Wohnmobil-Kauf: Wann ist eine nachträgliche Preiserhöhung zulässig?

Wohnmobil-Kauf: Wann ist eine nachträgliche Preiserhöhung zulässig? | Foto: JillWellington/pixabay
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Rheinland-Pfalz  In den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen gibt es immer wieder Beschwerden über nachträgliche Preiserhöhungen durch Wohnmobil-Hersteller. Ob die Aufschläge zulässig sind, hängt von den Details des jeweiligen Kaufvertrags ab. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz informiert, hier das Wichtigste in Kürze:

  • Nur mit entsprechenden Klauseln im Kaufvertrag kann eine nachträgliche Preisanpassung wirksam sein. Solche Klauseln sollten Sie jedoch genau überprüfen lassen.
  • Sollten Sie das Wohnmobil unbedingt haben wollen, können Sie ggf. die Zahlung des Preisaufschlags unter Vorbehalt leisten.

Der Urlaub auf vier Rädern erlebt seit der Corona-Pandemie einen regelrechten Boom. Der Traum vom eigenen Wohnmobil hat jedoch seinen Preis und erfordert viel Geduld. Die Nachfrage ist groß, das Angebot verhältnismäßig knapp. Nach dem Abschluss eines Kaufvertrages muss oft eine monatelange Wartezeit überbrückt werden. Ist das Wohnmobil dann endlich lieferbar, erleben viele eine teure Überraschung - in Form einer nachträglichen Erhöhung des Preises.

Was steht in meinem Vertrag?

Wer einen Kaufvertrag abschließt, geht davon aus, dass an dem darin festgeschriebenen Preis nicht mehr gerüttelt wird. Tatsächlich haben Anbieter jedoch die Möglichkeit, durch eine Preisanpassungsklausel eine nachträgliche Preiserhöhung geltend zu machen, wenn die Lieferzeit mehr als vier Monate beträgt.

Diese Klauseln unterliegen allerdings strengen Vorgaben. Ob sie tatsächlich wirksam sind, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Möglicherweise berufen sich Händler auch darauf, dass sich die Umstände nach dem Vertragsschluss durch steigende Herstellungs- und Lieferkosten so gravierend geändert haben, dass eine nachträgliche Anpassung des Vertrags auch ohne Preisanpassungsklausel rechtens ist. Dies ist jedoch fraglich und muss ebenfalls individuell beurteilt werden.

Anbieter drohen mit Stornierung des Kaufvertrages

Viele Anbieter verlangen entweder eine zusätzliche Zahlung zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis oder das Einverständnis zu einer solchen Zusatzzahlung. In beiden Fällen wird den Kund:innen eine Frist gesetzt. Sollten Betroffene ihr Einverständnis verweigern oder die Zahlung nicht fristgerecht erfüllen, drohen die Anbieter damit, den Kaufvertrag zu stornieren – wohlwissend, dass sie das Wohnmobil gewinnbringend an bereits wartende Interessenten verkaufen können. Das setzt Verbraucher:innen schnell unter Druck und erfordert eine rasche Prüfung der Vertragsunterlagen.

Preisanpassung unzulässig – was kann ich tun?

Wenn sich herausstellt, dass die Preiserhöhung des Anbieters unzulässig ist, können Sie dagegen vorgehen. Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass sich Anbieter auf eine außergerichtliche Klärung einlassen.

Sollten Sie das Wohnmobil unbedingt haben wollen, gibt es die Möglichkeit, dass Sie die Zahlung des Preisaufschlags unter Vorbehalt leisten. Damit halten Sie sich die Möglichkeit offen, binnen sechs Monaten juristisch gegen die Preisanpassung vorzugehen. Das hat den Vorteil, dass Sie unmittelbar in den Besitz des Wohnmobils gelangen, ohne die juristische Klärung abwarten zu müssen.

Ein weiterer Vorteil: Lässt man die Preiserhöhung gerichtlich überprüfen, bemessen sich die Verfahrenskosten lediglich an der nachträglichen Erhöhung, nicht am gesamten Kaufpreis. Wird der Vertrag hingegen durch den Anbieter storniert und die Stornierung gerichtlich angefochten, kommen auf Sie höhere Verfahrenskosten zu, da es dann um den gesamten Kaufpreis geht. /ps

Autor:

Kristin Hätterich aus Mannheim

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