht Sie eine hohe Nachzahlung, kann es finanziell schwierig werden. Nachzahlungen für die Heizung können derzeit leicht mehrere Tausend Euro bedeuten.

Ob und wie die Vorschläge der Expertenkommission durch die Bundesregierung aufgegriffen und im Detail geregelt werden, ist noch völlig offen (Stand 31. Oktober 2022). Konsequenzen für passende Abschläge lassen sich daraus nicht ableiten. Für die Dezember-Zahlung sollen der der zu diesem Zeitpunkt gültige Preis mit Ihrem Versorger sowie der letzte Jahresverbrauch als Maßstab gelten. Das haben Ende Oktober zahlreiche Medien aus Regierungskreisen berichtet. Der bei Ihnen derzeit gültige Abschlag würde damit keine Rolle für die Höhe der Erstattung spielen.

Legen Sie sich in jedem Fall eine Rücklage für die nächste Jahresverbrauchsabrechnung zurück. In einer Gas- und Energiekrise, wie wir sie derzeit haben, ist Vorsorge wichtig. Mit der Rücklage haben Sie dann einen Betrag, den Sie für eine eventuelle Nachzahlung nutzen können.

Realistische Werte, ob Sie dagegen derzeit zu hohe Abschläge zahlen und sie im Zweifel senken sollten, erhalten Sie bei Strom- und Gaslieferverträgen mit dem Rechner der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Wollen Sie wissen, was angesichts Ihres letzten Jahresverbrauchs bei den aktuellen Energiepreisen eine zu erwartende Nachzahlung ist, kann im Zweifel Ihre Verbraucherzentrale bei der Berechnung helfen.

Wie ist es für Mieter:innen geregelt? Dürfen hier Erhöhungen von Abschlägen nur jährlich kommen?

Wollen Vermieter:innen die steigenden Gaspreise auf Ihre Mieter:innen umlegen, können sie das tun.

Gestiegene Gaspreise können nur mit einer Heizkostenabrechnung geltend gemacht werden. Vermieter:innen könnten Ihnen eine Zwischenrechnung schicken und die Abschläge anpassen - sie müssen nicht bis zur nächsten regulären Jahresabrechnung warten.

Warten Sie darum auf die nächste Abrechnung. Ist in der aktuellen Gaspreiskrise noch keine solche Abrechnung gekommen, seien Sie sich bewusst, dass Sie dann im Zweifel hohe Nachzahlungen zu leisten haben. Sparen Sie in diesem Fall möglichst Geld an, damit Sie nicht plötzlich große Schulden haben.

Kann ich durch einen Wechsel in die Grundversorgung sparen?

Das kann in einigen Fällen eine Möglichkeit sein, an günstigeres Erdgas oder an günstigeren Strom zu kommen.

Der örtliche Grundversorger sind meist die Stadtwerke. Dieser Grundversorger an Ihrem Wohnort muss öffentlich den Grundversorgungspreis bekannt geben und ihn im Internet veröffentlichen. Die Veröffentlichung im Internet muss laut Gesetz "einfach auffindbar sein". Erkundigen Sie sich zum Beispiel auf dessen Internetseite nach diesem Preis und vergleichen Sie ihn mit Ihrem aktuellen Gaspreis/Strompreis. Ist die Grundversorgung in Ihrem Fall günstiger, kann sich ein Wechsel lohnen.

Einige Szenarien, in denen Sie in die Grundversorgung kommen können:

  • Sie kündigen Ihren Sondervertrag – also einen Energievertrag außerhalb der Grundversorgung – zum Ende der Vertragslaufzeit ohne einen neuen Vertrag abzuschließen.
  • Sie nehmen eine außerordentliche Kündigung vor – beispielsweise bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechts nach einer Preis-/Vertragsänderung – und schließen keinen neuen Vertrag ab.
  • Sie entnehmen Energie aus dem Netz ohne zuvor einen Vertrag abgeschlossen zu haben – beispielsweise nach Umzug oder nach erstmaligem Bezug.

Kündigen Sie Ihren bisherigen Versorgungsvertrag, sind Sie verpflichtet, dem Grundversorger mitzuteilen, dass Sie Strom oder Gas aus dem Netz entnehmen. Geben Sie dafür auch das Datum an, ab dem Sie Energie aus der Grundversorgung beziehen werden.

Was gilt bei Flüssiggas?

Die Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 7 Prozent seit 1. Oktober 2022 gilt offenbar auch für Flüssiggas.

