Welche Schritte nach einem Diebstahl nötig?
Autodiebstahl: Was tun?
Ludwigshafen. In Deutschland werden jedes Jahr knapp 20.000 Pkw gestohlen. Diese Zahlen sind seit zehn Jahren einigermaßen stabil. Das ist für die rechtmäßigen Eigentümer der Autos nicht nur ärgerlich, es entsteht dadurch auch erheblicher finanzieller Schaden. Dazu kommen Laufereien und Behördengänge. Was im Ernstfall zu tun ist, erläutern ARAG Experten.
Schritt 1: Vergewissern Sie sich!
Wenn Sie Ihren Pkw am Morgen nicht dort vorfinden, wo Sie dachten, ihn zuvor abgestellt zu haben, muss der Wagen nicht zwangsläufig gestohlen sein. Vergewissern Sie sich also zuerst, dass Ihr Auto nicht wegen eines Parkvergehens abgeschleppt wurde oder Sie ihn einfach an einer anderen unüblichen Stelle abgestellt hatten. Befragen Sie auch Ihre Angehörigen oder Freunde, die eventuell Zugriff auf einen Zweitschlüssel für das Fahrzeug haben. Erst wenn Sie ganz sicher sind, dass Sie ein Opfer von Autodieben geworden sind, sollten Sie weitere Schritte einleiten.
Schritt 2: Polizei benachrichtigen!
Benachrichtigen Sie als erstes die Polizei. Wenn Sie die Telefonnummer der zuständigen Polizeiwache in der Aufregung nicht parat haben, wählen Sie den Notruf 110. Nennen Sie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs. Von der Polizei erfahren Sie dann endgültig, ob Ihr Fahrzeug nicht doch umgesetzt oder abgeschleppt wurde.
Schritt 3: Anzeige erstatten!
Sind Sie tatsächlich Opfer eines Autodiebstahls geworden, stellen Sie Strafanzeige auf der nächsten Polizeidienststelle. Schieben Sie den Gang dorthin nicht auf die lange Bank. Vergessen Sie nicht den Fahrzeugschein und unter Umständen auch den Fahrzeugbrief. Denn sind Ihre Angaben zu Kilometerstand, Ausstattung oder Anzahl der Zündschlüssel falsch, könnte es später zu Komplikationen mit der Schadenübernahme durch die Kaskoversicherung kommen.
Schritt 4: Wagen stilllegen!
Der nächste Weg führt zur Kfz-Zulassungsstelle. Dort geben Sie den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) ab und lassen ihn entwerten. Das Fahrzeug ist damit offiziell stillgelegt und Sie erhalten eine Abmeldebestätigung.
Schritt 5: Kfz-Versicherer informieren!
Nach Auskunft der ARAG Experten kann es sinnvoll sein, den Versicherer schon direkt nach der Polizei telefonisch auf den Verlust hinzuweisen. Nun müssen Sie bei der Versicherung allerdings vorstellig werden. Dort geben Sie die vorhandenen Zündschlüssel, den Kfz-Brief, das polizeiliche Diebstahlsprotokoll und die Abmeldebestätigung ab. Vorher sollten Sie die Dokumente kopieren und die Kopien gut verwahren.
Schritt 6: Bank oder Leasinggeber benachrichtigen!
Sind Sie tatsächlich der alleinige Eigentümer des gestohlenen Fahrzeugs? Wenn nicht, müssen auch alle anderen Eigentümer benachrichtigt werden. Läuft also die Finanzierung über eine Bank oder Sparkasse noch, sollten Sie das Kreditinstitut spätestens jetzt über den Verlust informieren. Ist der Wagen geleast, sollten Sie auch den Anruf beim Leasinggeber nicht hinauszögern.
Welche Versicherung zahlt was?
Damit eine Versicherung den entstandenen Schaden ersetzt, ist nach Auskunft der ARAG Experten mindestens eine Teilkasko-Versicherung nötig. Haben Sie nur eine Kfz-Haftpflichtversicherung, gehen Sie leider leer aus und bleiben auf dem entstandenen Schaden sitzen. Wenn Sie eine Teil- oder Vollkasko-Versicherung haben, sind Sie besser dran. Um den Diebstahl nachzuweisen, benötigen Sie zuerst alle Zündschlüssel; auch um den Verdacht, den Diebstahl nur vorzutäuschen, zu entkräften. Neben dem Fahrzeug-Brief, dem polizeilichen Diebstahlsprotokoll und der Abmeldebestätigung verlangt der Versicherer meist auch den entwerteten Fahrzeugschein, die Kaufrechnung, Rechnungen von Reparaturen und nachträglich eingebauten Teilen. Sinnvoll ist es immer, auch aktuelle Fotos vom Pkw zur Hand zu haben und im Verlustfall der Versicherung vorzulegen. Taucht der Wagen binnen eines Monats wieder auf, bekommen Sie ihn zurück. Nach Ablauf dieser Frist zahlt die Versicherung den ermittelten Zeitwert des Fahrzeugs. Enthält Ihre Versicherung eine sogenannte Neuwertentschädigungsklausel, wird unter Umständen sogar der volle Kaufpreis des Neuwagens erstattet. ps
Weitere Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/
Autor:Kim Rileit aus Ludwigshafen | |
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