Rückgaberecht für Weihnachtsgeschenke
Schon wieder Socken?

Was tun mit dem unpassenden Weihnachtsgeschenk? | Foto: tommaso79 / iStock.com
  • Was tun mit dem unpassenden Weihnachtsgeschenk?
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Weihnachten. Egal wie viel Mühe und Liebe in die Wahl des Weihnachtsgeschenks gesteckt wurde: Es passt einfach nicht immer. Mal weiß der Beschenkte nichts mit dem Präsent anzufangen, mal ist es die falsche Größe oder das Geschenk liegt zweimal unterm Baum. Nach den Weihnachtsfeiertagen werden daher viele Käufe zurückgegeben. Unter welchen Voraussetzungen eine Rückgabe möglich ist, wie sich der aktuelle coronabedingte Lockdown auf die Fristen auswirkt und welche Regelungen es für Onlinebestellungen gibt, weiß Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung.

Kein gesetzliches Widerrufsrecht im stationären Handel

Wer seine Geschenke im Laden kauft, hat dort in der Regel die Möglichkeit, sie eingehend zu prüfen. Deshalb gibt es in diesem Fall für Käufer kein 14-tägiges Widerrufsrecht. Viele Händler sind allerdings kulant und bieten freiwillig einen Umtausch oder eine Rücknahme an. „Damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt, ist es empfehlenswert, sich vorab nach den Rücknahmebedingungen des jeweiligen Geschäfts zu erkundigen“, rät Wolfgang Müller. Informationen dazu finden Käufer etwa in Aushängen, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf Kassenzetteln. So erstatten manche Händler bei einer Rückgabe beispielsweise nicht den Kaufpreis, sondern stellen Gutscheine aus. Tipp: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich die Rückgabebedingungen vom Händler auf dem Kassenbon notieren lassen. Ist eine Rückgabe möglich, ist in den Rückgabebedingungen des Verkäufers oft der Kassenbon als Nachweis gefordert. Anders ist dies bei Mängeln an der geschenkten Ware. Hier genügt für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte neben dem Kassenbon – der Kaufnachweis ist damit natürlich am einfachsten – auch eine Kartenabrechnung beziehungsweise ein Kontoauszug oder die Bestätigung einer Person, die beim Kauf anwesend war.

Rückgabe nach dem Lockdown möglich?

Aufgrund der Corona-Pandemie müssen die Geschäfte vom 16. Dezember bis mindestens zum 10. Januar bundesweit schließen. Doch was, wenn das Geschenk bereits besorgt ist und die vom Händler eingeräumte Rückgabefrist während des Lockdowns verstreicht? „Kunden sollten hier ebenfalls beim Händler nachfragen, ob eine Rückgabe nach Ablauf der Frist möglich ist“, rät Müller. Viele Geschäfte kommen ihren Kunden auch in diesem Fall freiwillig entgegen – etwa, indem sie die Frist um die Dauer des Lockdowns verlängern.

Was gilt bei Onlinekäufen?

Beim Onlineshopping innerhalb Europas haben Käufer ein allgemeines Widerrufsrecht. Für die Rückgabe räumt der Gesetzgeber 14 Tage ein – einige Onlinehändler werben sogar mit längeren Fristen, etwa 30 Tagen oder drei Monaten. Der Widerruf muss schriftlich mit Angabe von Datum und Bestellnummer erklärt werden – häufig liegt der Sendung bereits ein Retourenschein bei. „Den Beleg, den Kunden bei der Rücksendung von der Filiale oder dem Paketdienst erhalten, sollten sie zur Sicherheit aufbewahren“, rät der Rechtsexperte. „Vorsicht bei Käufen von privaten Anbietern: Im Gegensatz zu gewerblichen Verkäufern können diese eine Rücknahme verweigern“, informiert Müller. Außerdem räumt er mit einem weit verbreiteten Irrtum auf: „Viele glauben, dass Händler die unbenutzte Ware oft nur dann problemlos zurücknehmen, wenn sie in der Originalverpackung zurückgegeben wird. Dafür gibt es allerdings keinen Rechtsgrund.“ Bei der Ausübung des Widerrufsrechts hat der Käufer keine Pflicht zur Rücksendung der Ware in der Originalverpackung. Das Widerrufsrecht darf daher nicht mit der Begründung der fehlenden Originalverpackung abgelehnt werden.

Welche Artikel sind vom Umtausch ausgeschlossen?

Soweit bei Käufen im Geschäft freiwillig – wie oben beschrieben – eine Rücknahme angeboten wird, gilt dies nicht automatisch für alle Artikel des Verkäufers. Aber auch beim Onlinekauf, bei dem Käufer grundsätzlich ein Widerrufsrecht haben, sind manche Artikel generell von der Rückgabe ausgeschlossen. Nicht umtauschbar sind unter anderem verderbliche Waren, Hygieneartikel, benutztes Parfum, Ohrringe und Piercings, versiegelte Produkte, deren Siegel nicht mehr intakt sind – etwa bei Computerspielen, CDs und DVDs – sowie individualisierte Artikel. Auch bei Kleidungsstücken, deren Etikett bereits entfernt ist, kann es Probleme bei der Rückgabe geben. „Für Gutscheine und Tickets direkt vom Veranstalter besteht in der Regel ebenfalls kein Rückgaberecht“, ergänzt der IDEAL-Experte.

Gesetzliche Gewährleistung bei Mängeln

Außerdem gut zu wissen: Weist die Ware Mängel auf, etwa Produktionsfehler oder technische Defekte, dürfen Käufer den Artikel in jedem Fall reklamieren – und das bis zu zwei Jahre nach dem Kauf während der sogenannten Gewährleistungsfrist. „Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war“, so Müller. Im ersten halben Jahr muss der Händler nachweisen, dass er die Ware in einwandfreiem Zustand verkauft hat, nach einem halben Jahr kehrt sich die Beweislast um. Das bedeutet in der Praxis, dass der Kunde innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nicht nachweisen muss, wann der Mangel aufgetreten ist. Bei der Reklamation sollte der Kunde zuerst unter Vorlage des Kassenzettels eine sogenannte Nacherfüllung verlangen. Das heißt, der Händler muss die Ware innerhalb einer gesetzten Frist reparieren oder umtauschen. Tut er das nicht, gibt es den Kaufpreis zurück beziehungsweise eine Preisreduzierung bei verschmerzbaren Mängeln. Doch auch bei der Gewährleistung gibt es eine Ausnahme: Wenn beim Verkauf reduzierter Artikel auf einen Mangel hingewiesen wird, scheidet dieser als Rückgabegrund aus. ps

Weitere Informationen:

Weitere Rechts-Tipps gibt es unter www.ideal-versicherung.de/magazin

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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