Homeoffice-Pauschale 2.0: Bessere Steuervorteile ab dem Jahr 2023

Mit den neuen Steuervorteilen sparen | Foto: boophuket/stock.adobe.com

Steuern. Für einen Teil der Beschäftigten im Büro hatte Corona auch sein Gutes. War früher die Arbeit im Büro Standard, so hat sich die Arbeitswelt seither modernisiert. Nicht alle Arbeitgeber pochen mehr auf eine dauernde Präsenz in der Firma. Stattdessen ist in vielen Haushalten das Homeoffice endgültig eingezogen. In der Arbeitswelt hat man bemerkt, dass die Arbeitsleistung von zu Hause aus genauso gut erbracht wird, beziehungsweise die Produktivität sogar oftmals höher ist und Beschäftigte zufriedener sind. Diese Umstrukturierung der Arbeitswelt wirkt sich auf die Erstellung der Steuererklärung aus. So gab es diesbezüglich weitere Steuererleichterungen, die ab dem Jahr 2023 greifen.

Die im Coronajahr 2020 neu eingeführte Homeoffice-Pauschale sollte ursprünglich nur vorübergehend bis einschließlich dem Steuerjahr 2022 gelten. Sie wurde als Ausgleich für die Mehrkosten, die durch die Arbeit von zu Hause aus entstehen und für solche Fälle, in denen die Betroffenen kein Extra-Arbeitszimmer absetzen konnten, eingeführt. Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass sich die Zeiten geändert haben und hat darauf reagiert. Die Homeoffice-Pauschale bleibt nicht nur weiterhin erhalten, sondern es gibt die Tagespauschale jetzt sogar unbefristet und in einer erweiterten Ausgestaltung.

Die neue Homeoffice-Pauschale 2.0

Ab dem 1. Januar 2023 dürfen für jeden Tag im Homeoffice 6 Euro statt wie bisher 5 Euro angesetzt werden. Zudem werden nun anstatt wie bisher 120 Tage im Jahr deutlich mehr Tage, nämlich bis zu 210 Tagen, im Homeoffice steuerlich anerkannt. Wenn man von rund 230 Arbeitstagen pro Jahr ausgeht, ist das ein beachtlicher Anteil. Somit können im Höchstfall 1260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Das ist mehr als doppelt so viel wie in den vergangenen drei Jahren.

Darum ist die Homeoffice- Pauschale vorteilhaft

Die Homeoffice-Pauschale ist unkompliziert zu beantragen und erfordert im Gegensatz zum Arbeitszimmer keine Kostenaufstellung. Auch muss die persönliche Wohnsituation nicht nachgewiesen werden. Es ist völlig egal, ob die Arbeit am Küchentisch, in einer kleinen Arbeitsecke im Schlafzimmer oder in einem eigenen Arbeitszimmer erledigt wird. Auch spielt es keine Rolle, ob das Homeoffice freiwillig oder vertraglich festgelegt erfolgt und ob ein Arbeitsplatz in der Firma verfügbar ist. Jeder, der nachweislich von zu Hause aus arbeitet, kann sie beanspruchen.

Homeoffice- Pauschale und Entfernungspauschale

Bisher konkurrierte die Homeoffice- mit der Entfernungspauschale, denn pro Tag konnte nur eine der beiden beantragt werden. Nun wurden Ausnahmen geschaffen, bei denen doppelt abgerechnet werden kann. Steht in der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, dann kann sowohl die Entfernungs- als auch die Homeofficepauschale beansprucht werden. Dies trifft typischerweise auf Lehrkräfte zu. Vormittags wird in der Schule, also der ersten Tätigkeitsstätte, unterrichtet und nachmittags wird von zu Hause aus der Unterricht vorbereitet.

Wann bringt die Homeoffice-Pauschale tatsächlich Geld?

Die Homeoffice-Pauschale, die Entfernungspauschale und die Reisekosten, sie alle fallen unter die Werbungskostenpauschale. Diese wurde für das Jahr 2023 auf 1230 Euro erhöht. Dieser Betrag wird bei jedem Arbeitnehmenden vom Finanzamt automatisch bei der Steuererklärung für das Jahr 2023 berücksichtigt, ganz egal, ob Aufwendungen vorliegen oder nicht. Erst wenn die 1230 Euro mit den Werbungskosten überschritten werden, bringt das wirklich einen Steuervorteil.
Die sechs Euro Homeoffice-Pauschale entsprechen einem einfachen Arbeitsweg von 20 km an einem Arbeitstag. Bei einem kürzeren Arbeitsweg ist die Tagespauschale für zu Hause attraktiver. Beträgt der Arbeitsweg weit mehr als 20 km, ist die Entfernungspauschale steuerlich interessanter. Allerdings fallen dafür mehr Spritkosten an.
Sind keine anderen Werbungskosten im Jahr angefallen, macht sich die neue Homeoffice-Pauschale ab dem 206. Homeoffice-Tag steuerlich bemerkbar. Mit der maximal möglichen Anzahl an Arbeitstagen im Homeoffice liegt man bereits um 30 Euro über der Werbungskostenpauschale. Können zusätzliche Fahrt- und Reisekosten oder beispielsweise Arbeitsmittel abgesetzt werden, dann kommt es zu spürbaren Steuervergünstigungen.red

Autor:

Karin Hoffmann aus Ludwigshafen

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