Ausnahmen von der Maskenpflicht
Medizinischer Nachweis erforderlich

Nicht jeder kann einen Mundschutz tragen. Wer eine Ausnahme macht, braucht einen medizinischen Nachweis. | Foto: congerdesign/Pixabay
  • Nicht jeder kann einen Mundschutz tragen. Wer eine Ausnahme macht, braucht einen medizinischen Nachweis.
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Coronavirus. Für Menschen mit Behinderung ist eine Maskenpflicht nicht immer einhaltbar. „Es gibt viele, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen können. Sei es, weil sie nicht verstehen, warum sie eine Maske tragen müssen, oder weil sie aus medizinischen Gründen nichts über Mund und Nase tragen können“, erklärt Ursula Frenz, Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung bei der Stadt Mannheim. „Es ist deshalb wichtig, dass diese Menschen von der Maskenpflicht ausgenommen sind, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.“

In den Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg heißt es dazu: „Wenn aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann, entfällt die Maskenpflicht. Sofern dies nicht offensichtlich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Haus- oder Facharzt. Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Masken auf- oder absetzen können, besteht keine Maskenpflicht. Auch schwerhörige oder gehörlose Menschen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen sind, sowie deren Begleitpersonen müssen keine Maske tragen.“

Problem sei jedoch, dass diese Ausnahme häufig nicht bekannt ist in den Geschäften, im ÖPNV oder bei den Mitbürgerinnen und Mitbürgern, erklärt Ursula Frenz: „Das heißt, Menschen mit Behinderung können in die Situation kommen, dass sie mühsam begründen müssen, warum sie keine Maske tragen.“ Deshalb bittet sie um einen sensiblen Umgang mit Personen, die von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen. Generell ist hilfreich, freundlich auszuloten, was die Menschen brauchen, um zum Beispiel die Abstandsregelungen einzuhalten. Zudem weist sie darauf hin, dass es für Sehbehinderte und blinde Menschen oftmals schwierig ist, Markierungen auf dem Boden oder Informationen auf Hinweistafeln zu erkennen. Oder sie stoßen auf Stolperfallen, wenn Hinweisschilder nicht richtig platziert sind. Auch die geforderten Abstandsregeln sind für blinde Menschen schwierig einzuhalten. Hier ist eine Unterstützung durch eine freundliche Ansprache und Information sehr willkommen.

Schwerhörige und gehörlose Menschen sind bei der Kommunikation vielfach auf das Lippenablesen und damit auf das Mundbild und die Mimik des Gegenübers angewiesen. Durch die Masken ist die Verständigung erschwert. Wenn keine Gebärdensprache eingesetzt werden kann, ist die Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung möglich, indem man auf Stift und Papier oder das Smartphone oder Tablet zurückgreift oder durch Verwendung eines Sprach-Erkennungs-Programms auf dem Smartphone. ps

Weitere Informationen:
Weitere Informationen zur Maskenpflicht sind abrufbar unter: www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-versammlungen/

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Autor:

Laura Braunbach aus Neustadt/Weinstraße

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