Beim Bundesministerium der Finanzen heißt es wörtlich: "Lieferungen von Gas, das vom leistenden Unternehmer per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert wird."

Was gilt bei Fernwärme?

Der Bundestag hat am 30. September beschlossen, dass auch für Fernwärme die Mehrwertsteuer von vorher 19 auf 7 Prozent sinkt.

Außerdem soll die mögliche Gaspreisbremse auch eine Wärmepreisbremse beinhalten. Sollte sie so kommen, wie von der Expertenkommission vorgeschlagen, würde hier ebenfalls

  • der Dezemberabschlag vom Staat übernommen
  • ein Grundverbrauch ab März 2023 eingeführt, den der Staat bis voraussichtlich Ende April 2024 auf einem bestimmten Preisniveau hält.
  • Zudem soll laut der Expertenkommission das sogenannte Wärmemarktelement aus Fernwärmeverträgen verschwinden. In Fernwärmelieferverträgen darf eine Preisänderungsklausel also nur dann einen Gaspreiselement enthalten, wenn das Fernwärmeunternehmen auch Fernwärme einsetzt.

Details zu den Vorschlägen der Expertenkommission finden Sie oben unter dem Punkt "Was plant der Gesetzgeber mit der Gaspreisbremse?".

Was gilt bei einer Ölheizung?

Derzeit (10. Oktober 2022) ist keine weitere staatliche Maßnahme fürs Heizen mit Ölheizungen bekannt. Die Expertenkommission hat sich mit Entlastungen bei Gas und Fernwärme beschäftigt, im Gespräch ist außerdem eine mögliche Strompreisbremse.

Wie ist die Lage beim Strompreis?

Als Stromkunde sollten Sie generell mit stark steigenden Preisen rechnen. Die Preise an der Strombörse hängen auch vom Gaspreis ab und sind ebenfalls sehr stark gestiegen.

Zusammen mit der Gaspreisbremse hat die Bundesregierung zusätzlich eine Strompreisbremse angekündigt. Ein Basisverbrauch soll für private Haushalte günstiger bleiben. Nur wer mehr verbraucht, müsste dann deutlich mehr zahlen. Einzelheiten dazu sind aber, anders als bei der Gaspreisbremse, noch nicht bekannt (Stand 10. Oktober 2022).

Warum habe ich bereits Post erhalten, dass ich die Gasumlage zahlen muss?

Als Kund:in mit eigenem Vertrag muss Sie Ihr Versorger vor der Erhöhung informieren. In den meisten Fällen bedeutet das: Sie bekommen einen Brief vom Gasversorger.

In der Grundversorgung muss eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden und ist zeitgleich per Brief mitzuteilen.

In einem Sondervertragsverhältnis muss eine Preiserhöhung in den allermeisten Fällen Verbraucher:innen spätestens einen Monat vorher vom Energieversorgungsunternehmen mitgeteilt werden. Bei einigen Energieversorgungsunternehmen sind auch längere Ankündigungsfristen vertraglich vereinbart, was Sie dann in den AGB finden.

Als Mieter:in muss Sie Ihre Vermieterin / Ihr Vermieter erst mit der nächsten Heizkostenabrechnung informieren. Darum kann es sein, dass Sie hier noch gar nichts von der Gasumlage gehört haben. Sie sollten sich aber als Mieter:in nun auf keinen Fall in Sicherheit vor steigenden Gaspreisen wiegen. Ob es reguläre Preissteigerungen durch die Versorger gegeben hat, sehen Sie erst mit der Jahresrechnung. Dann können plötzlich die hohen Kosten auftauchen und Sie sollen eine hohe Nachzahlung leisten. Erkundigen Sie sich darum im Zweifel bei der Vermieterin / beim Vermieter, ob die monatliche Nebenkostenzahlung angepasst werden kann (wenn Sie das möchten) oder ob er Ihnen zumindest Auskunft geben kann, wie viel teurer das Heizen mit Gas geworden ist.

Ich habe ein Preiserhöhungsschreiben erhalten, in dem neben der Gasbeschaffungsumlage noch weitere Umlagen aufgeführt sind. Was bedeuten sie?

Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) hat mehrere Umlagen bekannt gegeben. Zwei davon waren neu, die Gasbeschaffungsumlage und die Gasspeicherumlage. Die anderen Umlagen und Entgelte haben sich in der Höhe verändert. Die Gasbeschaffungsumlage wird nun doch nicht erhoben werden. Die Gasspeicherumlage aber schon. Sie kann sich alle 3 Monate ändern, die anderen sind für die Dauer von einem Jahr festgelegt.

