Lebensmittelrückruf: Wie das funktioniert und welche Rechte Sie haben

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Lebensmittelrückruf. Schon bei einem Verdacht auf unsichere Lebensmittel müssen Unternehmen sie sofort zurückrufen. Zu dem Verfahren gibt es einige Regeln und klare Verbraucherrechte. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz beantwortet häufige Fragen zu Lebensmittelrückrufen.

Ein Rückruf von Lebensmitteln (auch öffentliche Warnung genannt) erfolgt, wenn

  • der Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel Risiken für die menschliche Gesundheit haben kann
  • der Verdacht besteht, dass gegen Gesetze zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen verstoßen wurde
  • ein zum Verzehr ungeeignetes oder ekelerregendes Lebensmittel Verbraucher:innen erreicht haben könnte
  • der Verdacht besteht, dass Verbraucher:innen in erheblichem Maße getäuscht werden oder wurden
  • Wer informiert die Öffentlichkeit über einen Rückruf?

Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er den Verdacht, dass eines seiner Lebensmittel den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, muss er das betreffende Lebensmittel sofort zurückrufen. Falls das Produkt Verbraucher:innen bereits erreicht haben könnte, muss er es nicht nur zurückrufen, sondern auch die Öffentlichkeit effektiv über den Grund der Rücknahme informieren.

Falls die Möglichkeit besteht, dass ein Lebensmittel die Gesundheit von Verbraucher:innen beeinträchtigt, muss der Lebensmittelunternehmer auch die Behörden informieren. Und um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sind alle Beteiligten, also auch der Lebensmitteleinzelhandel, verpflichtet, die eingeleiteten Maßnahmen umzusetzen.

Wie kann ich erkennen, dass ein Lebensmittel aktuell von einem Rückruf betroffen ist?

Am umfassendsten informiert das Portal www.lebensmittelwarnungen.de der Bundesländer und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Mehr dazu lesen Sie unten.

Wie muss ein Rückruf durchgeführt werden?

Einen fest vorgeschriebenen Ablauf, wie ein Rückruf durchgeführt werden muss, gibt es nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Maßnahmen effektiv sein müssen, der Rückruf Verbraucher:innen also auch erreichen muss.

  • Meist veröffentlichen Lebensmittelunternehmer Pressemitteilungen und versenden sie an die im betroffenen Gebiet verbreiteten Medien.
  • Falls das Unternehmen regelmäßig auch über andere Kommunikationskanäle wie Homepage, Newsletter oder Social Media an Verbraucher:innen herantritt, sollte auch über diese Kanäle informiert werden.
  • Zusätzlich können den Einzelhändlern Aushänge für die Märkte zur Verfügung gestellt werden.
  • Alle deutschlandweiten Rückrufe werden auch auf dem Portal www.lebensmittelwarnungen.de veröffentlicht.

Welche Informationen muss ein Rückruf enthalten?

Der Rückruf muss sämtliche verbraucherrelevanten Informationen enthalten. Dazu gehören:

  • genaue Beschreibung des Lebensmittels (Produktbezeichnung, Mindesthaltbarkeits-/Verbrauchsdatum, Chargennummer) inklusive Farbfoto,
  • Informationen, wo das Lebensmittel verkauft wurde (Händler, Bundesländer),
  • Informationen zur vom Lebensmittel ausgehenden Gefahr und zu den möglichen Auswirkungen beim Verzehr des Lebensmittels.

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich ein zurückgerufenes Lebensmittel entdecke?

Meist ist der Lebensmitteleinzelhändler bei Beanstandungen erster Ansprechpartner, daher können Sie mangelhafte Lebensmittel meist direkt im Geschäft reklamieren.

Das hat sich auch beim großen Rückruf von Ferrero aus dem April 2022 gezeigt. Zunächst bat der Schokoladenhersteller Verbraucher:innen darum, sich mit der firmeneigenen Kundenhotline in Verbindung zu setzen. In Folge logistischer Probleme entschied man sich dann aber die Rückrufaktion verbraucherfreundlicher über den Einzelhandel abzuwickeln.

In solchen Fällen ersetzt der Händler das beanstandete Produkt durch ein Einwandfreies. Falls dies nicht möglich ist, wird Ihnen das Geld erstattet. Dazu sind Händler oft auch ohne Vorlage eines Kassenbons bereit.

Was bedeutet mein Anspruch auf Gewährleistung?

Verbraucher:innen haben grundsätzlich das Recht auf einwandfreie Produkte. Bei Beanstandungen ist der Lebensmitteleinzelhändler immer der erste Ansprechpartner. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung können Betroffene das erworbene Lebensmittel zusammen mit dem Kassenbon gegen ein Einwandfreies umtauschen. Ist dies nicht möglich, können Sie Ihr Geld zurück verlangen.

