Kontaktreduzierende Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen
Rhein-Pfalz-Kreis erlässt weitere Allgemeinverfügung

Foto: Levan/stock.adobe.com

Pfalz. Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich. Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis als zuständige Behörde erlässt gemäß den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes ab sofort geltende Maßnahmen:

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten, sowohl drinnen als auch draußen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen, Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, und Spielplätze sind ebenfalls geschlossen.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, beispielsweise der Bereitstellung von Desinfektionsmittel, und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden, zum Beispiel durch Einlasskontrollen. Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.

Weiterhin wird der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels beschränkt und ist nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwischen den Tischen zwei Meter betragen. Die Öffnungszeiten von Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6 bis 18 Uhr begrenzt.

Auch Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig. Außerdem verboten sind Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig. Alle Maßnahmen sind bis zum Sonntag, 19. April, befristet. ps

Weitere Informationen:
Weitere Informationen unter: www.rhein-pfalz-kreis.de

Autor:

Caroline Trapp aus Ludwigshafen

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