Kündigen per Einschreiben: So wird die Kündigung per Brief wirksam und unanfechtbar
Kündigung per Einschreiben. Egal wer das Arbeitsverhältnis beendet: Es gibt einiges zu beachten, damit eine Kündigung per Einschreiben auch über den Klageweg nicht mehr anfechtbar ist. Viele glauben, dass ein Einwurf-Einschreiben den Zugang der Kündigung ausreichend belegt. Damit die Partei, die kündigt, wirklich sicher sein kann, dass die Kündigung akzeptiert wird und nicht vom Arbeitgeber abgestritten wird oder der Arbeitnehmer sich einklagt, gibt es verschiedene rechtlich hundertprozentige Wege.
Kündigung per Einschreiben: So sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer auf der sicheren Seite
Eine Kündigung per Brief beziehungsweise per Einschreiben muss fristgerecht zugehen. Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist nach Arbeitsrecht drei Monate. Der Brief muss also spätestens am vorletzten Werktag im Briefkasten des Empfängers liegen. Denn erst wenn damit gerechnet werden kann, dass der Empfänger ihn tags drauf, also am letzten Werktag im Monat, in den Händen hält, spricht man in der Rechtssprache von "fristgerecht am Monatsende zugegangen". Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger in Urlaub oder krank ist und deshalb nicht zum Briefkasten gehen kann. Wesentlich ist nur, dass man unter gewöhnlichen Umständen davon ausgehen hätte müssen, dass er den Brief an diesem Tag aus dem Briefkasten holt. Nur bei fristgerechtem Zugang des Kündigungsschreiben, ist dieses wirksam und wenn dieses per Brief zugeht. Eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist automatisch unwirksam.
Landet die Kündigung am letzten Werktag im Briefkasten und die Post wird dort um 17 Uhr getragen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Empfänger die Kündigung per Einschreiben rechtzeitig erhalten hat. Bei Einklagen gilt in der Rechtsprechung die Kündigung als unwirksam, falls die Post erst nachmittags getragen wurde. Mit der Zustellung beginnt die dreiwöchige Klagefrist, in der Arbeitnehmer sich einklagen, eine Abfindung geltend machen oder Arbeitgeber sich gegen das Kündigungsschreiben wehren können. Wird in den drei Wochen keine Klage erhoben, ist die Kündigung in jedem Fall wirksam. Das Arbeitsverhältnis endet mit einer Frist von vier Wochen bis drei Monaten zum 30. oder 31 am Monatsende, im Kündigungsschreiben drückt das die Wendung "hiermit kündige ich zum TT.MM.JJ (Datum)" aus. Wie lange die Frist ist, steht im Arbeitsvertrag und variiert, unter anderem je nach Länge des Arbeitsverhältnisses.
Wollen Sie einen Telefonvertrag kündigen, finden Sie auch hierzu Angaben über die Frist im jeweiligen Vertrag. Liegt Ihnen dieser nicht mehr vor, nutzen Sie die Wendung "Hiermit kündige ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt".
Der Kündigende muss Beweise für Zugang des Kündigungsschreibens anführen
Nicht immer nimmt der Gekündigte die Kündigung hin. Wenn er vor Gericht den Zugang abstreitet, bleibt das Arbeitsverhältnis erstmal erhalten. Vor Gericht muss der Kündigende den Zugang beim Empfänger beweisen. Auch die Beweislast darüber, dass es sich bei dem Schreiben tatsächlich um die Kündigung gehandelt hat, liegt beim Absender, also dem Kündigenden.
Wie eine Kündigung mittels Einschreiben rechtssicher wird und welche Alternativen es gibt
Achten Sie darauf, dass die Kündigung schriftlich per Brief erfolgt und händisch unterschrieben ist. Die gängigste Variante ist das Einschreiben. Denn der Zugang eines Briefs kann sonst abgestritten werden. Beim Übergabe-Einschreiben bestätigt der Empfänger mit seiner Unterschrift, dass ein Mitarbeiter der Post ihm den Brief ausgehändigt hat. Ist die Übergabe und damit die Zustellung nicht möglich, weil der Empfänger nicht zuhause ist, wirft der Postbote einen Abholschein ein und bringt ihn zur Abholung zur Post.
Weiß der Vertragspartner von der bevorstehenden Kündigung, kann er die Zustellung ablehnen. Auch auf die Post muss er nicht gehen, um das Schreiben abzuholen, wenn er ahnt, was drin ist. Beweisen lässt sich damit nach Arbeitsrecht, dass das Schreiben in den Machtbereich des Gekündigten gelangt ist, also die gewöhnlichen Umstände bestanden, dass er es hätte abholen können. Beweisen lässt sich nicht aber, dass es zugestellt worden ist. Das Übergabeeinschreiben gilt nicht als rechtssicher.
Sicherer ist das Einwurfeinschreiben. Dieses wird vom Boten in den Briefkasten eingeworfen. Das bestätigt er mit einem Einlieferungsbeleg. Den Beleg muss der Absender als Nachweis bei der Post nach Einwurf abholen.
So können Sie beweisen, dass ein Einschreiben zu einem bestimmten Datum zugegangen ist. Aber bei einer Klage müsste der Gekündigte je nach Richter und Rechtsauslegung zudem beweisen, dass es sich beim Brief um die Kündigung handelt. In der Rechtsprechung gibt es dazu inkonsistente Anforderungen an die Beweislast: Manchen Richtern reicht der Beleg des Einwurfeinschreibens. Andere Richter führen an, dass nicht klar ist, ob es sich bei dem versendeten Einschreiben um die Kündigung handelt. Das Urteil hängt davon ab, ob der Richter Beklagtem oder Kläger glaubt.
Um zu beweisen, dass es tatsächlich die Kündigung war, müssen Sie sie schreiben, wenn ein Zeuge oder eine Zeugin anwesend ist. Den Zeugen lassen Sie die Kündigung lesen. Beachten Sie den Datenschutz und suchen Sie also jemanden aus dem Betrieb. Bevor der Zeuge das Kündigungsschreiben in einen Briefumschlag steckt und zur Post bringt, kopieren sie es, damit der Zeuge eigenhändig Datum sowie Uhrzeit darauf vermerken kann. Der Zeuge sollte die Sendungsverfolgung aufnehmen und dokumentieren. Den Rückschein, also den Auslieferungsbeleg, sollte er als Kopie anheften. Beachten Die das, gilt die Zustellung als gerichtsfest bewiesen.
Kündigungsschreiben durch Boten, Notar oder Gerichtsvollzieher übergeben lassen
Bei Übergabe durch einen Boten sind dieselben Schritte und Dokumentationspflichten zu beachten wie bei der Postaufgabe durch einen Zeugen beim Eiwurfeinschreiben. Der Bote notiert auf der Kopie Uhrzeit und Datum des Einwurfs beim Empfänger.
Auch ein Gerichtsvollzieher und Notar kann eine gerichtsfeste Erklärung abgeben und den Zugang bestätigen. Er kennt seine Dokumentationspflichten und fordert in der Regel ein Entgelt zwischen 20 bis 80 Euro.
Persönliche Übergabe: Schriftliches Kündigungsschreiben im Beisein eines Zeugen übergeben
Eine Sendung ist nicht notwendig. Rechtlich sicher ist auch der Weg, die Kündigung im Beisein eines Zeugen zu übergeben, wenn dieser den Inhalt zur Kenntnisnahme gelesen hat und auch beim Einstecken in den Briefumschlag dabei war. Auch in diesem Fall sollte der Zeuge alles auf einer Kopie dokumentieren. jg
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