Durchführung von Mitgliederversammlungen
Ausweg für Vereine in Corona Krise
Für viele Vereine steht seit Ausbruch der Corona Krise und der verschärften Regeln das Vereinsleben still. Erschwerend kommt hinzu, dass Mitgliederversammlungen nicht mehr durchgeführt werden können.
Vereine, bei denen die Amtszeit der Vereinsorgane durch die Satzung beschränkt ist und die keine Ausnahmeregelung in der Satzung vorgesehen haben, stehen nun vor einem Problem. Neuwahlen können nicht durchgeführt werden und der Verein stünde nun ohne Führung da. Ähnlich verhält es sich mit notwendigen Beschlüssen durch die Mitgliederversammlung. Diese könnten nur noch sehr schwer herbeigeführt werden. Zwar gibt es laut BGB (§32, Absatz 2) die Möglichkeit Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung im sogennanten Umlaufverfahren herbeizuführen, jedoch sind dann 100% Ja-Stimmen für eine Beschlussfassung nötig. Das lässt sich gerade bei größeren Vereinen oft nicht erreichen.
Der Gesetzgeber hat auf diese Situation reagiert. Mit dem "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" ergeben sich für die Vereine nun Möglichkeiten diese problematische Situation aufzulösen.
So bleibt ein Vorstandsmitglied nun auch ohne Satzungsgrundlage nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Mitgliederversammlungen können auch virtuell durchgeführt werden und Mitglieder können ihre Mitbestimmungsrechte auch ohne Teilnahme schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Für Beschlüsse im Umlaufverfahren müssen zwar immer noch 100% der Mitglieder beteiligt werden, es genügt aber zur Beschlussfassung, dass mindestens 50% der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben. Für den Beschluss sind anstelle der 100% Zustimmung nur noch die erforderlichen Mehrheiten gemäß Satzung notwendig.
Fazit: Vorstandsmitglieder bleiben im Amt und können den Verein weiter führen und auch rechtlich vertreten. Notwendige Beschlüsse der Mitgliederversammlung können unter erleichterten Bedingungen im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Die Nutzung elektronischer Kommunikation für die Stimmabgabe ist zulässig.
Zum Nachlesen beim Bundesmusikverband
Autor:Manfred Baudisch aus Ludwigshafen |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.