SPL-Bilanzierungsumlage:
Die Umlage beträgt 0,57 Cent pro Kilowattstunde netto und gilt in dieser Höhe für die Dauer von einem Jahr. Mit der Bilanzierungsumlage werden Maßnahmen zur Gasnetzstabilität finanziert. Treten Abweichungen zwischen Gasverbrauchsprognose und dem tatsächlichem Gasverbrauch auf, muss zusätzlich Gas beschafft werden. Da Gas nun viel teurer ist als vor einem Jahr, ist diese Umlage besonders stark gestiegen. SLP heißt übrigens Standardlastprofil. Damit ist gemeint, dass diese Umlage für kleinere Verbraucher:innen-Gruppe gilt, wie etwa Privathaushalte.

Konvertierungsumlage:
In Deutschland gibt es zwei verschiedene Gasqualitäten: L- Gas und H-Gas. Sollte die eingekaufte und tatsächlich benötigte Qualität des Gases abweichen, wird das Gas umgewandelt, also konvertiert. Die Umlage beträgt 0,038 Ct/kWh netto und gilt für ein Jahr.

Gasspeicherumlage:
Die Gasspeicherumlage ist neu. In Deutschland und in der EU müssen diesen Winter die Gasspeicher erstmals neue Füllstände erreichen. Der oder die Marktgebietsverantwortliche kauft dazu bei THE Gas ein. Da das eingespeicherte Gas auch wieder verkauft wird, ergibt sich nur ein geringer Umlagebetrag in von Höhe 0,059 Ct/kWh netto. Die Gasspeicherumlage kann alle 3 Monate angepasst werden.

VHP-Entgelt:
VHP ist die Abkürzung für "Virtueller Handelspunkt". Hierbei handelt es sich um ein Dienstleistungsentgelt im Gashandel. Es beträgt 0,000148 Ct/kWh netto.

Kann ich wegen einer Preiserhöhung den Vertrag kündigen?

Ja, Sie können dann kündigen.

Im Energiewirtschaftsgesetz (§ 41 Abs. 5 und 6) ist klar geregelt, dass Kund:innen zu dem Tag kündigen können, an dem geänderte Preise in Kraft treten sollen.

Dennoch sollten Sie eine Kündigung gut überlegen. Sie kann finanziell vorteilhaft für Sie sein, muss es aber nicht.

Die wichtige Frage ist, ob Sie Gas von woanders günstiger bekommen. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Sie vor einer Kündigung prüfen sollten:

  • Lohnt es sich für Sie, in die örtliche Grundversorgung zu wechseln? Dort gibt es derzeit oft günstigere Tarife als in Sonderverträgen, die allerdings vom Preis her schneller angepasst werden können. Örtlicher Grundversorger sind meist die Stadtwerke. Erkundigen Sie sich dort über den aktuellen Tarif in dessen Grundversorgung und vergleichen Sie diesen mit der angekündigten Preiserhöhung bei Ihrem aktuellen Versorger.
  • Finden Sie einen Anbieter, bei dem Sie einen neuen Sondervertrag zu günstigeren Preisen abschließen können als bei Ihrem aktuellen Versorger? Beachten Sie: Auch andere Versorger werden auf die derzeit stark steigenden Gaspreise reagieren. Eventuell lohnt ein Tarif mit langer Preisbindung. 

Für den Wechsel in die Grundversorgung müssen Sie nur beim aktuellen Versorger von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Teilen Sie ihm mit, dass Sie wegen der angekündigten, höheren Preise kündigen. In der Regel habe Sie einen Monat Zeit für eine solche Kündigung.

Was ist, wenn ich wegen der angekündigten Umlagen schon von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht habe?

Dies ist nicht eindeutig zu beantworten.

  • Wer die Kündigung aufrecht erhalten möchte, braucht nichts zu tun.
  • Wer die Sonderkündigung aufheben möchte, sollte zunächst den Versorger kontaktieren, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, ist die Kündigungserklärung nicht einfach wieder rückgängig zu machen, sondern steht im Raum.

Was ist, wenn ich an meinen Versorger nicht zahlen kann? Droht mir dann eine Gassperre?

Bisher ist kein Schutzmechanismus für diesen Fall beschlossen. Die Verbraucherzentralen fordern eine solche Maßnahme, das so genannte Sperrmoratorium, aber vehement öffentlich ein.