Wer sich aus Ärger über das verdorbene oder ekelerregende Lebensmittel direkt an den Hersteller wendet, kann aus Kulanzgründen häufig mit großzügigem Ersatz rechnen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf diese Form der Wiedergutmachung.

Dürfen auch Behörden vor unsicheren Lebensmitteln warnen?

Eine öffentliche Warnung durch die Behörden ist nur möglich, wenn

  • der Lebensmittelunternehmer seiner Informationspflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt oder
  • der Rückruf Verbraucher nicht erreicht.

Bevor Behörden jedoch informieren dürfen, muss dem verantwortlichen Lebensmittelunternehmer eine Anhörung gewährt werden. Stellt die zuständige Behörde eine Gefahrenlage für Verbraucher:innen fest, wird die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens des Lebensmittels und des verantwortlichen Unternehmers informiert. Zuvor müssen zwei amtliche Untersuchungen bestätigen, dass das Lebensmittel

  • festgelegte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen aus dem Lebensmittelrecht überschritten wurden oder
  • ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff im Lebensmittel enthalten ist oder
  • gegen sonstige Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucher:innen vor Gesundheitsgefährdungen, Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, erheblich und/oder wiederholt verstoßen wurde.

Über gesundheitsgefährdende Lebensmittel, die nicht aus deutscher Produktion stammen und auch nicht direkt in Deutschland in den Verkehr gebracht wurden, werden Verbraucher:innen vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit informiert. Dies können z.B. Produkte sein, die weltweit über Onlineportale vertrieben werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist eine selbstständige Bundesbehörde die dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersteht.

Rücknahme oder Rückruf: Was ist der Unterschied?

Hat das betreffende Lebensmittel Verbraucher:innen noch nicht erreicht, erfolgt lediglich eine Rücknahme der Produkte. In diesem Fall fordern Lebensmittelunternehmer ihre Handelspartner auf, die Produkte nicht zu verkaufen und zum Hersteller zurückzusenden. Häufig wird für diese Rücknahmen auch der Begriff "stiller Rückruf" verwendet.

Hat das Lebensmittel Verbraucher:innen allerdings bereits erreicht, wird also schon in den Regalen der Supermärkte zum Verkauf angeboten, muss der Lebensmittelunternehmer einen öffentlichen Rückruf durchführen: Verbraucher:innen müssen dann öffentlich informiert werden und zwar so, dass die Information sie auch erreicht.

Was ist das Portal lebensmittelwarnungen.de?

lebensmittelwarnungen.de ist ein Internetportal der Bundesländer und des Bundeamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, auf dem Warnmeldungen der Landesministerien zu Produkten veröffentlicht werden, die aufgrund einer möglichen Gesundheitsgefahr von Unternehmen zurückgerufen werden oder vor denen Behörden selbst warnen. Mit "Produkten" sind Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände gemeint. Das sind alle Waren, die vom Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch erfasst werden.

Die hier bekannt gemachten öffentlichen Produktwarnungen informieren die Öffentlichkeit und dienen damit der Gefahrenabwehr. Die Veröffentlichung ist allerdings kein Ersatz für das Handeln der Behörden im Sinne der Gefahrenabwehr, also behördliche angeordnete Kontrollen, Betriebsschließungen oder Straf- bzw. Bußgeldverfahren.

Die zuständigen Landesbehörden veröffentlichen die aus ihrer Sicht verfügbaren und verbraucherrelevanten Informationen in eigener Verantwortung. Administrativ und technisch wird das Portal vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit betreut.

Was wird auf dem Portal veröffentlicht?

Auf www.lebensmittelwarnungen.de werden Warnungen über Produkte, die sich bereits im Handel befinden, veröffentlicht. In der Regel handelt es sich um Hinweise auf eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch die verantwortlichen Unternehmer. Zur eindeutigen Identifikation werden, wie vorgeschrieben, bekannt gegeben:

  • Name des Artikels und Unternehmers,
  • Produktfotos,
  • Angaben zur Haltbarkeit,
  • die Artikel- bzw. Chargennummer und
  • die davon betroffenen Bundesländer.

Ergänzend dazu wird empfohlen, was nach dem Kauf Produktes zu tun ist, beispielsweise die Rückgabe unter Erstattung des Kaufpreises.

