Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Warum sie so wichtig sind
Vorsorgevollmacht. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz informiert über Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung, denn diese sind wichtige Dokumente für den Fall, dass jemand ganz Bestimmtes sich um Ihre wichtigsten Angelegenheiten kümmern soll. Wer hier nicht vorsorgt, riskiert, dass stattdessen eine fremde Betreuungsperson vom Gericht bestellt wird.
Das Wichtigste in Kürze:
- Wenn Sie selbst es nicht mehr können, muss jemand anderes für Sie Entscheidungen treffen und handeln.
- Weder Ehepartner:in noch Kinder können dies automatisch. Sie müssen dazu bevollmächtigt sein.
- Ausnahme seit 1. Januar 2023: Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten für maximal 6 Monate.
- Im Grunde haben Sie zwei Möglichkeiten vorzusorgen: Sie können jemanden mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten. Diese Person darf dann wichtige Entscheidungen für Sie treffen. Oder Sie schreiben eine Betreuungsverfügung, in der konkrete Menschen als Betreuende genannt sind.
- Ein wichtiger Unterschied: Betreuer:innen werden vom Gericht benannt und kontrolliert.
Die Vollmacht kann für alle Angelegenheiten oder auch nur für bestimmte Teilbereiche erteilt werden. Üblicherweise beinhalten Vorsorgevollmachten:
- Die Vermögenssorge: Dazu gehören die Vermögensverwaltung sowie Bankgeschäfte.
- Die Personensorge: Sie umfasst zum Beispiel die medizinische Behandlung oder die Bestimmung des Aufenthaltsortes.
Soweit eine wirksame Vollmacht erteilt ist, wird kein:e Betreuer:in bestellt. In der Regel wird durch die Vorsorgevollmacht die Bestellung eines fremden Menschen vermieden. Sollte niemand als Bevollmächtigte:r benannt sein, muss erst ein:e Betreuer:in bestellt werden. Dies geschieht durch das Betreuungsgericht. Bis dahin kann niemand eine Entscheidung für Sie treffen.
Ein ebenfalls sehr wichtiges Dokument zur Vorsorge ist die Patientenverfügung. Hier können Sie sie gleich online erstellen.
Was ist eine Vollmacht?
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, dass ein von Ihnen bestimmter Mensch Ihre Angelegenheiten wahrnehmen kann, wenn Sie es selbst nicht können. Es ist für jede:n sinnvoll, eine solche Vollmacht zu erteilen, da jeder Mensch jederzeit davon betroffen sein kann, wenn er zum Beispiel Opfer eines Unfalls geworden ist und aufgrund eines Komas zumindest vorübergehend keine eigenen Entscheidungen treffen kann.
Normalerweise ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig. Sie kann dann eine Vollmacht erstellen. Sie kann dann auch mit einer Vollmacht als Bevollmächtigte:r bestimmt werden.
Notvertretungsrecht seit 1. Januar 2023
Ein sogenanntes Notvertretungsrecht für Eheleute und Lebenspartner:innen gibt es seit Januar 2023 (§ 1358 BGB). Es tritt ein, wenn "ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann". Dies ist jedoch begrenzt auf Gesundheitsangelegenheiten und auf Entscheidungen über eine kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahme. Außerdem gilt es nur für eine begrenzte Zeit von 6 Monaten. Der Beginn dieses Zeitraums wird von Ärzt:innen festgelegt. Für diese Zeit sind sie auch von der Schweigepflicht entbunden.
Sollten Sie nicht wollen, dass Ihr:e Ehepartner:in ein solches Recht ausübt, können Sie ausdrücklich (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen – in einer Vorsorgevollmacht.
Ein Beispiel:
Plötzlich erleidet Ihr:e Partner:in einen Unfall oder Schlaganfall und kann daher nicht mehr selbst entscheiden. Zukünftig können Sie dann diese Person in Gesundheitsangelegenheiten vertreten – zum Beispiel in ihrem Namen in ärztliche Behandlungen und Untersuchungen einwilligen oder auch über freiheitsentziehende Maßnahmen von kurzer Dauer entscheiden.
Ist dann dennoch eine Vorsorgevollmacht erforderlich?
