Räum- und Kehrpflicht von Straßen und Gehwegen

Räum- und Kehrpflicht von Straßen und Gehwegen | Foto: Stadt Viernheim
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Viernheim. Der Herbst steht vor der Tür und mit ihm das Laub. Die abgefallenen Blätter können zu einer rutschigen Stolperfalle werden, weshalb das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung die Bürgerinnen und Bürger an ihre Räum- und Kehrpflicht von Straßen und Gehwegen erinnert. Die vorgeschriebene Kehrpflicht umfasst neben Laub und Schnee auch das Entfernen von Unkraut und Unrat auf dem Bürgersteig, damit Regenwasser – gerade in großen Mengen – ungehindert abfließen kann. Die Kehrpflicht besteht daher nicht nur im Herbst und Winter, sondern das ganze Jahr.

In Viernheim ist die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in einer gleichnamigen Satzung geregelt. Demnach sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte verpflichtet, verunreinigte Straßen und Wege regelmäßig zu reinigen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermeiden. Hierbei sind der Gehweg und die Straße bis zur Mitte der Fahrbahn zu reinigen. Wichtig dabei ist, dass der Kehricht ordnungsgemäß entsorgt und nicht in die Sinkkästen geleert wird, da diese sonst verstopfen und das anfallende Wasser nicht oder nicht ausreichend abfließen kann.

Gleichzeitig sollten Eigentümer und Nutzungsberechtigte jetzt prüfen, inwieweit überhängende Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und entsprechend zurückschneiden. Grundsätzlich sind Äste und Zweige nur bis zur eigenen Grundstücksgrenze zulässig. Bis zur Höhe von 2,40 Meter über Gehwegen und bis zur Höhe von 4,50 Meter über Straßen, sind diese zu entfernen. Mit Einzug des Herbstes ist die beste Zeit, den notwendigen Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern vorzunehmen, bevor Anfang März die Brut- und Setzzeit einen Rückschnitt nicht mehr erlaubt.

Pflichten bei Eis und Schnee

Sobald der Winter mit Schneefall Einzug hält, sind die Gehwege zu räumen und frei zu halten. Hierbei ist zusätzlich an Kreuzungen und Einmündungen ein Zugang zur Fahrbahn begehbar zu halten. Grundsätzlich sollte eine Mindestbreite von einem Meter nicht unterschritten werden. Auch ist bei der Räumung der einzelnen Grundstücke darauf zu achten, dass die durchgehend benutzbare Gehfläche aufeinander abstimmt ist. Die Räumung hat tagsüber sofort nach dem Schneefall, ansonsten morgens bis spätestens 8 Uhr zu erfolgen. Bei andauerndem Schneefall ist so oft zu räumen, wie es die Verkehrssicherheit erfordert.

Der dabei anfallende Schnee darf nicht im Verkehrsraum oder in öffentlichen Grünflächen platziert werden, sondern ist auf dem eigenen Grundstück abzulagern. Es ist auch darauf zu achten, dass die Abflussrinnen freigehalten werden, damit bei einsetzendem Tauwetter das Wasser abfließen kann und sich nicht staut und somit im schlimmsten Fall erneut auf dem Gehweg überfriert. Die Verwendung von abstumpfenden Mitteln wie zum Beispiel Sand oder Splitt bei Eisglätte ist erlaubt. Die Nutzung von Streusalz allerdings nur in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Gefahrenstellen an Kreuzungen und Einmündungen, an Fußgängerüberwegen sowie an Gefäll- und Steigungsstrecken bei Glatteis.

Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschriften ist, dass sich alle Verkehrsteilnehmenden innerhalb des Stadtgebiets sicher bewegen können. In erster Linie natürlich zu Fuß und mit dem Fahrrad. Bei Zuwiderhandlung muss mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und gegebenenfalls mit der kostenpflichtigen Ersatzvornahme durch die Stadt Viernheim gerechnet werden.red

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Autor:

Karin Hoffmann aus Ludwigshafen

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