Ende der Corona-Gutscheine
Ab Januar kann eine Auszahlung gefordert werden

Gutschein | Foto: anncapictures auf Pixabay

Verbraucherschutz. Wer während der Corona-Pandemie einen Gutschein für abgesagte Veranstaltungen oder Freizeitangebote erhalten und noch nicht eingelöst hat, kann ab 1. Januar sein Geld zurückverlangen, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Corona-bedingt fielen auch im vergangenen Jahr viele Veranstaltungen aus. Freizeitangebote wie Fitnessstudios konnten monatelang nicht wahrgenommen werden. „Aufgrund der Pandemie konnten Veranstalter abgesagter Konzerte oder Betreiber von Fitnessstudios Betroffenen anstelle einer Auszahlung auch einen Gutschein ausstellen“, so Julia Gerhards, Referentin Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale. „Diese gesetzliche Ausnahmereglung hatte die Bundesregierung beschlossen.“ Betroffene mussten diesen Gutschein akzeptieren und konnten nur in Härtefällen auf einer Auszahlung bestehen. Gerhards rät Betroffenen, noch vorhandene Gutscheine zügig einzulösen oder sich auszahlen zu lassen, denn die Gutscheine sind danach nicht mehr gegen Insolvenz des Ausstellers abgesichert.

Auch Reiseveranstalter durften bei ausgefallenen Pauschalreisen statt der Erstattung des Reisepreises einen Gutschein anbieten. Die Annahme des Gutscheins war jedoch freiwillig. „Wer einen Reisegutschein akzeptiert und noch nicht eingelöst hat, muss den Wert bis spätestens 14. Januar 2022 automatisch ausgezahlt bekommen“, informiert Gerhards. Ist bis dahin keine Auszahlung erfolgt, sollten Betroffene den Veranstalter unverzüglich kontaktieren und auf Auszahlung bestehen. Auf eine Verlängerung des Gutscheins sollten sie sich nicht einlassen. Denn: Mit dem Ende der gesetzlichen Sonderregelung entfällt auch die zusätzliche staatliche Absicherung der Gutscheine gegen mögliche Insolvenzen.

Fragen rund das Thema beantworten die Expert:innen der Verbraucherzentrale bei der telefonischen Erstberatung unter 06131 28 48120 (montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 16 Uhr).
Informationen bietet die Verbraucherzentrale zudem unter https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/wenn-veranstaltungen-wegen-corona-abgesagt-werden-ihre-rechte-45416

Autor:

Heike Schwitalla aus Germersheim

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