Ja! Durch diese Regelung ist die Vorsorge nicht vollumfänglich geregelt. Daneben sind auch weiterhin Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sinnvoll. Zum einen bezieht sich das neue Notvertretungsrecht für Eheleute nur auf Gesundheitsangelegenheiten. Weitere Angelegenheiten wie beispielsweise Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte sind davon nicht betroffen. Dies muss daher auch zukünftig in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden.
Zum anderen besteht dieses Notvertretungsrecht nur für maximal 6 Monate. Sollte nach dem Ablauf von 6 Monaten die betroffene Person nicht wieder selbst entscheiden können und liegt keine Vollmacht vor, muss eine Betreuungsperson von einem Gericht bestellt werden.
Wem kann ich eine Vollmacht erteilen?
Sie können jede geschäftsfähige Person benennen. Mit der Vollmacht werden weitreichende Befugnisse übertragen. Wichtig ist dabei: Diese Befugnisse können auch missbraucht werden. Bevollmächtigen Sie deshalb nur Personen, denen Sie zu 100 Prozent vertrauen.
Tipp: Besprechen Sie mit den Bevollmächtigten die Vollmacht. Am besten unterschreiben die Bevollmächtigten ebenfalls die Vollmachtsurkunde.
Sie können die Vollmacht auf unterschiedliche Personen aufteilen und nur einzelne Bereiche einer Person zuordnen.
Beispiel: Frau Meier überträgt die Vermögenssorge auf ihre Tochter Kerstin, die sich gut in Finanzdingen auskennt. Ihrem Sohn Peter überträgt sie die Vollmacht für Gesundheitsfragen und Aufenthalt.
Hinweis: Sollten mehrere Personen als Bevollmächtigte für die gleichen Aufgaben bestimmt werden, achten Sie darauf, dass jede Person auch alleine entscheiden kann. Andernfalls müssten die Bevollmächtigten immer gemeinsam auftreten und entscheiden. Wenn es keine Einigung gibt, oder ein:e Bevollmächtigte:r nicht erreicht werden kann, kann niemand handeln.
Sinnvoll ist es daher, dass Sie in der Vollmacht festlegen, wer von den Bevollmächtigten bei Unstimmigkeiten die Entscheidungsgewalt hat. Alternativ können Sie auch eine Person als Ersatzbevollmächtigte:n benennen. Sie kann beispielsweise erst einspringen, wenn die/der eigentliche Bevollmächtigte ausfällt (z.B. durch Krankheit, Urlaub, Tod).
Muss ich eine bestimmte Form einhalten?
Sie müssen die Vorsorgevollmacht schriftlich abfassen. Die Vollmacht muss Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift beinhalten. Weiterhin ist die Vollmacht zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen.
Die Beglaubigung der Unterschrift ist zwar keine zwingende gesetzliche Voraussetzung, erzielt aber im Rechtsverkehr eine höhere Akzeptanz. Denn durch die Beglaubigung wird bestätigt, dass Ihre Unterschrift echt ist.
Tipp: Bei den Betreuungsbehörden können Sie die Unterschrift für 10 Euro beglaubigen lassen. Dies gilt laut Gesetz aber ausdrücklich nur für eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung.
Eine Beglaubigung ist zwar generell nicht erforderlich. Laut Gesetz wird sie aber gefordert, wenn sich die Vollmacht auch auf Grundstücksgeschäfte beziehen soll. Auch hier reicht eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde aus – wie kürzlich durch den BGH bestätigt wurde.
Für die Erbausschlagung ist ebenfalls eine Beglaubigung erforderlich, auch hier reicht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht. Diese muss entweder der Erklärung zur Ausschlagung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt: Wenn eine Vorsorgevollmacht bei einer Betreuungsbehörde beglaubigt wird, ist sie mit dem Tod der Vollmacht gebenden Person wirkungslos.
Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist dann also nur solange wirksam, wie die Vollmacht gebende Person lebt. Nach § 7 Abs.1 des Betreuungsorganisationsgesetzes endet dann die Wirkung der Beglaubigung mit dem Tod der Vollmacht gebenden Person. Sollte als ein Grundstücksverkauf anstehen, geht dies nur zu Lebzeiten der Betroffenen. In der Praxis kann daher eine notarielle Beglaubigung sinnvoll sein.
