Meldepflicht im Kernkraftwerk Philippsburg
Abweichung vom Betriebshandbuch
Philippsburg. Aktuell befinden sich im Lagerbecken des bereits stillgelegten Kernkraftwerks Philippsburg 2 (KKP 2) noch abgebrannte Brennelemente. Eine aktive Kühlung ist deshalb weiterhin notwendig. Seit der endgültigen Abschaltung hat sich jedoch die abzuführende Nachzerfallswärme durch das Abklingen der Radioaktivität deutlich reduziert. In diesem Zustand dürfen gemäß kerntechnischem Regelwerk bestimmte Anforderungen an die drei Kühlkreisläufe reduziert werden. Der Betreiber hat daher ein Änderungsverfahren durchgeführt, um die Vorschriften in seinem Betriebshandbuch entsprechend anzupassen. Das geänderte Betriebshandbuch trat am 12. November in Kraft.
Bei einer routinemäßigen Instandhaltung an einem der Kühlkreisläufe am Montag, 15. November, hat der Betreiber festgestellt, dass das geänderte Betriebshandbuch die Instandhaltung dieses Kühlkreislaufs nicht mehr erlaubt. Die Instandhaltung war noch gemäß dem alten Betriebshandbuch eingeplant worden. Der Betreiber hat daraufhin die Instandhaltung abgebrochen und den freigeschalteten Kühlkreislauf noch am gleichen Tag wieder funktionsbereit gemacht.
Sicherheitstechnische Bedeutung ist gering
Beim jetzigen Anlagenzustand ist jeder einzelne der drei Kreisläufe für die Kühlung des Brennelementlagerbeckens ausreichend. Es ist grundsätzlich regelwerkskonform und sicherheitstechnisch zulässig, einen beliebigen der drei Kühlkreisläufe für eine Instandhaltung freizuschalten, wenn die anderen beiden Kühlkreisläufe verfügbar sind.
Im Widerspruch dazu wurden im geänderten Betriebshandbuch die Verfügbarkeitsanforderungen an die Kühlkreisläufe so gestaltet, dass einer der Kreisläufe aus sicherheitstechnischer Sicht als nicht mehr existent zu betrachten ist. Damit konnte nur noch dieser Kühlkreislauf für eine Instandhaltung freigeschaltet werden. Für die anderen beiden Kühlkreisläufe bestand diese Möglichkeit nicht mehr.
Damit die Verfügbarkeitsanforderungen an das Beckenkühlsystem wieder regelwerkskonform sind und sicherheitstechnisch notwendige Instandhaltungsmaßnahmen im Einklang mit dem Betriebshandbuch möglich sind, muss das Betriebshandbuch erneut geändert werden. Die unzureichenden Betriebsvorschriften, deren Änderung nun erforderlich ist, begründet die Meldepflicht dieses Ereignisses.
Bei der Analyse der Ursachen ist insbesondere zu untersuchen, warum die Unzulänglichkeiten der neuen Betriebsvorschriften nicht bereits im Änderungsverfahren erkannt wurden und warum der Betreiber die Instandhaltungsmaßnahme freigegeben hat, obwohl sie dem gültigen Betriebshandbuch widersprach.
Einstufung durch den Genehmigungsinhaber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung). ps
Autor:Jessica Bader aus Mannheim |
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