Gefahren durch Schnee, Eis und Glätte

Glatteis Symbolbild | Foto: Wolfilser/stock.adobe.com
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Wintereinbruch. Ohne passende Versicherung drohen teure Folgen - die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz informiert::

  • Hauseigentümer - und teilweise auch Mieter – sind in der Pflicht, Gehwege und Zufahrten zu räumen. Rutscht ein Passant trotz ordnungsgemäßer Räumung aus, treten je nach Situation und dem individuell vereinbarten Schutz unterschiedliche Versicherungen ein.
  • Einstürzende Dächer durch Schneedruck sind nicht automatisch in der Wohngebäudeversicherung mitversichert, sondern müssen über den zusätzlichen Elementarbaustein abgesichert werden.
  • Bei nicht entleerten bzw. abgesperrten Wasserrohren und ausreichender Beheizung können Versicherer sich weigern, für die Folgen aufzukommen.
    Symbolbild Sturz Winter | Foto: wip-studio/stock.adobe.com

Winterdienst vor der eigenen Haustür

Hausbesitzer, Mieter und Verkehrsteilnehmer müssen bestimmte Pflichten erfüllen, damit Gefahren durch Schnee und Eis vermieden werden. „Mit den ersten dicken Flocken beginnt für Hauseigentümer:innen in der Regel auch der Winterdienst vor der eigenen Haustür“, informiert Anna Follmann, Versicherungsberaterin der Verbraucherzentrale.

Hauseigentümer:innen können den Winterdienst über den Mietvertrag oder eine Hausordnung an ihre Mietparteien übertragen, sind aber nicht von der Pflicht entbunden. Rutscht eine Person wegen missachteter Räumpflicht auf einem schneebedeckten oder vereisten Weg aus und verletzt sich, muss ohne Haftpflichtversicherung der oder die Verantwortliche für die Streuung die Schäden aus eigener Tasche übernehmen.

Stürzt ein:e Passant:innen, springt bei Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung ein, allerdings aber nur dann, wenn der Wegeunfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Bei Stürzen im Freizeitbereich mit schmerzhaften Dauerfolgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Schnee schippen/Symbolbild | Foto: aboutmomentsimages/stock.adobe.com
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Schäden durch Schneedruck, Eiszapfen und Schneebretter

Halten Dächer, Wintergärten oder Garagen Schneedruck nicht aus, springt nicht automatisch die Gebäudeversicherung ein. Solche Schäden müssen Eigentümer:innen von Häusern durch zusätzlichen Versicherungsschutz für Elementarschäden als Ergänzung zur Wohngebäudeversicherung absichern. Für verschuldete Folgen durch rutschende Schneebretter oder herabfallende Eiszapfen kommt bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern die private Haftpflichtversicherung auf. Bei vermieteten Gebäuden übernimmt die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung den Schaden.

Wasserschäden durch geplatzte Rohre

Durch gefrorenes Wasser geplatzte Rohre und daraus entstehende Wasserschäden sind in der Regel über die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Allerdings kann der Versicherer die verweigern, falls die Rohre nicht rechtzeitig entleert oder abgesperrt wurden oder der Wohnraum nicht ausreichend beheizt wurde.

gefrorene Wasserleitung Symbolbild | Foto: serkanmutan/stock.adobe.com
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Gefährdung des Versicherungsschutzes

Wer bei Schnee und Eis mit Sommerreifen fährt und bei einem Glätteunfall das eigene Fahrzeug beschädigt, gefährdet den Versicherungsschutz durch die Kfz-Versicherung. Bei vielen Kaskotarifen verzichten Versicherer allerdings ausdrücklich darauf, Ausgleichszahlungen wegen grober Fahrlässigkeit zu verweigern. Wurde eine andere Person oder deren Fahrzeug beschädigt, regulieren die Versicherer den verursachten Haftpflichtschaden auch bei Missachtung der Winterreifenpflicht.

Winter Symbolbild | Foto: alexanderuhrin/stock.adobe.com
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Eine unabhängige Erstberatung zu Versicherungsfragen bietet die Verbraucherzentrale telefonisch unter: 06131 28 48 126 (montags 10 bis 13 Uhr, mittwochs 14 bis17 Uhr). red.

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Autor:

Kristin Hätterich aus Mannheim

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