Bäume und Sträucher der traditionellen Volksmedizin wiederentdecken
Grüne Praxis Doktor Wald
Pfalz. Forstleute im Pfälzerwald haben in den letzten Wochen festgestellt: die Zahlen derer, die Ausgleich und Entspannung im Wald suchen, hat sich vervielfacht. Damit zeigt die Corona-Krise auch, wie wertvoll unsere Wälder als Rückzugsorte für die Menschen tatsächlich sind. Immer mehr Untersuchungen bestätigen darüber hinaus die positive Wirkung von Wald und Bäumen auf unsere Gesundheit. In Japan ist die „Waldmedizin“ sogar ein anerkannter Forschungszweig. Von dort stammt der Begriff Shinrin yoku, bei uns als Waldbaden bekannt.
Neben dieser Wirkung, die sich allein durch einen achtsamen Aufenthalt unterm Blätterdach entfalten kann, gibt es in unserem größten Erholungsraum Baum- und Straucharten, die eine pharmazeutische Bedeutung haben. Als die Versorgung mit Ärzten und Apotheken noch nicht so dicht war wie heute, war zur Heilung, Vorbeugung oder Linderung mancher Krankheiten die „grüne Praxis des Doktor Wald“ wichtig für die zum Großteil bäuerliche Bevölkerung. Das Wissen um die heilenden Wirkungen von Kräutern, Sträuchern und Bäumen war noch weit verbreitet und so bediente man sich an den rezeptfreien und kostenlosen „Arzneimitteln“ der Natur. Natürlich kann diese Art der Medizin einen Arztbesuch nicht ersetzen.
In letzter Zeit erlebt diese sogenannte Volksmedizin jedoch eine gewisse Renaissance. Das Haus der Nachhaltigkeit will anregen, sich bei den Aufenthalten im Wald vielleicht einmal wieder mit einigen Waldbäumen und -sträuchern und deren pharmazeutischer Wirkung zu befassen. Wer noch nicht alle Arten kennt, kann die große Bandbreite der Bestimmungsliteratur zu Rate ziehen oder eine der kostenlosen Apps für das Smartphone herunterladen.
Bei der Entnahme von Naturmaterialien, die für den Verzehr geeignet sind, aber bitte beachten, dass auch hier die sogenannte „Handstraußregel“ gilt. Diese besagt, dass es erlaubt ist, an Stellen der Natur, die keinem Betretungsverbot unterliegen, wie dies in Naturschutzgebieten oder Nationalparks der Fall ist, bestimmte Pflanzen in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich zu entnehmen und sich anzueignen (§ 39 III Bundesnaturschutzgesetz). Geschütze Pflanzen sind dabei selbstverständlich auch außerhalb dieser Gebiete tabu. ps
Weitere Informationen:
Hintergrundinformationen und Anregungen finden Interessierte unter www.hdn-pfalz.de
Autor:Jessica Bader aus Mannheim |
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