Corona: Vom Risikogebiet an den Arbeitsplatz
Wer zahlt das Gehalt?

Viele Reiserückkehrer müssen nun in Quarantäne. Doch wer zahlt das Gehalt bei Arbeitsausfall? | Foto: Free Photos/Pixabay
  • Viele Reiserückkehrer müssen nun in Quarantäne. Doch wer zahlt das Gehalt bei Arbeitsausfall?
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Coronavirus. Viele Arbeitnehmer hat es kalt erwischt: Im guten Glauben an wohlverdiente Ferien sind sie nach Spanien geflogen. Doch noch während des Urlaubs wurde für ganz Spanien – mit Ausnahme der Kanarischen Inseln –eine Reisewarnung vom Robert Koch-Institut ausgegeben. Damit verbunden ist eine zweiwöchige Quarantäne nach Einreise in Deutschland oder aber ein Coronatest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Für die meisten Arbeitnehmer bedeutet die Reisewarnung einen verspäteten Start in den Arbeitsalltag. Denn bis das Covid-19-Testergebnis vorliegt, müssen Reiserückkehrer in häuslicher Isolation bleiben. Wer aber bezahlt das Gehalt für die Wartezeit zu Hause? Nach Auskunft der ARAG Experten muss der Chef das Gehalt in normaler Höhe weiterzahlen. Er hat aber einen Ersatzanspruch gegenüber dem Staat, da es sich bei den Quarantänemaßnahmen um eine behördliche Anordnung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes handelt.

Anders ist die Lage, wenn der Chef, um sicher zu gehen, vom Reiserückkehrer einen zweiten Coronatest verlangt. In diesem Fall muss er das Gehalt während der Wartezeit auf das Testergebnis ohne Ersatzansprüche weiterzahlen. Auch, wenn der Arbeitgeber einen Angestellten nach dessen Rückkehr aus einem Risikogebiet trotz negativem Coronatest zur Sicherheit für zwei Wochen nach Hause schickt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Quarantäne – diese kann nur eine Gesundheitsbehörde aussprechen –, sondern um eine bezahlte Freistellung, bei der der Arbeitgeber keinen Ersatzanspruch gegenüber dem Staat hat.

Wer vorsätzlich in einem Risikogebiet Urlaub macht, ist selbst verantwortlich und hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. 

Dienstreisen in Risikogebiete

Laut ARAG dürfen Arbeitnehmer eine angeordnete Dienstreise in ein vom Robert Koch-Institut erklärtes Risikogebiet verweigern, selbst wenn Dienstreisen laut Arbeitsvertrag zu ihrem Tätigkeitsfeld gehören. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinen Angestellten eine Fürsorgepflicht und dazu gehört in Coronazeiten unter anderem, sie nicht in Regionen zu schicken, in denen es eine erhöhte Ansteckungsgefahr gibt. ps

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Autor:

Laura Braunbach aus Neustadt/Weinstraße

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