ACE informiert über neue Vorschriften
Neuerungen im Straßenverkehr
Straßenverkehr. Mit dem Jahreswechsel treten neue Regelungen und veränderte Vorschriften auch im Bereich der Mobilität in Kraft. Insgesamt sind die Neuregelungen für den Straßenverkehr im Vergleich zu den Vorjahren allerdings überschaubar und betreffen vor allem Autofahrerinnen und Autofahrer. Der Regionalbeauftragte des Automobil Clubs Europa (ACE) Mario Schmidt informiert über die wichtigsten Änderungen im Straßenverkehr.
Steigender CO2-Preis
Zum 1. Januar 2022 tritt die nächste Stufe der CO2-Bepreisung in Kraft und erhöht sich von 25 Euro auf 30 Euro pro Tonne CO2. Da fossile Brennstoffemissionen für Verkehr und Wärme mit dem CO2-Preis belegt werden, steigt der Preis von Diesel um 1,6 Cent pro Liter und der Liter Benzin wird durchschnittlich 1,4 Cent teurer. Der künftige Kraftstoffpreis hängt allerdings noch von weiteren Faktoren wie der Ölpreisentwicklung ab. Hinter dem CO2-Preis steht ein simples Prinzip: Klimaschädliche Produkte, Produktions- und Verhaltensweisen sollen teurer sein als klimafreundliche.
Fahrassistenzsysteme
Mitte des Jahres 2022 werden eine Reihe von Fahrassistenzsystemen in neuen Fahrzeugtypen aufgrund einer EU-Verordnung Pflicht. So sind künftig unter anderem Geschwindigkeitsassistenten, die bei Überschreiten des Tempolimits warnen, sowie Notbrems-Assistenzsysteme, die bei Gefahr selbstständig bremsen, vorgeschrieben. Auch ein Warnsystem bei Müdigkeit und eine Schnittstelle für alkoholempfindliche Wegfahrsperren gehören künftig zur Grundausstattung. Ab 6. Juli 2022 gilt diese Regelung für neue Fahrzeugtypen, ab 7. Juli 2024 sind die Systeme dann für alle Neufahrzeuge vorgeschrieben.
Förderung von Plug-In-Hybriden
Ab dem 1. Oktober 2022 erhalten Käuferinnen und Käufer eines Plug-In-Hybrids nur noch eine Förderung vom Staat, wenn das Fahrzeug über eine elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern verfügt. Bislang musste entweder die Mindestreichweite von 40 Kilometern gegeben sein oder das CO2-Kriterium, das einen maximalen CO2-Austoß von 50 Gramm CO2 auf einen Kilometer vorschreibt. Letzteres fällt nun als Förderkriterium weg.
Neuer Führerschein
Ältere Führerscheine nicht mehr gültig: Wer zwischen 1953 und 1958 geboren wurde und einen Führerschein besitzt, der vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, muss diesen zügig umtauschen. Die Umtauschfrist läuft zum 19. Januar 2022 aus. Die Jahrgänge 1959 bis 1964 haben noch ein Jahr länger Zeit. Hintergrund ist, dass der moderne Scheckkarten-Führerschein im Vergleich zu den rosafarbenen oder grauen „Lappen“ fälschungssicherer ist. Wird der Führerschein nicht rechtzeitig getauscht, kann in einer Polizeikontrolle ein Verwarngeld in Höhe von zehn Euro fällig werden. rk/ps
Aktuelle Informationen
Der ACE informiert ständig über Neuerungen im Straßenverkehr. Regelmäßig aktualisierte Informationen erhält man online unter www.ace.de/ratgeber/verkehrsrecht/autojahr/
Autor:Roland Kohls aus Ludwigshafen |
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