Erleichterung für Vereine und Steuerzahler
Spenden für Flutopfer
Flutkatastophe. Bis zu 5.000 Euro Soforthilfen im Rahmen von Spendenaktionen für Hochwasseropfer können ohne weitergehende Prüfung an die betroffenen Menschen ausgezahlt werden, teilt das Landesamt für Steuern mit. Und für private Spenden gilt unabhängig von der Höhe bis zum 31. Oktober ein vereinfachter Spendennachweis, um die Hilfsorganisationen zu entlasten. Das bedeutet, dass für die Steuererklärung als Nachweis von Spenden für die Flutopfer in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern ein einfacher Zahlungsnachweis, wie ein Einzahlungsbeleg, eine Überweisungskopie oder der Kontoauszug ausreicht. Man benötigt keine Spendenquittung. Das teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine mit.
Bereits mit Erlass vom 16. Juli 2021 hat das Finanzministerium Rheinland-Pfalz für Spendenaktionen für die von der Hochwasserkatastrophe in Rheinland-Pfalz betroffenen Personen Sonderregelungen getroffen. Danach dürfen als gemeinnützig anerkannte Körperschaften Spenden zur Hilfe für die Flutopfer auch dann annehmen und hierfür Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn sie nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen. Auch Sport-, Musik- oder Brauchtumsvereine können damit Geld- oder Sachspenden mit dem ausdrücklichen Zweck „Flutopfer Soforthilfe“ annehmen, obwohl dies nicht ihrem eigentlichen Satzungszweck entspricht.
Die Spenden müssen dann aber auch entsprechend verwendet werden. Sie dürfen also nur den von der Flut selbst und unmittelbar Betroffenen zugutekommen. Zudem sind Zuwendungen nur bis zu der Höhe zulässig, wie der Schaden von dem Flutopfer selbst zu tragen ist. Eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit ist nicht erforderlich, da die Flutkatastrophe Ursache der wirtschaftlichen Notlage ist.
Unbürokratische Hilfe möglich
Erleichterungen gelten nun darüber hinaus für Soforthilfen in Höhe von bis zu 5.000 Euro. Sie können ohne weitergehende Prüfung an die betroffenen Menschen ausgezahlt werden. Für darüber hinausgehende Beträge kann der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit vereinfacht zum Beispiel durch eine Bestätigung der unterstützten Person über die eigene Betroffenheit und die geschätzte Höhe des aus eigenen finanziellen Mitteln zu tragenden Schadens geführt werden. Dies ermöglicht eine unbürokratische und sofortige Hilfe.
Zudem dürfen die gemeinnützigen Körperschaften die Spenden auch an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Unwetters in Rheinland-Pfalz weiterleiten.
Für allgemeine Fragen zu steuerlichen Themen und insbesondere zu den steuerlichen Erleichterungen für von der Katastrophe betroffene Bürgerinnen und Bürger steht die Info-Hotline der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz unter der Rufnummer 0261 – 20 179 279 zur Verfügung. rk/ps
Autor:Roland Kohls aus Ludwigshafen |
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