Ältestenrat: Keine parlamentarische Gruppe „Drei Farben“ im Landtag
Mainz. Der Ältestenrat des rheinland-pfälzischen Landtags hat den Antrag abgelehnt, den Zusammenschluss der drei fraktionslosen Abgeordneten Michael Frisch, Matthias Joa und Martin Louis Schmidt als parlamentarische Gruppe „Drei Farben“ anzuerkennen. Vor diesem Hintergrund werden auch keine zusätzlichen Leistungen gewährt. Dies entschied das Gremium einstimmig in seiner heutigen Sitzung. Der Landtag wird in seiner Februar-Sitzung abschließend über den Vorschlag des Ältestenrats entscheiden.
Die Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz beinhaltet weder Regelungen zu den Anerkennungsvoraussetzungen parlamentarischer Gruppen noch zu deren Rechten. In Paragraf 11 des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz ist hinsichtlich der Leistungen an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten geregelt, dass über Art und Umfang dieser Leistungen der Landtag auf Vorschlag des Ältestenrats beschließt. Der wissenschaftliche Dienst des Landtags hatte rechtlich geprüft, ob und inwieweit ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Anerkennung als parlamentarische Gruppe vorliegt.
Grundsätzlich kann demnach der Landtag im Rahmen seiner Parlamentsautonomie über einen solchen Antrag nach Ermessen entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seiner Rechtsprechung jedoch bestimmte Voraussetzungen angeführt. Demnach muss es sich um ein politisch homogenes Abgeordnetenbündnis handeln, das heißt, es müssen sich Abgeordnete derselben Partei zusammenschließen. Und der Zusammenschluss muss groß genug sein, um mindestens einen Sitz in einem Fachausschuss zu erhalten.
Keine Homogenität und keine ausreichende Größe
„Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzung nicht erfüllt. Während die Abgeordneten Frisch und Schmitt nach wie vor der Partei der AfD angehören, hat der Abgeordnete Joa seinen Austritt aus der Partei der AfD erklärt. Es liegt also keine politische Homogenität vor“, erklärte Landtagspräsident Hendrik Hering. Darüber hinaus verfüge das Abgeordnetenbündnis auch nicht über die erforderliche Stärke, auf das bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf der Grundlage des vom Landtag angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Sitze entfallen würde.
Schließlich komme hinzu, so Hendrik Hering weiter, dass mit der AfD-Fraktion bereits ein Zusammenschluss im Landtag vertreten sei, deren Mitglieder derselben Partei angehörten, wie zwei Mitglieder der Gruppierung „Drei Farben“. „Unsere Geschäftsordnung sieht jedoch vor, dass sich Abgeordnete derselben Partei nicht auf mehrere Fraktionen und in der Folge auch nicht auf eine Fraktion und eine Gruppe aufteilen dürfen“, sagte Hendrik Hering. Andernfalls entstünden verfassungsrechtlich nicht zurechtfertigende Vorteile in Form von überproportional erhöhten politischen Repräsentanz- und Einflussmöglichkeiten und es würden zusätzliche Finanzquellen ermöglicht. Zudem sei bei weitgehend identischer Parteizugehörigkeit eine politische Unterscheidbarkeit im parlamentarischen Diskurs nicht zu erwarten.
Da der Zusammenschluss deshalb über keinen eigenen parlamentsrechtlichen Status und keine eigenen parlamentarischen Aufgaben verfüge, könnten auch keine zusätzlichen Geld- oder Sachleistungen gewährt werden.
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