Lockerungen im Rhein-Pfalz-Kreis
Neue Regelungen ab dem morgigen Mittwoch

Im Rhein-Pfalz-Kreis gelten ab dem morgigen Mittwoch weiter gehende Lockerungen | Foto: Free-Photos/Pixabay
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Rhein-Pfalz-Kreis. Der Rhein-Pfalz-Kreis befindet sich weiter unter der Inzidenzzahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Nach der Berechnung des RKI gelten daher für den Rhein-Pfalz-Kreis bereits seit kurzem Lockerungen, die nun durch die neuen Regelungen der 22. Corona-Bekämpfungs-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz nochmals erweitert werden.

Demnach gelten folgende Regelungen ab Mittwoch, 2. Juni, im Rhein-Pfalz-Kreis:

  • Kontaktbeschränkung: fünf Personen aus fünf Hausständen zzgl. Kinder bis einschl. 14 Jahren und Geimpfte/Genesene
  • Grundsätzlich entfällt bei Außenaktivitäten die Testpflicht bei möglichst digitaler Kontakterfassung.
  • In der Gastronomie: Im Innenbereich geöffnet; Wegfall der Testpflicht im Freien, Möglichkeit der Abholung von Speisen/Getränken an der Theke
  • Öffnung von Freizeiteinrichtungen (z.B. Minigolfplätze) und Freizeitparks im Freien (mit Maske, wo immer möglich sowie Kontakterfassung; zusätzlich Vorausbuchungspflicht im Freizeitpark)
  • Im Sport: Training inklusive Kontaktsport im Freien mit 20 Personen nebst Trainer plus Geimpfte und Genesene, innen mit zehn Personen (kontaktfrei und mit Trainer plus Geimpfte und Genesene) und 25 Kinder mit Kontakt auch innen;
  • Zuschauerinnen und Zuschauer beim Sport: 250 (statt 100) Zuschauerinnen und Zuschauer im Außenbereich möglich;
  • In den Hotels: Bewirtung der Gäste innen und außen, Frühstück auch als Buffet zulässig; Saunaöffnung zulässig, Wellnessangebote – auch Kosmetikanwendungen – und Hallenbadnutzung unter Auflagen für die Hotelgäste möglich im Rahmen der Kontaktbeschränkung.
  • In der Kirche: Gemeindegesang im Freien möglich, Musik/Gesang in der Kirche durch kleinere Ensembles möglich, Kommunion-/Konfirmations-/Firmunterricht zulässig
  • Im Bereich außerschulische Bildung jetzt Angebote mit einer Person pro angefangene 10 qm (statt 20), ebenso im Bereich des Musik- und Kunstunterricht; weitere Erleichterung für Musik- und Kunstunterricht für Kinder in Gruppen bis zu 25 Kindern
  • Kultureinrichtungen (Theater, Kino etc.) innen für 100 Zuschauer und Zuschauerinnen, im Freien bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer möglich;
  • Proben in der Laienkultur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen nebst Anleitungsperson, wobei Geimpfte und Genese nicht zählen, innen mit Testpflicht; im Freien mit bis zu zehn Personen nebst Anleitungsperson, wobei Geimpfte und Genese nicht zählen; Kinder draußen in Gruppen mit 25 Kindern;

Unter Einhaltung des Abstandsgebots, der verschärften Maskenpflicht, der Pflicht zur Kontakterfassung sowie der Vorausbuchungs- und Testpflicht dürfen auch Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen wieder öffnen.

Menschen mit einer vollständigen Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt oder einer genesenen Covid19-Erkrankung, sind von der Testpflicht ausgenommen. Die sonstigen Regelungen gelten jedoch auch für diesen Personenkreis weiter.

Informationen zum Thema Coronavirus und zur aktuellen Lage sind auf der Homepage des Rhein-Pfalz-Kreises unter www.rhein-pfalz-kreis.de zu sehen. Die Regelungen des Landes durch die Corona-Bekämpfungsordnung sind auf der Seite des Landes unter www.corona.rlp.de abgebildet.

