Antragsverfahren für Rebpflanzungen eröffnet
EU-Umstrukturierungsprogramm

Ende September endet die Antragsfrist für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen in 2022  | Foto: Jill Wellington/Pixabay
  • Ende September endet die Antragsfrist für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen in 2022
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Rheinland-Pfalz. Ab dem 1. September 2021 können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2022 gestellt werden. Die Antragsfrist (Herbst) endet am Donnerstag, 30. September. Dies hat Weinbauministerin Schmitt mitgeteilt.

Das mit EU-Mitteln finanzierte Umstrukturierungsprogramm bietet interessierten Winzern eine Chance, ihre Rebflächen bei der Wiederbepflanzung optimal auf zukünftige Markterfordernisse und die geänderten klimatischen Bedingungen auszurichten.
Die Wiederbepflanzung kann in diesem Programm mit allen in Rheinland-Pfalz klassifizierten Rebsorten erfolgen. Für aufzubauende Rebflächen gibt es Zuschüsse zwischen 6000 und 32.000 Euro pro Hektar. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Lage der Fläche in Flach, Steil- oder Steilstlage und nach der Bewirtschaftungsintensität. Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen zehn Ar je Bewirtschaftungseinheit, in Steil- und Steilstlagen sowie in Handarbeitsmauersteillagen lediglich fünf Ar.
Die genannten Antragsfristen gelten für den Teil 1 des Antragsverfahrens. Hier müssen alle Flächen, auch die Flächen in Flurbereinigungsverfahren beantragt werden, wenn sie im Herbst 2021 oder im Frühjahr 2022 gerodet werden sollen und eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist. Die Rodebescheide aus den Vorjahren verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden. Die Flächen müssen erneut beantragt werden. Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, für die eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten Umwandlung (vor 31. Dezember 2015 entstanden) beziehungsweise Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden.

Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2. Hier können allerdings nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 beantragt wurden.

Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz EDV-technisch unterstützt auszufüllen. Die Antragsformulare und das Merkblatt sind über die Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz unter mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/umstrukturierung verfügbar. Sie können von dort ausgedruckt und ebenfalls zur Antragstellung genutzt werden.

Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt Anfang Dezember durch die zuständige Kreisverwaltung. ps

Weitere Informationen:

Weitere Informationen finden Interessierte unter www.mwvlw.rlp.de

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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