Kritisch muss an dieser Stelle angemerkt werden, dass die Darstellung der gesundheitlichen Risiken in den Meldungen qualitativ sehr unterschiedlich vorgenommen wird. Das ist aus Sicht der Verbraucherzentralen kritisch, da sich das Portal an Verbraucher:innen und nicht an Fachleute richtet, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vorgesehene Zielgruppe konkrete Risiken im Einzelfall selbst richtig einschätzen kann.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat ein neues verbraucherfreundlicheres Konzept für lebensmittelwarnungen.de entwickelt. Die Umsetzung des Konzepts hat die Verbraucherschutzministerkonferenz bereits beschlossen. Ziel: Verbraucher:innen sollen sich schneller und besser über Rückrufe im Allgemeinen sowie die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken informieren können. Darüber hinaus soll der Fokus bei Warnmeldungen auf Produkte mit Täuschungspotential ausgedehnt werden.

Werden hier auch amtliche Kontrollergebnisse veröffentlicht?

Verstöße, die im Rahmen amtlicher Routinekontrollen festgestellt wurden, werden nicht auf lebensmittelwarnungen.de veröffentlicht. Eine Übersicht zu in den Ländern festgestellte Verstöße stellt der Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure (BVLK) hier zu Verfügung.

Foodwatch und die Transparenz-Initiative FragDenStaat haben die Plattform Topf Secret ins Leben gerufen. Auf dieser Plattform können sich Verbraucher:innen über Ergebnisse von Hygienekontrollen in Lebensmittelbetrieben informieren und darüber hinaus auch selbst Anfragen gemäß des Verbraucherinformationsgesetztes stellen. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Gibt’s das auch als App?

Das Bayrische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz hat eine so genannte "Verbraucher-Schutz-App" entwickelt. Sie können sich mit Hilfe der App entsprechende Warnungen des Portals lebensmittelwarnungen.de direkt auf Ihrem Smartphone anzeigen lassen. Eine weitere Möglichkeit sich warnen zu lassen, besteht darin, den Twitter-Kanal oder neue Inhalte direkt von über dessen RSS-Feeds zu abonnieren.

Alternativ können Sie sich lebensmittelwarnungen.de auch als sogenannte Progressive Web App ohne Download oder anderweitige Verpflichtungen auf Ihrem Smartphone anzeigen lassen. Wie das funktioniert:

Für Android: Starten Sie den Chrome-Browser auf Ihrem Android-Handy und rufen Sie die Seite www.lebensmittelwarnungen.de auf. Klicken Sie anschließend oben neben der Adressleiste auf "Google Chrome anpassen und einstellen" (Drei-Punkte-Symbol). Und klicken Sie dann im sich öffnenden Menü die Option "zum Startbildschirm zufügen". Das war es schon!

Für iOS: Starten Sie den Safari-Browser auf Ihrem Apple-iPhone und rufen Sie die Seite www.lebensmittelwarnungen.de auf. Klicken Sie anschließend unten in der Mitte auf das "Teilen-Symbol" (Quadrat mit einem Pfeil nach oben), im sich öffnenden Optionsfeld scrollen Sie nach unten und klicken die Option "Zum Home-Bildschirm" an. Fertig!

Nun können Sie sich durch Öffnen des neuen Symbols auf dem Homescreen (der öffnet sich nach dem Entsperren des Smartphones) schnell und einfach über aktuelle Rückrufe informieren.

Zudem hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der geplanten Modernisierung des Portals lebensmittelwarnungen.de eine Entwicklung einer mobilen App für gezielte Informationen in Echtzeit angekündigt.

Woher bekomme ich Informationen ohne einen Internetzugang?

Unternehmen, die ein Produkt zurückrufen, müssen sicherstellen, dass Verbraucher:innen, die deren Produkte gekauft haben, effektiv und schnell informiert werden. Gesetzliche Vorschriften über die Art und Weise oder zu nutzende Informationskanäle, also Fernsehen, Radio, Internet oder Zeitschriften gibt es nicht.

Der Hersteller informiert die Presse, zumeist anhand einer Pressemitteilung. Fernsehsender, Radiosender und Printmedien greifen diese Informationen auf und verbreiten sie weiter. Zusätzlich informieren Aushänge in den Supermärkten. So gibt es aber auch hier keine genauen Vorgaben, wie diese Informationen beispielsweise in einem Geschäft erfolgen sollen.

Wo kann ich mich über kritische Inhaltsstoffe und krankmachende Keime in Lebensmitteln informieren?

Auf den Seiten der Verbraucherzentrale finden Sie Informationen rund um Themen wie z.B. Hygiene, Inhaltsstoffe oder auch Nahrungsergänzungsmittel. Inhaltlich beruhen die Angebote zum Beispiel auf Gutachten, Sicherheitsbewertungen, Untersuchungen und Empfehlungen staatlicher Behörden wie:

  • Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
  • Robert Koch-Institut (RKI)
  • Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA)

Diese sind öffentlich beauftragt die Sicherheit von Lebensmittel, darin enthaltenen Substanzen zu erforschen und die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich ein unsicheres Lebensmittel entdecke?

