Grundsteuerreform sorgt voraussichtlich für höhere Besteuerung von Wohngrundstücken

Aller Voraussicht nach wird es zum 1. Januar 2025 zu einer Erhöhung der Grundsteuer B kommen | Foto: mnimage/stock.adobe.com
  • Aller Voraussicht nach wird es zum 1. Januar 2025 zu einer Erhöhung der Grundsteuer B kommen
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Kaiserslautern. Auf Bürgerinnen und Bürger, die in der Stadt Kaiserslautern ein Wohngrundstück besitzen, wird aller Voraussicht nach zum 1. Januar 2025 eine Erhöhung der Grundsteuer B zukommen. Ursache dafür ist die bundesweite Grundsteuerreform, die gerade im Bereich der Städte dazu führt, dass die Steuereinnahmen aus Geschäftsgrundstücken zurückgehen. Diese verlieren nach neuem Recht im Verhältnis zu Wohngrundstücken überproportional an Wert, so dass Geschäftsgrundstücke künftig weniger als bislang zum Grundsteueraufkommen beitragen.

Die Grundsteuerreform soll in allen Fällen aufkommensneutral für die kommunalen Haushalte umgesetzt werden. Das bedeutet, nach Umsetzung der Reform (das heißt ab dem Jahr 2025) das Grundsteueraufkommen der einzelnen Kommunen insgesamt stabil zu halten – damit eine Stadt pro Jahr ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Reform. In Kaiserslautern sind das pro Jahr derzeit rund 30,5 Millionen Euro.

In Rheinland-Pfalz gelten die vom Bund beschlossenen Grundsteuerreformgesetze – das sogenannte Bundesmodell. Der Bundesgesetzgeber hat innerhalb dieser Reformgesetze den Ländern die Möglichkeit eröffnet, eigene Anpassungen in den gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für ihr Bundesland zu treffen (sog. Länderöffnungsklausel). Um den erwartbaren Rückgang – bei Beibehaltung des diesjährigen Hebesatzes – der Grundsteuereinnahmen aus Geschäftsgrundstücken zu kompensieren, haben die meisten Bundesländer im Sinne der Aufkommensneutralität frühzeitig entsprechende Anpassungen des Bundesmodells vorgenommen. In Rheinland-Pfalz war dies – trotz frühzeitiger deutlicher Forderungen der Kommunen und der kommunalen Spitzenverbände – bis heute leider nicht der Fall. Hier sind nach derzeitigem Stand die Städte vom Land angehalten, die Mindereinnahmen selbst zu kompensieren.

Für eine Stadt wie Kaiserslautern, deren Haushalt ohnehin bereits defizitär ist, ist dies nur durch eine Anpassung des Hebesatzes zu stemmen. Durch die neue Grundsteuerregelung würden – bei gleichbleibendem Hebesatz - ab 2025 Erträge in Höhe von rund zwölf Millionen Euro fehlen. Diese Mindereinnahmen wären im Rahmen des Haushalts an anderer Stelle auszugleichen, so die verbindliche Vorgabe des Landes.

Eine Einsparung in dieser Größenordnung ist für Kaiserslautern schlicht nicht machbar. Somit verbleibt leider nach derzeitigem Stand lediglich eine Erhöhung der Erträge. Laut Vorgabe des Landes muss die Grundsteuer B als eine der Haupteinnahmequellen so geplant werden, dass die Finanzmittel zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben ausreichen. In Anbetracht der finanziellen Situation der Stadt wird also der Hebesatz der Grundsteuer B voraussichtlich in einem ersten Schritt so angehoben werden müssen, dass die daraus resultierenden Gesamteinnahmen im Jahr 2025 den Gesamteinnahmen des Vorjahres entsprechen. Dies würde nach Berechnung des Landes eine Anhebung von derzeit 610 auf 985 Prozent bedeuten.

Dem Stadtrat wird hierzu am 18. November 2024 eine entsprechende Hebesatzsatzung zur Entscheidung vorgelegt. Unabhängig davon ist der Städtetag Rheinland-Pfalz von den Kommunen beauftragt, in Verhandlungen mit dem Land auch weiterhin darauf hin zu wirken, die erforderlichen Grundsteuerhebesatzerhöhungen möglichst zu vermeiden bzw. gering zu halten. red

Autor:

Ralf Vester aus Kaiserslautern

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