Meldepflicht von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen bis Ende März
Arbeitgeber sind verpflichtet
Pfalz/Baden. Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Zur Prüfung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2019 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens Dienstag, 31. März 2020, der zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht dies elektronisch.
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen.
Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Neben dem elektronischen Weg kann – sofern keine Downloadmöglichkeit besteht – unter der Rubrik „Service“ eine CD-ROM bestellt werden. ps
Weitere Informationen:
Weitere Hinweise unter: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen. Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag, zwischen 09.30 und 11.30 Uhr, unter: 0721 8237066 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt beantwortet.
Autor:Jessica Bader aus Mannheim |
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