Haben Sie den Verdacht, ein gesundheitsgefährdendes oder für den Verzehr ungeeignetes Lebensmittel gekauft zu haben, können Sie bei den zuständigen Überwachungsbehörden eine so genannte Beschwerdeprobe einreichen (Zuständigkeiten siehe nächste Frage).

Um Ihrem Verdacht nachzugehen, analysieren Behörden die von Ihnen eingereichte Probe und erstellen daraufhin ein juristisches Gutachten. Bestätigt sich Ihr Verdacht, werden anschließend in Absprache mit dem zuständigen Staatsanwalt weitere Schritte eingeleitet.

Eine Beschwerdeprobe ist für Verbraucher:innen kostenlos.

Welche Behörde ist zuständig?

Beschwerde können Sie nicht nur beim Händler vorbringen. Weist ein Lebensmittel Mängel auf, ist in der Packungen weniger Inhalt als angegeben oder scheinen die Herkunftsangaben nicht korrekt zu sein, können Sie sich bei den zuständigen Behörden beschweren. Abhängig vom Grund der Reklamation können die Ämter für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, das Gewerbeaufsichtsamt, die Ordnungs- oder Eichämter zuständig sein.

Im Falle eines gesundheitsgefährdenden oder für den Verzehr ungeeigneten Lebensmittels ist immer das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zuständig. Hier finden Sie die Adressen der zuständigen Ämter Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises.

Wie läuft eine Verbraucherbeschwerde ab?

Eine Verbraucherbeschwerde können Sie bei der zuständigen Stelle persönlich, schriftlich oder telefonisch vorbringen. Wenn gewünscht, können Sie mit der Behörde Vertraulichkeit vereinbaren und die Beschwerde anonym abgeben.

Im Anschluss an Ihre Beschwerde wird der zuständige Lebensmittelkontrolleur im Betrieb, in dem das Lebensmittel gekauft wurde, eine Vergleichsprobe entnehmen. Wenn beim betroffenen Lebensmittelhändler keine Vergleichsprobe mehr zu erhalten ist, wird der Lebensmittelkontrolleur versuchen, in einer anderen Filiale eine geeignete Vergleichsprobe zu finden. Notfalls erfolgt die Untersuchung aber auch ohne Vergleichsprobe.

Hinweise über Betriebe, in denen Mängel beobachtet wurden, werden ebenfalls protokolliert. Wenn Sie sich über Missstände beispielsweise in einem Restaurant beschwert haben, wird ein Lebensmittelkontrolleur in dem betroffenen Betrieb eine amtliche Kontrolle durchführen und gegebenenfalls verschiedene Verdachtsproben (aus den Lagern, von den Oberflächen etc.) nehmen, um den Verdacht zu bestätigen oder zu entkräften.

Die Proben werden in landeseigenen Laboren (Untersuchungsanstalten) analysiert und daraufhin ein lebensmittelrechtliches Gutachten erstellt, in dem festgestellt wird, ob gegen Vorschriften des Lebensmittelrecht verstoßen wurde. Die Lebensmittelüberwachungsbehörde setzt Sie vom Inhalt des Gutachtens bzw. Ergebnis der Betriebskontrolle in der Regel nicht in Kenntnis.

Falls erforderlich, leitet die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde aufgrund des Befundes weitere Maßnahmen ein.

  • Dies kann die Erhebung weiterer Nachproben oder die Durchführung weiterer Ermittlungen im (Hersteller-)Betrieb oder
  • die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens sein. Über letzteres entscheidet der zuständige Staatsanwalt.
  • Bei schweren Hygienemängeln kann der Betrieb auch vorübergehend geschlossen werden.

Über diese Maßnahmen werden Sie als Beschwerdeführer in der Regel ebenfalls nicht informiert. Allerdings können Sie zusammen mit Ihrer Beschwerde vorab darum bitten oder im Rahmen des Verbraucherinformationsgesetztes offiziell Ergebnisse von Kontrollen anfragen.

Wenn die Ursache Ihrer Verbraucherbeschwerde auch bei anderen Verbraucher:innen zu gesundheitlichen Schäden führen kann, leitet die Lebensmittelüberwachungsbehörde umgehend Maßnahmen ein, um die Gefahr abzuwenden. Das kann zu einem Verkaufsverbot und/oder einer Rückrufaktion für das Erzeugnis führen und damit verbunden eine Information der Öffentlichkeit sowie eine europaweite Warnmeldung nötig machen. Daher ist es wichtig, dass sich Verbraucher:innen mit einer Beschwerde über mangelhafte Lebensmittel an die Lebensmittelüberwachung oder Verbraucherzentrale wenden./ps

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Autor:

Kristin Hätterich aus Mannheim

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