Sofern Sie mit zwei Abschlagszahlungen und mindestens 100 Euro in Verzug sind, kann der Energieversorger bei Ihnen sperren. Hierfür muss er Ihnen jedoch zunächst eine Sperrandrohung vier Wochen vorher und eine weitere Sperrankündigung acht Tage vorher schicken. Er ist zudem verpflichtet, Ihnen vorher eine Ratenzahlung anzubieten.

Kümmern Sie sich darum rechtzeitig, wenn Sie Schulden beim Gasversorger haben.

Was kann mir als Mieter:in passieren, wenn ich nicht zahlen kann?

Der Gesetzgeber will Kündigungen wegen nicht bezahlter Energiekosten vorübergehend untersagen. Endgültig beschlossen ist das bisher (Stand 10. Oktober 2022) noch nicht. Und es gilt Vorsicht: Die Schulden verschwinden darum nicht. So eine Regelung wird auch irgendwann wieder auslaufen. Im schlimmsten Fall erhalten Sie mit hohen Energieschulden gegenüber Ihrem Vermieter später eine Kündigung.

Wie prüfe ich, ob eine Jahresabrechnung korrekt ist?

Abrechnungen für Strom oder Gas können fehlerhaft sein. Es lohnt sich zu prüfen, ob alles korrekt verbucht ist. Worauf Sie achten sollten:

  • Stimmt die Zählernummer?
  • Stimmen Anfangs- und Endzählerstand?
  • Wurde der Verbrauch abgelesen oder geschätzt?
  • Ist der korrekte Preis angegeben?
  • Sind Ihre Zahlungen richtig verbucht?
  • Ist der neue Abschlag korrekt berechnet?

Was kann ich tun, wenn ich mir hohe Nachzahlungen nicht auf einen Schlag leisten kann?

Wenn die Nachzahlung so hoch ist, dass Sie sie aus Ihrem Einkommen nicht zahlen können, sollten Sie sich an das örtliche Jobcenter (oder, wenn Sie nicht erwerbsfähig sind, an das Sozialamt) wenden. Auch mit einem geringen Einkommen können Sie einen Antrag auf Leistungen von Jobcenter oder Sozialamt stellen.

Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen gelten als Bedarf in dem Monat, in dem Sie die Nachforderung erhalten. Wichtig ist, dass Sie diesen Antrag im Monat der Fälligkeit einer Nachzahlung stellen.

Haben Sie ein höheres Einkommen und können die Rechnung trotzdem nicht zahlen, versuchen Sie, mit Ihrem Energieversorger eine Ratenzahlung auszuhandeln.

Achtung: Stellen Sie bei Zahlungen an den Energieversorger unmissverständlich klar, welcher Anteil der Summe auf die laufende Abschlagszahlung entfällt und welcher auf die Altforderung. So vermeiden Sie weitere Zahlungsrückstände.

Was ist, wenn ich Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehe?

Für Personen in der Grundsicherung übernehmen das Jobcenter oder das Sozialamt die Nachzahlung von Gaskosten, sofern der Verbrauch angemessen war.

Stromkosten müssen dagegen aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Sollte eine Nachforderung des Stromanbieters kommen, sollten Sie einen Antrag auf Übernahme der Stromschulden stellen. Wird der Antrag bewilligt, erfolgt dies im Regelfall auf Darlehensbasis. Sie müssen das Geld also später ans Jobcenter / Sozialamt zurückzahlen.

Hilft ein Wechsel zu einem anderen Gasanbieter / in einen anderen Tarif?

Ein Anbieterwechsel ist zurzeit nicht einfach. Viele Anbieter nehmen weiterhin keine neuen Kund:innen auf und die am Markt verfügbaren Neukundentarife sind sehr teuer. Die bekannten Preisportale bieten nur ein rudimentäres Angebot und manche angezeigten Tarife im Preisportal sind nicht mehr am Markt verfügbar. Zudem werden Grundversorgertarife nicht im Tarifergebnis der Portale abgebildet. Sie sollten die Ergebnisse von Vergleichsportalen beim Anbieter selbst überprüfen und sich zusätzlich bei lokalen Anbietern vor Ort nach Tarifen und vor allem auch dem Grundversorgungstarif erkundigen.

Um zu prüfen, ob sich ein Anbieterwechsel für Sie rechnen könnte, sollten Sie zuerst Ihre aktuellen Tarifkonditionen überprüfen: Wer ist Ihr Anbieter, welchen Jahresverbrauch haben Sie bei Gas, welche Preiskonditionen haben Sie, haben Sie eine eingeschränkte Preisgarantie oder vielleicht sogar eine Festpreisgarantie?