Rechtsanwält:in oder Notar:in sind also nicht generell erforderlich. Rechtlicher Rat empfiehlt sich aber, wenn es komplizierte Regelungen gibt, Vermögen vorhanden ist oder es Streit in der Familie gibt.
Für den Abschluss von Darlehensverträgen oder den Verkauf von Firmenanteilen muss die Vollmacht beurkundet sein. Eine Beurkundung empfiehlt sich bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit, da Notar:innen die Geschäftsfähigkeit prüfen.
Kreditinstitute verweigern regelmäßig die Anerkennung privater Vorsorgevollmachten. Teilweise gibt es sogar bei beurkundeten Vollmachten Probleme. Zwar halten einige Gerichte das inzwischen für unzulässig. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie bei der Bank aber eine gesonderte Bankvollmacht ausfüllen. Fragen Sie bei der Gelegenheit auch, ob es Besonderheiten für das Online-Banking gibt.
Was kann ich in einer Vollmacht regeln?
Meistens wird eine Vollmacht als Generalvollmacht ausgestellt. Das heißt, dass die Vollmacht für alle Angelegenheiten erteilt wird. Es ist aber auch möglich, dass Sie eine Vollmacht nur für bestimmte Bereiche erteilen, wie etwa die Vermögenssorge.
In einigen Fällen müssen Sie Besonderheiten beachten. So ist beispielsweise eine ausdrückliche Bevollmächtigung erforderlich, um über eine medizinische Behandlung mit schwerwiegenden Folgen, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen sowie unterbringungsähnliche und freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu entscheiden. Hier sind besondere Formulierungen zu beachten (§§ 1904, 1906 BGB). Wollen Sie jemanden bevollmächtigen, im Falle der Pflegebedürftigkeit in die Pflegedokumentation einzusehen, ist eine entsprechende Vollmacht erforderlich. Auch die Entbindung von der Schweigepflicht muss gesondert erwähnt werden.
Hat die Wirksamkeit der Vollmacht einen Anfang und ein Ende?
Eine Vollmacht wird sofort wirksam. Auch wenn Ihnen eine Beschränkung deshalb sinnvoll erscheinen mag, verzichten Sie darauf, Einschränkungen in der Vollmacht selbst zu regeln. Andernfalls müsste die bevollmächtigte Person diese besonderen Voraussetzungen bei jeder Nutzung der Vollmacht nachweisen. Das kann Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht wecken und macht die Nutzung in der Praxis wenig praktikabel.
Sie können die bevollmächtigte Person aber anweisen, von der Vollmacht erst Gebrauch zu machen, wenn Sie selbst nichts mehr entscheiden können. Eine solche Anweisung regeln Sie in einem gesonderten Dokument. Das wird auch als "Regelung im Innenverhältnis" bezeichnet. Diese Vereinbarung sehen nur Sie und die bevollmächtigte Person.
Gut zu wissen: Im Innenverhältnis kann geregelt werden, wie die/der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen soll. Sie können hier auch noch weitere Vorgaben zur Nutzung der Vollmacht machen. Zum Beispiel können Sie bestimmen, mit wem sich die/der Bevollmächtigte abstimmen soll oder wer bei mehreren Bevollmächtigten wann entscheiden darf.
Sofern es in der Vollmacht nicht anderes geregelt ist, endet ihre Wirksamkeit mit dem Tod der Vollmacht gebenden Person. Eine Klausel, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll, ist sehr empfehlenswert. So können Bevollmächtigte auch nach dem Tod der Vollmacht gebenden Person zum Beispiel noch die Beerdigung organisieren. Die Vollmacht endet dann erst, wenn die Erben die Vollmacht widerrufen.
Kann ich eine einmal erstellte Vollmacht abändern?
Die Vollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen. Dabei muss natürlich noch Geschäftsfähigkeit bestehen. Änderungen müssen an der Originalvollmacht vorgenommen werden.
Bei Widerruf bzw. einer Änderungen sollten Sie sich alle alten Versionen und Kopien zurückgeben lassen und vernichten. Sollten Sie eine neue Vollmacht anfertigen, machen Sie auf dieser deutlich, dass die neue Vollmacht die alte Vollmacht ersetzen soll.
Achten Sie darauf, dass wieder die erforderliche Form (Beglaubigung oder notarielle Beurkundung) eingehalten wird.
Muss ich neben einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung erstellen?
