Wissenswertes zu Nebenkostenabrechnung und Steuererklärung
Tipps zur Abgabefrist

Die Jahresabrechnung der Nebenkosten muss nicht zwingend mit der Steuererklärung des entsprechenden Jahres abgegeben werden   | Foto: Michal Jarmoluk/Pixabay
  • Die Jahresabrechnung der Nebenkosten muss nicht zwingend mit der Steuererklärung des entsprechenden Jahres abgegeben werden
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Steuer. Eigentümer und Mieter können einzelne Ausgaben rund um ihre Wohnung steuerlich absetzen und sich einen Teil der gezahlten Nebenkosten vom Finanzamt wieder „zurückholen“. Die Jahresabrechnung ist somit für viele Steuererklärungen ein wichtiges Dokument. Doch welches Abrechnungsjahr ist für die Erstattung entscheidend? Entstehen finanzielle Nachteile, wenn die Abrechnung bis zur Abgabefrist der Steuererklärung – in diesem Jahr der 2. August - nicht vorliegt? Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland (VDIV-RPS) klärt auf.

Die zuständige Hausverwaltung erstellt für das vergangene Kalenderjahr die Jahresabrechnung mit allen Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft und den entfallenden Anteilen auf die einzelnen Wohneinheiten. Manchmal haben Eigentümer oder Mieter diese Kostenaufstellung bis zum gewünschten Abgabedatum ihrer selbsterstellten Steuererklärung noch nicht erhalten, da sich die Abrechnung wie aktuell in Corona-Zeiten verzögert, die finale Genehmigung seitens der Eigentümerversammlung aussteht oder die Abgabe schlicht bereits gleich zu Beginn des Folgejahres erfolgen soll. Dies sorgt gelegentlich für Unmut: Viele gehen davon aus, dass beim Finanzamt beispielsweise mit der Steuererklärung 2020 auch die dazugehörige Jahresabrechnung eingereicht werden muss – doch das ist ein Irrtum. Eigentümer oder Mieter können im steuerlichen Umgang mit den Ausgaben ihrer Wohnung grundsätzlich auswählen: Jährlich anfallende Ausgaben für Hausmeisterdienste, Gartenpflege oder Reinigungskosten können zum Teil bereits im Jahr der Vorauszahlungen steuerlich in Abzug gebracht werden, einmalige Handwerkerkosten für Reparatur-, Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen lassen sich meist jedoch erst nach dem Vorliegen der Jahresabrechnung geltend machen.

Axel Ewen, Vorstandsmitglied im VDIV-RPS, empfiehlt, bei der Steuererklärung nicht auf die WEG-Abrechnung des Vorjahres zu warten: „Entstanden letztes Jahr absetzbare Kosten, die beschlossene Jahresabrechnung 2020 lag aber erst nach der Abgabe der Steuererklärung vor, können Sie diese Kosten und Steuervorteile regelmäßig einfach mit der folgenden Steuererklärung im Steuerjahr 2021 geltend machen.“ Das bedeutet, dass bei Steuererklärungen derartige Ausgaben zeitversetzt eingereicht werden können, so etwa in der Steuererklärung für 2020 die Kosten von 2019, 2019 die von 2018 usw. Bei diesem Vorgehen wird die Steuererklärung ohne finanzielle Nachteile fristgerecht abgegeben und die Wartezeit auf die Jahresabrechnung entfällt.

Als absetzbare Kosten zählen ausschließlich die auf die Wohneinheit entfallenden anteiligen Arbeits- und entstandenen Fahrtkosten ohne Mehrwertsteuer; Ausgaben für Material oder Verwaltungsgebühren können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Insgesamt lassen sich 20 Prozent der gezahlten Kosten von der Steuer absetzen, maximal 1200 Euro pro Jahr. Diese Regelung umfasst nicht allein die Jahresabrechnung, auch eigene Reparatur- und Modernisierungen in der Wohnung können regelmäßig in der Steuererklärung bei Einreichung der Rechnung und klarer Trennung von Arbeits- und Materialkosten steuerlich geltend gemacht werden. ps

Weitere Informationen:

Allgemeine Informationen rund um Immobilien erhalten Interessierte gibt es unter www.vdiv-rps.de oder bei www.facebook.com/vdivrps

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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