Wenn diese Fragen geklärt sind, können Sie einen Tarifvergleich anstellen. Zu warnen ist vor Vertragsabschlüssen, die am Telefon eingeleitet werden, und vor Vertragsschlüssen an der Haustüre. Unseriöse Anbieter sind weiter am Markt und versuchen, Verbraucher:innen mit Lockangeboten zu ködern, um dann – oft schon vor dem Belieferungsbeginn – die Preise massiv zu erhöhen.

Ist die Gasversorgung für meine Wohnung sicher?

Ein Ausfall privater Heizungen ist extrem unwahrscheinlich. Verbraucher:innen sind nach den Regelungen des Notfallplans Gas so genannte geschützte Kunden. Gas würde also zuerst an anderen Stellen abgestellt.

Gibt es neben der Heizung weitere Möglichkeiten, Gas zu sparen?

Falls bei Ihnen das Warmwasser mit Gas erhitzt wird, können Sie auch hier den Gasverbrauch verringern. Sie sollten auch immer den Stromverbrauch im Blick haben – nicht nur, weil Strom für sich genommen ebenfalls deutlich teurer geworden ist. Es hilft auch beim Gassparen: Ewa 10 Prozent des in Deutschland verbrauchten Erdgases wird in der Stromproduktion eingesetzt.

Sehr wichtig ist es Einsparpotentiale rechtzeitig zu entdecken und zu nutzen. So können Sie dafür sorgen, Undichtigkeiten an Außentüren und Fenstern festzustellen und Abhilfe zu schaffen. Sie können Heizkörper entlüften und die Heizsituation in den Räumen verbessern. Mit Möbeln und Vorhängen verstellte Heizungen sollten Sie freiräumen und Heizungsnischen dämmen, wenn möglich. Je freier die Raumluft Heizkörper umströmen kann, umso besser und leichter erwärmt sich die Raumluft.

Ist in der Gaskrise Stromsparen überhaupt noch wichtig?

Unbedingt, in den vergangenen Jahren wurden in Deutschland zwischen 10 und 15 Prozent des Stroms mit Erdgas erzeugt.

Es lässt sich also auch Gas sparen, wenn Sie weniger Strom verbrauchen.

Außerdem hängen die Preise für Strom auch mit den Gaspreisen zusammen. Deswegen bleibt Stromsparen weiterhin sehr sinnvoll, um die finanzielle Belastung abzufedern.

Wer kann mir helfen, wenn ich noch Fragen habe?

Die Verbraucherzentralen helfen bei Fragen zu Energieverträgen.

Für Mieter:innen ist, wenn die örtliche Verbraucherzentrale nicht helfen kann, auch der Deutsche Mieterbund eine Anlaufstelle.

Zu den Ansprüchen bei den Jobcentern und Sozialämtern beraten auch der Sozialverband VdK, der Sozialverband Deutschland und die Gewerkschaften ihre Mitglieder.

Wohin kann ich mich mit Beschwerden wenden?

Beschwerden nehmen die Verbraucherzentralen entgegen.

Energiekund:innen können sich bei Problemen mit ihrem Versorger auch bei der Bundesnetzagentur und bei der Schlichtungsstelle Energie melden./ps

Gibt es neben der Heizung weitere Möglichkeiten, Gas zu sparen?Falls bei Ihnen das Warmwasser mit Gas erhitzt wird, können Sie auch hier den Gasverbrauch verringern. Sie sollten auch immer den Stromverbrauch im Blick haben – nicht nur, weil Strom für sich genommen ebenfalls deutlich teurer geworden ist. Es hilft auch beim Gassparen: Ewa 10 Prozent des in Deutschland verbrauchten Erdgases wird in der Stromproduktion eingesetzt.Sehr wichtig ist es Einsparpotentiale rechtzeitig zu entdecken und zu nutzen. So können Sie dafür sorgen, Undichtigkeiten an Außentüren und Fenstern festzustellen und Abhilfe zu schaffen. Sie können Heizkörper entlüften und die Heizsituation in den Räumen verbessern. Mit Möbeln und Vorhängen verstellte Heizungen sollten Sie freiräumen und Heizungsnischen dämmen, wenn möglich. Je freier die Raumluft Heizkörper umströmen kann, umso besser und leichter erwärmt sich die Raumluft

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Autor:

Kristin Hätterich aus Mannheim

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