Beantragung wird vorübergehend erleichtert
Neuregelung der Grundsicherung:

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Pfalz. Der Gesetzgeber hat für alle Neuanträge vorübergehend einen erleichterten Zugang zur Grundsicherung beschlossen. Die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung informiert über die neuen Regelungen. Zudem sind dort alle weiteren Informationen zur Grundsicherung sowie die erforderlichen Anträge abrufbar.

Da die Regelungen zur Grundsicherung besonders für Selbstständige und Freiberufler oftmals ein neues Themenfeld darstellen, ist seit dem 30. März eine Sonder-Servicehotline geschaltet. Unter 0800 4555523 können alle Betroffenen von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr ihre Fragen zum Thema Neubeantragung von Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) stellen. 2000 Mitarbeitende stehen bundesweit zur Beantwortung dieser Anliegen zur Verfügung, davon kommen 14 aus dem Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen. „In dieser herausfordernden Zeit ist es wichtig, dass jeder, der Unterstützung benötigt, diese schnell und unbürokratisch bekommt. Viele müssen sich zum ersten Mal mit der Grundsicherung und den dazugehörigen Anträgen befassen. Genau aus diesem Grund wurde die neue Sonder-Servicehotline eingerichtet, um Unsicherheiten und Fragen im telefonischen Gespräch klären zu können“, berichtet Anja Hölscher, Geschäftsführerin des Jobcenters Vorderpfalz-Ludwigshafen.

Wer hat einen Anspruch auf Grundsicherung?

Leistungsanspruch haben alle Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht oder nicht vollständig sichern können. Der Leistungsanspruch setzt sich aus der Regelleistung und zusätzlich aus den Kosten für die Unterkunft und Heizung zusammen. Alleinstehende erhalten derzeit 432 Euro Regelsatz im Monat. Der Betrag, den man erhalten kann, variiert je nachdem, ob und wie viele Menschen zusätzlich im Haushalt leben und wie deren Einkommenssituation ist. Anfallende Betriebskosten, beispielsweise Mietkosten für Büros oder Gehälter von Beschäftigten, dürfen jedoch nicht vom Jobcenter übernommen werden.

Die wichtigsten Änderungen

Aussetzen der Vermögensprüfung: Sofern eine Person zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, wird vermutet, dass dies so ist und die Leistung wird für sechs Monate bewilligt. Erst danach greifen wieder die bislang geltenden Regelungen für den Einsatz von Vermögen.

Übernahme der Kosten der Unterkunft

Wenn ein Anspruch auf Grundsicherung vorliegt, übernimmt das Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten. Diese Kosten werden bei Neuanträgen, die vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 beginnen, für die Dauer von sechs Monaten in der tatsächlichen Höhe anerkannt.

Kein Weiterbewilligungsantrag notwendig

Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Für Kunden, die aktuell schon Leistungen beziehen, gilt folgendes: Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis einschließlich 31. August 2020 enden, werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt. Kunden brauchen in diesen Fällen keinen Weiterbewilligungsantrag stellen.
„Gerade für Selbstständige gilt im Moment, dass wir die Zahlungen vorläufig für sechs Monate bewilligen dürfen. Sofern also keine Prognose möglich ist, gehen wir davon aus, dass kein Einkommen erzielt wird. Die Bearbeitungsdauer wird dadurch beschleunigt und die schnelle Sicherung des Lebensunterhalts somit garantiert“, erklärt Anja Hölscher. kim/ps

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Autor:

Kim Rileit aus Ludwigshafen

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