10 Fragen bei Glatteis und Schnee

Gehwege vor Privatgrundstücke müssen vom Eigentümer geräumt werden. | Foto: Markus Pacher
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Glatteis und Schnee. Schneefälle, Eisregen und Glatteis prägen momentan Deutschlands Straßen. Der öffentliche Nahverkehr ist teilweise eingestellt, die meisten Schulen verzichten auf Anwesenheitspflicht und der Deutsche Wetterdienst empfiehlt, heute das Autofahren stehen zu lassen. Gleichzeitig stellen sich viele Fragen, welche Rechte und Pflichten auf die Bürgerinnen und Bürger bei einer solchen, in unserer Region eher ungewohnten Wettersituation zukommen. Der folgende Fragen- und Antwortenkatalog versucht, etwas Klarheit zu verschaffen.

Bis wann und wie oft muss bei Eis gestreut werden?

Bis 9 Uhr muss der in der Nacht gefallene Schnee geräumt sein, Glatteis an Werktagen bereits bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr. Grundsätzlich muss dafür gesorgt sein, dass die Gehwege an Werktagen zwischen 7 Uhr und 20 Uhr gefahrlos benutzbar sind, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 Uhr und 20 Uhr.

Wohin mit dem Schnee?

Der Schnee soll am Rand des der Fahrbahn zugewandt Gehwegs angehäuft werden.

Wer muss den Bürgersteig von Schnee und Eis befreien?

Räumen und Streuen muss nach dem Gesetz der Eigentümer des Gehweges, also oftmals die Gemeinde. Grundstückseigentümer oder Vermieter sind gesetzlich zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Nur wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, müssen Mieter den Schnee räumen. Wenn jemand verunglückt, haftet der Eigentümer. Das gilt nicht nur für die Zuwege zur Haustür, sondern auch für den Gehweg direkt vorm Haus.

Ist Streusalz erlaubt?

Zahlreiche Kommunen verbieten die Verwendung von Streusalz. Streusalz verursachen bei Pflanzen Trockenstress und ein Verbrennen der Pflanzen. Streusalz schädigt vor allem Pflanzen an vielbefahrenen Straßen, die ständig mit Spritzwasser in Berührung kommen. Weil Pflanzen, Hecken, Büsche und Bäume am Straßenrand leiden, ist bei Glatteis und Schnee Streusalz für den Gehweg in aller Regel verboten.

Bekomme ich Geld von der Bahn zurückerstattet, wenn mein Zug wegen Schnee oder Eis ausfällt?

Fallen Züge infolge von Schnee und Eis ersatzlos aus, bekommen die betroffenen Fahrgäste den Ticketpreis komplett erstattet. Bei Verspätung von mehr als 60 Minuten erstattet die Bahn 25 Prozent des Ticketpreises. Verpasst der Reisende wetterbedingt seinen Anschluss, kann er ohne Aufpreis auf einen beliebigen anderen Zug ausweichen. Umsteigen dürfen Bahnreisende auch, wenn sie damit rechnen müssen, dass ihr gebuchter Zug sein Ziel mit einer Verspätung von mehr als 20 Minuten erreichen wird. Nimmt der Bahnreisende einen teureren Zug, also zum Beispiel einen ICE anstelle eines Nahverkehrszugs, muss er zunächst den Aufpreis entrichten. Anschließend kann er sich das Geld in einem DB-Reisezentrum erstatten lassen.

Wer haftet, wenn Eisplatten vom Lkw auf mein Auto fallen?

Eisplatten, die während der Fahrt vom Lkw rutschen, sind gefährlich und können hohe Schäden verursachen. Wenn ein herabfallender Eisbrocken ein Auto trifft und es dadurch beschädigt, haftet der Lkw-Fahrer. Der Lkw-Fahrer ist dazu verpflichtet, sein Fahrzeug vor dem Antritt der Fahrt von Schnee und Eis zu befreien. Was natürlich auch für den Pkw-Fahrer gilt. Auf keinen Fall sollte man losfahren, ohne sein Fahrzeug kontrolliert zu haben. Der ADAC empfiehlt, bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend Abstand zum vorausfahrenden Lkw zu halten und nach Möglichkeit darauf zu verzichten, den Lkw zu überholen. Im Falle eines Schadens durch gefallenes Eis, kann man sich an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Lkw-Halters wenden. Man sollte sich also das Kennzeichen des Lkw sowie die Daten eventueller Zeugen notieren. 

Darf man Schneepflüge überholen?

Grundsätzlich ist es nicht verboten, den Schneepflug zu überholen, sagt der ADAC. Allerdings wird empfohlen, die Räumfahrzeuge nicht zu überholen, da vor den Räumfahrzeugen die Straße noch nicht geräumt und daher nicht gefahrlos zu befahren ist. Außerdem fahren Streuwagen meist gemeinsam versetzt nebeneinander und die Autofahrer laufen Gefahr zu unterschätzen, wie breit der Schneepflug ist.

Wer haftet bei Dachlawinen?

Die Verkehrssicherungspflicht gilt nicht nur für Gehwege, sondern auch für Gebäude. Nach heftigen Schneefällen und anschließendem Tauwetter besteht die Gefahr für Dachlawinen. In einigen Regionen schreiben Kommunen und Gemeinden Schneegitter vor.

Wer haftet bei Schäden durch eine Schneeballschlacht?

Bei einem durch eine Schneeballschlacht verursachten Unfall haften Eltern für ihre Kinder. Geht beispielsweise eine Glasscheibe durch einen Schneeball zu Bruch, springt in der Regel die private Haftpflichtversicherung ein.

Rund ums Auto: Was ist bei Schnee- und Eisglätte zu beachten?

Zu beachten ist zuallererst die Winterreifenpflicht. Einen Zeitraum für die Nutzung von Winterreifen legt die Straßenverkehrsordnung nicht fest. Vorgeschrieben sind sie laut Paragraf 2 nur, wenn auf der Straße winterliche Verhältnisse mit „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ herrschen. Außerdem sind vor der Fahrt bei Schnee und Eis folgende wichtige Maßnahmen zu ergreifen: Die Scheiben müssen freigekratzt werden – ein kleines Guckloch reicht nicht aus; das Dach des Fahrzeugs muss von größeren Schneemengen befreit sein; die Kennzeichen des Fahrzeugs müssen deutlich erkennbar sein; die Beleuchtung muss vollständig sichtbar sein und funktionieren. Werden diese Maßnahmen nicht sorgfältig umgesetzt, muss im Falle einer Kontrolle mit einer Geldbuße gerechnet werden. mp

Gehwege vor Privatgrundstücke müssen vom Eigentümer geräumt werden. | Foto: Markus Pacher
Für das Streuen öffentlicher Wege zeichnet die Gemeinde verantwortlich. | Foto: Markus Pacher
Autor:

Markus Pacher aus Neustadt/Weinstraße

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