Anträge im Mai stellen
Antragsverfahren Teil 1 für Umstrukturierung von Rebflächen

Um neue Reben anpflanzen zu können, müssen zwei Antragsverfahren durchlaufen werden | Foto: Jürgen Fälchle/stock.adobe.com
  • Um neue Reben anpflanzen zu können, müssen zwei Antragsverfahren durchlaufen werden
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Kreis SÜW. Ab Donnerstag, 2. Mai, können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2025 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am Freitag, 31. Mai. Auf die entsprechende Mitteilung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau weist die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hin.

Antragsverfahren Teil 1

Im Antragsverfahren Teil 1 müssen alle Flächen beantragt werden, für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist, wenn sie im Herbst des Antragsjahres Teil 1 oder im Frühjahr des darauffolgenden Jahres gerodet werden sollen. Dies gilt auch für Flächen, die in Flurbereinigungsverfahren gerodet werden. Ebenfalls sind unbestockte Flächen, die mit Umwandlungsrechten beziehungsweise Genehmigungen auf Wiederbepflanzung bestockt werden sollen, im Teil 1 zu melden.

Das Ministerium verweist darauf, dass die Rodebescheide aus den Vorjahren ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden. Die Flächen müssen dann erneut beantragt werden. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden.

Im Antrag Teil 1 muss verbindlich eine Maßnahme für die Pflanzung gewählt werden. Die einzelnen Maßnahmen sind dem Merkblatt zu entnehmen, das ebenso auf der Internetseite des Landwirtschaftsministeriums zum Herunterladen bereitsteht wie die Antragsformulare, unter www.mwvlw.rlp.de/de/themen/wein-bau/foerderung/umstrukturierung/.

In seiner Mitteilung betont das Ministerium, wie wichtig es ist, das Merkblatt vor Antragstellung zu lesen, um Fehler beim Ausfüllen zu vermeiden und so den Verfahrensablauf zu erleichtern.

Antragsverfahren Teil 2

Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2 in der entsprechenden Maßnahme, die im Antrag Teil 1 angezeigt wurde. Hier können nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 aufgeführt wurden.
Es wird empfohlen, den Antrag Teil 1 über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz EDV-technisch unterstützt auszufüllen: www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/wip-weininformationsportal/.

Sollte noch kein Zugang für das WIP vorhanden sein, kann online der Antrag auf Neuregistrierung heruntergeladen werden. Er muss per Post oder Fax an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gesendet werden. Dann werden die Zugangsdaten in der Regel innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen per Post zugestellt. Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen unter www.suedliche-weinstrasse.de/rebpflanzungen2024 die Richtlinie und die Antragsunterlagen zum Download bereit.
Weitere Informationen und Auskünfte gibt Thorsten Schultz, Telefon 06341 940-371, E-Mail: Thorsten.Schultz@suedliche-weinstrasse.de.

Rodung erst nach Vor-Ort-Kontrolle und Zustimmung möglich

Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt voraussichtlich im Oktober durch die Kreisverwaltung. red

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Autor:

Christine Schulz aus Wochenblatt/Stadtanzeiger Landau

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