Einkommenssteuererklärung bis Ende Juli
Viele müssen Steuererklärung abgeben
Einkommenssteuererklärung 2020. Bis zum 31. Juli haben Steuerpflichtige Zeit, die Steuererklärung für 2020 abzugeben. Früher mussten die Unterlagen bis Ende Mai beim Finanzamt sein. Wer es nicht rechtzeitig schafft, seine Steuer einzureichen, kann eine Fristverlängerung beantragen. Die muss aber gut begründet sein, sonst muss man Verspätungszuschlägen zahlen oder gar mit einer Steuerschätzung rechnen. Was Steuerzahler tun können, um dies zu vermeiden, verraten Experten der Arag-Versicherung.
Verlängerung der Abgabefrist durch Corona
Wer seine Steuer vom Steuerberater machen lässt, für den gelten ohnehin andere Fristen: bis Ende Februar haben die Steuerberater normalerweise noch Zeit. Da Steuerberater aber zurzeit vor allem damit zu tun haben, Hilfsanträge für Corona-geschädigte Unternehmen und Selbstständige zu stellen, wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 für Steuerberater von Ende Februar 2021 auf Ende August 2021 verlängert.
Der Grund für den späteren Termin für Steuerberater ist einleuchtend: Den Steuerexperten ist nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten sieben Monaten des Jahres zu erledigen. Diese Regelung gilt laut Arag-Experten auch, wenn man seine Steuerunterlagen von einem Lohnsteuerhilfeverein bearbeiten und einreichen lässt.
Wer muss eine Steuererklärung für 2020 abgeben?
Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr 2020 bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, muss eine Steuererklärung abgeben. Das sind für das vergangenen Jahr besonders viele Menschen, da darunter neben dem Elterngeld auch Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld fallen. Außerdem vermutet der Gesetzgeber in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und/oder Vorauszahlungen während des Jahres von einigen Steuerzahlern zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Arbeitnehmer unter anderem dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren oder unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten. Das können etwa Honorare, Renten oder Mieten sein. Auch wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist und der Arbeitslohn über 12.250 Euro oder gemeinsam mit dem Ehegatten über 23.350 Euro im Jahr lag, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Werden berufstätige Ehepartner zusammen veranlagt und wird einer der beiden Partner nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder wurde mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt, ist ebenfalls eine Steuererklärung fällig.
Fristverlängerung beantragen
Wurde der Abgabetermin verpasst, drohen Verzugszinsen. Steuerzahler sollten sich daher so schnell wie möglich um eine Fristverlängerung bemühen. Wer kurz vor der Abgabefrist eine stillschweigende Fristverlängerung beantragt, kann davon ausgehen, dass das Finanzamt diese akzeptiert. Wenn man vom Finanzamt nichts mehr hört, ist der Antrag genehmigt.
Wer nach verstrichener Frist noch eine Fristverlängerung beantragt, ist auf das Wohlwollen der zuständigen Finanzbehörde angewiesen. Wichtig ist, gute Gründe für den erneuten Aufschub zu nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Steuerzahler nach Auskunft der Arag-Experten in der Regel noch bis zum Jahresende Zeit.
Verspätungszuschläge und Steuerschätzung drohen
Es gilt: Je später die Steuerunterlagen abgegeben werden, desto höher die Verspätungszuschläge. Ab dem 15. Monat nach Ablauf des Besteuerungsjahres darf das Finanzamt für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuernachzahlungen kassieren, mindestens jedoch 25 Euro monatlich. Immerhin: Bei 25.000 Euro ist der Säumniszuschlag gedeckelt. Wenn keine Aufforderungen und Erinnerungen mehr helfen, übernimmt schließlich das Finanzamt die Steuererklärung und schätzt die Besteuerungsgrundlage. Diese Rechnung fällt in der Regel nicht zu Gunsten des säumigen Steuerzahlers aus.
Autor:Roland Kohls aus Ludwigshafen |
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