Allgemeinverfügungen für den Rhein-Neckar-Kreis
Afrikanische Schweinepest

Symbolfoto Wildschwein | Foto: Piotr Krzeslak/stock.adobe.com
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Rhein-Neckar-Kreis. Große Teile des Landkreises fallen in die infizierte Zone und Pufferzone.
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) hat sich mittlerweile geografisch von Hessen nach Baden-Württemberg ausgebreitet. Aufgrund des positiv auf ASP getestete Wildschwein, das nördlich von Hemsbach gefunden worden ist, ist die Tierseuche nun im Rhein-Neckar-Kreis angekommen. Der Landkreis hat daher am Freitag, 9. August 2024, vier neue Allgemeinverfügungen erlassen, die am Samstag, 10. August 2024 in Kraft getreten sind und unter www.rhein-neckar-kreis.de abrufbar sind. Sie legen Gebiete der infizierten Zone (Sperrzone II), der Pufferzone (Sperrzone I) sowie der Sicherheitszone, die neu eingerichtet wurde, sowie die dort geltenden Maßnahmen fest.
Auf dem Gebiet der Stadt Hemsbach im nördlichen Rhein-Neckar-Kreis wurde bei einem erlegten Wildschwein die Afrikanische Schweinepest (ASP) nachgewiesen. Das Tier zeigte zuvor Krankheitsanzeichen. Aufgrund der neuen Lage werden die Sperrzonen I und II einen angepassten Verlauf erhalten. Eine Sicherheitszone wurde neu eingerichtet.
Sperrzone II/Infizierte Zone: Künftig werden in der Sperrzone II/Infizierte Zone folgende Städte und Gemeinden sein: Laudenbach, Hemsbach, Weinheim, Heddesheim, Hirschberg, Ilvesheim, Ladenburg, Schriesheim, Wilhelmsfeld, Heiligkreuzsteinach, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen.
Sperrzone I/Pufferzone: Der Sperrzone I/Pufferzone gehören diese Städte und Gemeinden an: Brühl, Schwetzingen, Plankstadt, Eppelheim, Ketsch, Oftersheim, Hockenheim, Leimen, Sandhausen, Gaiberg, Bammental, Neckargemünd, Wiesenbach, Schönau, Heddesbach, Schönbrunn (Schönbrunn), Schönbrunn (Moosbrunn), Eberbach (Pleutersbach), Eberbach (Brombach), Eberbach (Gebiet westlich der B 45).
Die Sicherheitszone wird alle übrigen Städte und Gemeinden im Rhein-Neckar-Kreis sowie den kompletten Neckar-Odenwald-Kreis betreffen. Sie regelt in erster Linie die verstärkte Bejagung.
Das Stadtgebiet Mannheim liegt künftig gänzlich in der Sperrzone II / Infizierte Zone; das Stadtgebiet Heidelberg gehört vollständig zur Sperrzone I / Pufferzone.
Was gilt in der Sperrzone II/Infizierte Zone?
Für die infizierte Zone – auch Sperrzone II genannt – gelten weiterhin unter anderem Vorgaben wie eine Leinenpflicht für Hunde, um die Wildbestände nicht aufzuscheuchen. Darüber hinaus sind dort Aktivitäten zu Erholungszwecken wie Radfahren, Reiten, Spaziergänge und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ausschließlich auf befestigten Waldwegen beziehungsweise entsprechend gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet. Für das in diesen Bereichen erlassene Jagdverbot gibt es einige wenige Ausnahmen, wie etwa die Nachsuche von Unfallwild oder krankgeschossenem Wild, dem Ausbringen von Kirrmaterial und dem Anlegen von Kirrstellen sowie der Anlage und dem Einsatz von Saufängen.
Was gilt in der Sperrzone I/Pufferzone?
In der Pufferzone – Sperrzone I – sind Jägerinnen und Jäger zur verstärkten Fallwildsuche sowie zur verstärkten Jagd auf Wildschweine aufgerufen, nur Bewegungs- und Erntejagden sind verboten. Erlegte Wildschweine müssen gekennzeichnet, beprobt und in auslaufsicheren Behältnissen zur eigenen Wildsammelstelle der Jagdausübungsberechtigten gebracht werden. Darüber hinaus gelten besondere Hygienevorschriften für Gegenstände und Schuhwerk, das zur Jagd verwendet oder später mit Wildschweinen in Berührung gekommen ist. Erzeugnisse, die aus in der Sperrzone I erlegten Wildschweinen gewonnen werden, dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung innerhalb und außerhalb der Sperrzone I verbracht beziehungsweise abgegeben werden.
Für Hausschweinebestände in Sperrzone I gelten ebenfalls verschärfte Hygienevorschriften. Darüber hinaus dürfen Hausschweine aus diesen Bereichen zwar innerhalb Deutschlands genehmigungsfrei verbracht werden, in andere EU-Staaten und Drittländer jedoch nur mit Ausnahmegenehmigung.
Wildschweinkadaversuche: Mit der Wildschweinkadaversuche hat das Land Baden-Württemberg das Technische Zentrum Retten und Helfen (TCRH) in Mosbach beauftragt. Die Suche erfolgt mittels Drohnen und Suchteams (Hund-Mensch-Gespann). Angesichts der nunmehr veränderten Lage durch den positiven Fund im Rhein-Neckar-Kreis wird sich die Suche vermehrt auf das Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises konzentrieren.
Zaunbau: Auch die Zaunbauplanung muss aufgrund der veränderten Lage angepasst werden. Während bislang ein Zaunbau auf dem Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises entlang der Landesstraße (L) 3110 Richtung Bundesautobahn (BAB) 5 geplant war, ist nun eine Zäunung entlang der BAB 656 – Bundesstraße (B) 37 und dann B 45 Richtung Norden beabsichtigt. Den Zaun wird der Landesbetrieb Forst BW bauen.
„Alle beteiligten staatlichen Institutionen und Ebenen arbeiten eng und tatkräftig zusammen, um eine Verbreitung des ASP-Virus zu begrenzen. Dies geschieht schnell, zielgerichtet und immer in Abstimmung mit den wissenschaftlichen Experten“, erläutert Landrat Stefan Dallinger.
Darüber hinaus ist es aber von größter Bedeutung, dass auch die breite Öffentlichkeit, die Jäger und die Landwirtschaft ihren Beitrag leisten. „Nur wenn wir alle die aktuellen Vorgaben beachten, können wir dafür sorgen, dass sich die Tierseuche nicht weiter im Kreisgebiet ausbreitet. Auf diese Weise ersparen wir den Tieren extremes Leid und Landwirtinnen und Landwirten mit Schweinehaltungen müssen nicht länger um ihre Existenz fürchten“, so Dallinger und appelliert an die Bürgerinnen und Bürger: „Entsorgen Sie Speiserest nur in verschlossenen Müllbehältern. Nehmen Sie Hunde – wo immer vorgeschrieben – an die Leine und bleiben Sie auf gekennzeichneten Wegen!“
Weitere Informationen zur ASP finden sich unter www.rhein-neckar-kreis.de/asphät/red

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Autor:

Kristin Hätterich aus Mannheim

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