Versendung durch Finanzverwaltung
Informationsschreiben zur Grundsteuerreform

Das Finanzamt verschickt Grundsteuer-Informationsschreiben | Foto: wir_sind_klein/pixabay
  • Das Finanzamt verschickt Grundsteuer-Informationsschreiben
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Landau. Die Finanzverwaltung hat bereits eine Million der insgesamt rund 2,5 Millionen Informationsschreiben zur Grundsteuerreform an Eigentümer von Grundbesitz verschickt. Die den Schreiben beigefügte Ausfüllhilfe (sogenanntes Datenstammblatt) ist eine Serviceleistung der Finanzverwaltung. Hierin sind wichtige erklärungsrelevante Liegenschafts- beziehungsweise Geobasisdaten für die bis zum 31. Oktober 2022 abzugebende Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) auf den 1. Januar 2022 enthalten. Diese Daten können nach Prüfung durch die Eigentümer in die Erklärung übernommen werden. Das Datenstammblatt selbst ersetzt die Feststellungserklärung nicht. Die Erklärungsabgabe ist ab Juli 2022 elektronisch beispielsweise über das Steuerportal der Finanzverwaltung „MeinElster“ unter www.elster.de oder diverse Drittanbieter möglich. Die Papiervordrucke für sogenannte Härtefälle sind ebenfalls ab Juli 2022 in den Service-Centern der Finanzämter erhältlich.

Abweichende Lagebezeichnung in Informationsschreiben und Datenstammblatt

In Einzelfällen können Angaben zur Lage eines Grundstücks im Informationsschreiben zur Grundsteuerreform von den Angaben im beigefügten Datenstammblatt abweichen.

Hier gilt: Die Angaben im Datenstammblatt sind maßgeblich. Diese bilden den von der Finanzverwaltung zum 1. Januar 2022 aus dem Liegenschaftskataster übernommenen Datenbestand zum jeweiligen Grundstück ab. Sollten hierzu aus Sicht der  Grundbesitzeigentümer Fragen bestehen, ist das zuständige Finanzamt (Bewertungsstelle) zu kontaktieren, welches das Informationsschreiben versendet hat.

Adressierung der Informationsschreiben zur Grundsteuerreform

Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen an einem Grundstück /Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist lediglich eine Feststellungserklärung abzugeben. Diese kann von einem Miteigentümer als „Erklärungsbevollmächtigter“ mit Wirkung für alle anderen Miteigentümer an dem Grundbesitz beziehungsweise der wirtschaftlichen Einheit abgegeben werden. Aus diesem Grund erstellt die Finanzverwaltung für jeden Aktenfall beziehungsweise wirtschaftliche Einheit (Grundstück/ Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) nur ein Informationsschreiben, welches an einen der Miteigentümer versendet wird. Dieser soll die übrigen Miteigentümer zwecks Erstellung einer gemeinsamen Feststellungserklärung informieren.

Dies gilt für sämtliche Formen von Eigentümergemeinschaften (zum Beispiel Bruchteils-, Grundstücks- und Erbengemeinschaften).
Dabei erfolgt die Adressierung nach einer rein technischen Vorgabe und ohne jegliche Vorsortierung oder Wertung nach Person oder Geschlecht.

Sollte ein Miteigentümer die im Informationsschreiben enthaltenen Angaben zum Grundbesitz von der Person, an die das Schreiben adressiert war, nicht erhalten haben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt (Bewertungsstelle) ein weiteres Informationsschreiben anzufordern. ps

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Autor:

Christine Schulz aus Wochenblatt/Stadtanzeiger Landau

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