Balkone und Terrassen
Mietrecht erlaubt mehr, als man denkt

Viele verbringen gerne ihre Freizeit auf dem Balkon | Foto: pasja1000/Pixabay
  • Viele verbringen gerne ihre Freizeit auf dem Balkon
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Mietrecht. Balkone und Terrassen gehören mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Man darf also auf jeden Fall Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Mieter dürfen natürlich auf dem Balkon auch Wäsche trocknen, essen, trinken oder sich sonnen.

Sofern in der Hausordnung oder im Mietvertrag nicht anders geregelt, darf auf dem Balkon ein Planschbecken oder kleiner Pool aufgebaut werden. Hier geben die ARAG Experten allerdings zu bedenken, dass die Traglast des Balkons berücksichtigt werden muss. Auch einer Schädigung der Bausubstanz durch ständiges Spritzwasser oder durch ein Überlaufen des Wasserbeckens müssen Mieter vorbeugen. Auf Terrassen oder im gemeinschaftlich genutzten Garten dürfen Mieter auch ein größeres Planschbecken oder sogar einen Pool aufstellen (Amtsgericht Kerpen, Az.: 20 C 443/01). Allerdings muss darauf geachtet werden, dass Nachbarn weder durch Lärm noch durch Spritzwasser gestört oder in ihrer Gartennutzung beeinträchtigt werden.

Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann laut Experten durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung ganz und gar verboten werden. Doch auch wenn kein Grillverbot besteht, raten ARAG Experten von vorneherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhandnehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können.ps

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Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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