Neben einer Vollmacht ist eine gesonderte Betreuungsverfügung im Grunde nicht erforderlich. Da Regelungslücken in einer Vorsorgevollmacht, z.B. durch Rechtsänderungen, nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden können, muss möglicherweise für einzelne Entscheidungen doch ein:e Betreuer:in bestellt werden. Für diesen sehr seltenen Fall sollte die Vorsorgevollmacht vorsorglich eine ergänzende Betreuungsverfügung enthalten.
Was kann ich in einer Betreuungsverfügung regeln?
Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt das Betreuungsgericht eine:n rechtliche:n Betreuer:in. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie festlegen, welche Person das Gericht als Betreuer:in auswählen soll. Sie können dem Gericht auch mitteilen, wer keinesfalls Betreuer:in sein soll.
Sie können auch weitere Regelungen und Wünsche aufnehmen. So können Sie bereits in einer Betreuungsverfügung festlegen, dass Ihr:e Enkel:in zur Hochzeit einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll. Oder, dass Sie gerne, so lange es geht, ambulant zu Hause versorgt werden möchten. Rechtliche Betreuer:innen sind nach dem Gesetz verpflichtet, geäußerte Wünsche der betreuten Person zu berücksichtigen, soweit es nicht ihrem Wohl widerspricht.
Hinweis: Im Unterschied zu Bevollmächtigten werden Betreuer:innen vom Betreuungsgericht überprüft. Das Betreuungsgericht prüft, ob die Verfügungen im Sinne der betreuten Person sind. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Wünsche ausdrücklich und möglichst konkret beschrieben aufnehmen, damit das Gericht Bescheid weiß, dass dies Ihr Wille ist.
Die Betreuungsverfügung muss schriftlich abgefasst sein.
Kann ich eine Betreuungsverfügung widerrufen?
Die Verfügung ist jederzeit und ohne Begründung widerrufbar. In diesem Fall beseitigen Sie die Originale und Kopien der Betreuungsverfügung.
Gibt es Vordrucke, die ich nutzen kann?
Sie müssen sich den Inhalt einer Vollmacht und Betreuungsverfügung nicht selbst ausdenken. Es gibt erprobte Formulare, z.B. im Vorsorgehandbuch der Verbraucherzentralen. Praktische Textbausteine für eigene Vollmachten enthält die Broschüre "Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung" der Verbraucherzentralen.
Mit dem interaktiven Tool der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz können Sie sich kostenlos Ihre individuelle Vorsorgevollmacht online erstellen.
Wo sollte ich die Vollmacht und Betreuungsverfügung aufbewahren?
Viele Menschen meinen, die Dokumente müssten sicher aufbewahrt werden. Sie befinden sich daher häufig in Verstecken oder im Tresor. Es ist sinnvoller, wenn Bevollmächtigte ein Original erhalten. Sie müssen nämlich das Original der Vollmacht vorlegen, wenn sie für die Vollmacht gebende Person handeln.
Falls Sie dies nicht wünschen, sollten die Vollmacht und Betreuungsverfügung jedenfalls leicht zu finden sein. Gut geeignet ist dafür ein Ordner mit der Aufschrift "Vorsorgedokumente". Darin finden die Bevollmächtigten dann die Vollmacht, wenn sie nötig ist.
Außerdem bietet es sich an, in Ihrer Geldbörse oder Brieftasche eine Nachricht aufzubewahren, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt und wo diese aufbewahrt wird.
In einigen Bundesländern können Sie entsprechende Vorsorgekärtchen erhalten. Erkundigen Sie sich vor Ort bei Ihrer Verbraucherzentrale.
Tipp: Sie können die Vollmacht bei der Bundesnotarkammer beim zentralen Vorsorgeregister aufnehmen lassen. Im Falle eines Betreuungsverfahrens prüft das Betreuungsgericht durch eine Abfrage, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Für den Eintrag fallen einmalige Gebühren ab 13 Euro (per Post ab 16 Euro) an.
Gut zu wissen: Beim Vorsorgeregister wird nicht das Original der Vollmacht hinterlegt. Es wird lediglich erfasst, dass es eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung gibt. Bei der Eintragung wird der Inhalt der Verfügungen nicht geprüft./ps
Autor:Kristin Hätterich aus Mannheim |
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