Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind umzusetzen
Gastronomiebetriebe dürfen wieder öffnen

Von Stefan Endlich
Kandel/Neupotz. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat am Freitag, 8. Mai, die Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung (PDF) erlassen. Ab Mittwoch, 13. Mai, gelten nun folgende Regelungen:
Gastronomiebetriebe können ihre Lokale für den Innen- und Außenbetrieb von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr wieder eröffnen. Dafür gelten strenge Auflagen wie Abstandsregelungen, Beachtung der geltenden Kontaktbeschränkungen, eine Reservierungs- bzw. Anmeldepflicht sowie eine Dokumentationspflicht für die Gästebewegungen. Die Hygiene- und Schutzmaßnahmen für das Gastgewerbe in Rheinland-Pfalz sind ab dem 13. Mai gültig.
Manfred Kreger vom „Gasthof zum Lamm“ in Neupotz, Vorsitzender des Hotel und Gaststättenverbandes (DEHOGA) Kreisstelle Kandel, berichtet von den Sorgen der Mitgliedsbetriebe, die vor Wochen schließen mussten und seither um ihr wirtschaftliches Überleben kämpfen. „Die Lockerungen sind uns sehr willkommen. Wir haben riesige Umsatzrückgänge, aber die Betriebskosten bleiben. Wenn wir jetzt öffnen dürfen, verfügen wir durch die vorgeschriebenen Abstandsregeln etwa um 50 Prozent weniger Sitzplätze. Auch fürchte ich, dass in den ersten Tagen nach der Öffnung unsere Gäste sich noch zurückhalten mit den Reservierungen. Ähnlich haben es die kleinen Einzelhandelsgeschäfte erlebt. Als sie öffneten, blieb der Kundenansturm sehr verhalten“. Manfred Kreger fordert von der Politik eine Erleichterung, was die Steuerbelastungen angeht. Die Steuerlast sei nur gestundet, käme am Jahresende aber dann voll zum Tragen. Ein Hygienezuschlag, dem man dem Gast auf die Rechnung setzen könne, werde unter den DEHOGA-Mitglieder derzeit diskutiert. Denn der Aufwand für das umzusetzende Hygienekonzept (Plexiglasscheibe u. a.) entpuppe sich als ein zusätzlicher erheblicher Kostenfaktor. Auch könne sich wegen nicht lieferbarer Produkte die Lokaleröffnung verzögern. Er selbst warte seit mehreren Wochen auf die bestellte Lieferung eines Desinfektionsmittel-Behälters.
Manfred Kreger bemerkt zudem kritisch, das in benachbarten Bundesländern wie Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen die Anträge von Gastronomen auf die Landesförderung Corona-Soforthilfe zügiger und problemloser bearbeitet worden seien. In Rheinland-Pfalz sei diese Förderung schwerer zu bekommen.
Mario Koch vom Kochs Restaurant (“Hotel zur Pfalz“) in Kandel freut sich über die Gastronomieöffnung: “Unser Biergarten ist aufgebaut, eigentlich kann es losgehen an diesem Mittwoch“. Der Abstand von 1,50 Meter sei gewahrt. Allerdings werde dadurch die Zahl der Sitzplätze im Außenbereich wie auch im Restaurantbereich auf fast 50 Prozent reduziert. Die Folge sei: Bei reduzierter Gästezahl bleibe ein Großteil vom Personal noch in Kurzarbeit. Mario Koch: „Unsere Gäste werden beim Eintreffen am Hoteleingang von den Servicekräften zu den Tischen geleitet. Dann darf der Gast erst seinen Mundschutz ablegen“.
Hier ein Auszug der „Gastgewerbe - Hygiene- und Schutzmaßnahmen Gastronomie und Beherbergung“: Gastronomischen Betrieben (Innen- und Außengastronomie) ist es gestattet, unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen ab dem 13. Mai im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr ihre Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen. Alle Gäste sind verpflichtet, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Erst wenn die zugewiesenen Sitzplätze am Tisch eingenommen wurden, kann der Mund-Nasen-Schutz für die Dauer des Sitzens abgelegt werden.
Alle Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) sind verpflichtet, einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Um den Gästefluss in gastronomischen Betrieben mit Sitzplätzen im Innen- und/ oder Außenbereich zu steuern, besteht eine Anmelde- bzw. Reservierungspflicht. (bei sogenannten „Spontanbesuchen“ ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend). Diese wird durch Einlasskontrolle, Reservierungen und/oder Schilder („Wait to be seated“) ergänzt. Dies dient auch zur Vermeidung von Wartezeiten und von „Begegnungsverkehr“. Der Mindestabstand der Gäste von mindestens 1,5 Meter muss auch im Wartebereich sichergestellt werden.
Der Betrieb ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste pro Reservierung bzw. Anmeldung zu erfassen. Diese sind für einen Zeitraum von einem Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren . Diese Regelung wird eingeführt, um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen.
Am Eingang des Restaurants und vor Betreten des Gastraums muss eine gründliche Händedesinfektion der Gäste an gut erkennbaren Händedesinfektionsspendern stattfinden.
In den gastronomischen Einrichtungen ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tisches von mindestens 1,5 Meter stets zu gewährleisten.
Dies gilt für den Innen- wie für den Außenbereich gleichermaßen. Tische dürfen nicht geteilt werden. An Biertischen im Außenbereich dürfen maximal sechs Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind.

Autor:

Stefan Endlich aus Wörth am Rhein

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