Strengere Corona-Regeln im Landkreis Alzey-Worms
Inzidenzwert über 100
Landkreis Alzey-Worms. Nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Alzey-Worms an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 lag, hat die Kreisverwaltung Alzey-Worms eine weitere Allgemeinverfügung erlassen. Diese regelt die vor dem Hintergrund der stark wachsenden Infektionszahlen mit dem Coronavirus notwendigen strengeren Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung. Die Allgemeinverfügung des Landkreises vom 22. März wird aufgehoben.
„Nachdem wir erst vor wenigen Tagen die Inzidenzkategorie 50 erreicht hatten sind wir jetzt bei einem Wert über 100 angelangt. Nach dem Beschluss von Bund und Ländern müssen wir deshalb die Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Landkreis Alzey-Worms leider erneut verschärfen. Aufgrund der starken Konzentration der Fallzahlen auf bestimmt Bereiche im Landkreis, wie die Firma Sutter und die Verbandsgemeinde Wonnegau, kann derzeit aber noch auf eine Ausgangssperre verzichtet werden“, informiert Landrat Heiko Sippel.
Die Situation im Landkreis sei nicht vergleichbar mit städtischen Strukturen. Zudem seien die Fälle bei Sutter durch täglich durchgeführte Tests aller Mitarbeitenden und in der VG Wonnegau durch Quarantäneregelungen in den betroffenen Kitas erst einmal geregelt. „Die Ausgangssperre ist ein starker Grundrechtseingriff, der gerechtfertigt sein muss. Viele Bereiche im Landkreis sind noch nicht so stark betroffen und weisen weniger hohe Fallzahlen auf“, so Sippel.
„Sollte die Inzidenz im Landkreis weiter steigen, könnten wir nachlegen und die Ausgangssperre zusätzlich verhängen. Oder aber wenn das Land uns anweist“, betont Sippel. Die Allgemeinverfügung gilt ab Samstag, 27. März, 0 Uhr. Für die Rückkehr in die niedrigere Inzidenzkategorie „50 bis 100“ wäre Voraussetzung, dass die Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter 100 liegen.
Folgende Regeln treten unter anderem in Kraft
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahren bei der Ermittlung der Personenzahl außer Betracht bleiben. Ämter, Behörden, Wertstoffhöfe, Notariate, Rechtsanwaltskanzleien und ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
Der Einzelhandel ist geschlossen. Abhol- und Lieferdienste sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Die Öffnung von Ladengeschäften ist nur für Personen eines Hausstands mit vorheriger Terminvergabe zulässig. Die Terminvereinbarung kann neben den Möglichkeiten per Telefon oder online auch ad hoc am Eingang erfolgen, wenn die Einrichtung noch freie Kapazitäten aufweist. Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Werden mehrere Einzeltermine in Folge vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten.
Von der Schließung ausgenommen sind: Lebensmittelmärkte, Drogerien, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelbetreiben entspricht, Apotheken, Sanitätshäuser, Tankstellen, Banken, Poststellen, Reinigungen, Buchhandlungen, Zeitschriftenverkauf, Baumärkte, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarf, Gärtnereien.
Geschlossen sind Kosmetikstudios, Piercing-Studios, Wellnessmassagesalons, da dort wegen der Art der Dienstleistung das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann.
Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie zum Beispiel Optiker, Hörgeräteakustiker, Friseure, Fußpflege, Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie und Reha-Sport. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern.
Es gilt die Maskenpflicht. Amateur- und Mannschaftssport ist untersagt. Lediglich die Außenbereiche von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten sind geöffnet (Vorausbuchpflicht). Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt. Museen und Galerien sind geschlossen. Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unter anderem an Tankstellen, Supermärkten und Kiosken ist untersagt. Verkaufsstellen müssen spätestens um 21 Uhr schließen. Der vollständige Text der Allgemeinverfügung ist auf der Homepage der Kreisverwaltung Alzey-Worms unter www.kreis-alzey-worms.de eingestellt.
Die aktuellen Corona-Fallzahlen für den Landkreis Alzey-Worms und die Stadt Worms gibt es unter www.wochenblatt-reporter.de/tag/fallzahlen-landkreis-alzey-worms
Autor:Laura Braunbach aus Neustadt/Weinstraße |
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