Inzidenzwert im Rhein-Pfalz-Kreis unter 50Weitere Öffnungsschritte durch neue Landesverordnung ab Mittwoch, 02. Juni 2021Der Rhein-Pfalz-Kreis befindet sich weiter unter der Inzidenzzahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Nach der Berechnung des RKI gelten daher für den Rhein-Pfalz-Kreis bereits seit kurzem Lockerungen, die nun durch die neuen Regelungen der 22. Corona-Bekämpfungs-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz nochmals erweitert werden.Demnach gelten folgende Regelungen ab dem 2. Juni 2021 im Rhein-Pfalz-Kreis:

  • • Kontaktbeschränkung: fünf Personen aus fünf Hausständen zzgl. Kinder bis einschl. 14 Jahren und Geimpfte/Genesene
  • • Grundsätzlich entfällt bei Außenaktivitäten die Testpflicht bei möglichst digitaler Kontakterfassung.
  • • In der Gastronomie: Im Innenbereich geöffnet; Wegfall der Testpflicht im Freien, Möglichkeit der Abholung von Speisen/Getränken an der Theke
  • • Öffnung von Freizeiteinrichtungen (z.B. Minigolfplätze) und Freizeitparks im Freien (mit Maske, wo immer möglich sowie Kontakterfassung; zusätzlich Vorausbuchungspflicht im Freizeitpark)
  • • Im Sport: Training inklusive Kontaktsport im Freien mit 20 Personen nebst Trainer plus Geimpfte und Genesene, innen mit zehn Personen (kontaktfrei und mit Trainer plus Geimpfte und Genesene) und 25 Kinder mit Kontakt auch innen;
  • • Zuschauerinnen und Zuschauer beim Sport: 250 (statt 100) Zuschauerinnen und Zuschauer im Außenbereich möglich;
  • • In den Hotels: Bewirtung der Gäste innen und außen, Frühstück auch als Buffet zulässig; Saunaöffnung zulässig, Wellnessangebote – auch Kosmetikanwendungen – und Hallenbadnutzung unter Auflagen für die Hotelgäste möglich im Rahmen der Kontaktbeschränkung.
  • • In der Kirche: Gemeindegesang im Freien möglich, Musik/Gesang in der Kirche durch kleinere Ensembles möglich, Kommunion-/Konfirmations-/Firmunterricht zulässig
  • • Im Bereich außerschulische Bildung jetzt Angebote mit einer Person pro angefangene 10 qm (statt 20), ebenso im Bereich des Musik- und Kunstunterricht; weitere Erleichterung für Musik- und Kunstunterricht für Kinder in Gruppen bis zu 25 Kindern
  • • Kultureinrichtungen (Theater, Kino etc.) innen für 100 Zuschauer und Zuschauerinnen, im Freien bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer möglich;
  • • Proben in der Laienkultur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen nebst Anleitungsperson, wobei Geimpfte und Genese nicht zählen, innen mit Testpflicht; im Freien mit bis zu zehn Personen nebst Anleitungsperson, wobei Geimpfte und Genese nicht zählen; Kinder draußen in Gruppen mit 25 Kindern;

 Unter Einhaltung des Abstandsgebots, der verschärften Maskenpflicht, der Pflicht zur Kontakterfassung sowie der Vorausbuchungs- und Testpflicht dürfen auch Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen wieder öffnen.Menschen mit einer vollständigen Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt oder einer genesenen Covid19-Erkrankung, sind von der Testpflicht ausgenommen. Die sonstigen Regelungen gelten jedoch auch für diesen Personenkreis weiter. Informationen zum Thema Coronavirus und zur aktuellen Lage sind auf der Homepage des Rhein-Pfalz-Kreises unter www.rhein-pfalz-kreis.de zu sehen. Die Regelungen des Landes durch die Corona-Bekämpfungsordnung sind auf der Seite des Landes unter www.corona.rlp.de abgebildet.

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Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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