In Landau gilt nicht mehr die Bundesnotbremse
Zu Pfingsten die Lockerung!

Die Stadt Landau fällt am 23. Mai aus der Bundesnotbremse.  | Foto: Stadt Landau
  • Die Stadt Landau fällt am 23. Mai aus der Bundesnotbremse.
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Landau. Endlich ist es soweit: Am kommenden Sonntag, 23. Mai, fällt die Stadt Landau aus der Bundesnotbremse. Damit gehen zahlreiche Lockerungen einher, darunter auch der Wegfall der Ausgangsbeschränkung, die Rückkehr zum Shoppen ohne Termin und Test sowie die Öffnung der Außengastronomie mit Test. Denn: Da Landau sich nun nicht mehr in der Bundesnotbremse befindet, gelten die Regeln der 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
Möglich macht das die gestern gemeldete Inzidenz von 66,1 laut Landesuntersuchungsamt. Diese zählt damit als letzter Tag eines Fünf-Tages-Countdowns mit Inzidenzen von jeweils unter 100.
Oberbürgermeister Thomas Hirsch ist erleichtert, dass die Landauerinnen und Landauer nun von den Lockerungen profitieren können, die in Rheinland-Pfalz gemäß des Landes-Perspektivplans gelten. „Mein Dank gilt allen, die in den vergangenen Wochen und Monaten mit größtmöglicher Vorsicht und bestmöglicher Rücksicht dafür gesorgt haben, dass wir nun alle wieder ein Stück Normalität genießen können. Bitte helfen Sie weiter mit, Infektionsketten zu unterbrechen und die Inzidenzwerte noch mehr zu senken. Wir brauchen die Erleichterungen für Wirtschaft und Gesellschaft, für Familien und Firmen, für uns alle.“
Was ändert sich in Landau konkret im Vergleich zu den Vorgaben der Bundesnotbremse?
Die Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr fällt weg.

  • Geschäfte, die bisher nur Terminshopping für getestete, geimpfte oder genesene Kundinnen und Kunden anbieten durften, dürfen nun wieder regulär öffnen. Es gelten aber weiterhin die Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Außerdem ist die Personenzahl begrenzt: In Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter aufhalten; in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern darf sich auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter aufhalten, auf der die 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter.
  • Die Außengastronomie darf wieder öffnen. Die Bewirtung darf aber ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der bekannten Regeln wie Vorausbuchung, Maskenpflicht bis zum Platz und Kontakterfassung erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke und Selbstbedienung sind nicht zulässig. Wer die Außengastronomie nutzen möchte, muss einen negativen Corona-Test vorlegen, vollständig geimpft oder nachgewiesen genesen sein.
  • Würde Landau an fünf aufeinander folgenden Werktagen gar unter eine Inzidenz von 50 kommen, dürfte ab dem übernächsten Tag die Innengastronomie wieder öffnen.
  • Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Es dürfen sich im öffentlichen Raum zwei Haushalte treffen, maximal aber fünf Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis nicht mitzählen.
  • Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere, Jugendherbergen und ähnliche Einrichtungen ebenso wie Camping- und Wohnmobilstellplätze dürfen wieder öffnen. Zu beachten ist., dass die einzelnen Wohneinheiten über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen und dass sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben. Alle Wohneinheiten dürfen nur von Personen bewohnt werden, deren gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist. Für Gäste in Hotels und ähnlichen Einrichtungen gilt die Testpflicht, an deren Stelle auch eine vollständige Impfung oder der Nachweis einer bereits überstandenen Corona-Erkrankung treten können. Weitere Vorgaben rund um das Thema Beherbergung gibt es auf der Landesseite www.corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen.
  • Kulturveranstaltungen sind im Freien mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich. Es gelten die bekannten Abstands-, Hygiene- und Kontakterfassungsregeln sowie die Pflicht für feste Sitzplätze. Zuschauerinnen und Zuschauer müssen getestet, vollständig geimpft oder im Besitz eines Genesenen-Nachweises sein.
  • Unterschreitet die Stadt Landau an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Inzidenz von 50, so wären ab dem übernächsten Tag auch wieder Kulturveranstaltungen im Innenbereich zulässig.
  • Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Freien in einer Gruppe von maximal fünf Personen aus verschiedenen Haushalten zuzüglich einer anleitenden Person wieder zulässig.
  • Die Stadtbibliothek Landau öffnet am Donnerstag, 27. Mai, wieder für Besucherinnen und Besucher.
  • Wer den Zoo Landau besuchen möchte, braucht dafür ab Sonntag keinen Test mehr. Die Pflicht zur Online-Reservierung besteht weiter.
  • Sport treiben geht ab Sonntag, 23. Mai, wieder innen und außen. Draußen dürfen bis zu fünf Erwachsene aus bis zu fünf verschiedenen Haushalten kontaktlos und mit Abstand miteinander trainieren, sofern die Sportausübung von einer Trainerin bzw. einem Trainer angeleitet wird.
  • „Indoor“ darf mit Abstand und maximal einer Person auf 40 Quadratmetern Sport getrieben werden. Im Innenbereich müssen die Sportlerinnen und Sportler getestet, geimpft oder genesen sein.
  • Bis zu 20 Kinder bis einschließlich 14 Jahren dürfen draußen und mit Abstand gemeinsam Sport treiben. Im Innern gelten die gleichen Regeln wie für Erwachsene.
  • Auf Spielplätzen müssen anwesende Erwachsene nach wie vor Maske tragen.
  • Im Profi- und Spitzensport sind bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien gestattet, die allerdings Maske tragen und Abstand halten müssen, einen festen Sitzplatz zugeteilt bekommen und getestet/geimpft/genesen sein müssen.
  • Fitnessstudios und Tanzstudios dürfen wieder öffnen.

Liegt die vom Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz an drei(!) aufeinanderfolgenden Tagen über 100, gelten ab dem übernächsten Tag wieder die Regeln der Bundesnotbremse.
Die 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zum Nachlesen von allen Details steht auf www.corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen.

Autor:

Thomas Klein

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