Mehr Steuerersparnis für Eltern: Höherer Betrag für Kinderbetreuung absetzbar
Steuern. Gute Neuigkeiten für Eltern, die hohe Kosten für die Betreuung ihrer Kinder unter 14 Jahren haben. „Ab dem Steuerjahr 2025 bringen diese Ausgaben mehr Steuerersparnis“, erklärt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Das Finanzamt zieht jetzt 80 Prozent statt bisher zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten von maximal 6000 Euro jährlich als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen ab.
Für jedes Kind sind folglich Betreuungskosten von bis zu 4800 Euro pro Jahr anerkannt. Das sind 800 Euro mehr als im Jahr 2024. Von der Erhöhung profitieren auch Eltern, deren Kind aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann. Sie können unabhängig vom Alter des Kindes Betreuungskosten steuerlich geltend machen, wenn die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr bestand.
Es zählen viel mehr Kosten als nur für Kita und Hort
„Nicht nur Gebühren für Kita und Hort bringen Steuerabzug“, klärt Jana Bauer auf. Auch Rechnungen für Babysitter, Au-pair, Tagesmutter oder Betreuer bei den Hausaufgaben muss das Finanzamt abhaken. Nicht begünstigt sind Kosten für den Nachhilfeunterricht, die Musikschule oder Freizeitvergnügen wie zum Beispiel das Fußballtraining.
Sogar, wenn jemand aus der Familie auf die Kinder aufpasst, kann das Finanzamt mit von der Partie sein. Bedingung dafür ist allerdings, dass die Betreuerin oder der Betreuer nicht mit im Haushalt lebt und die Betreuung vertraglich vereinbart ist. „Günstig ist ein Vertrag im Rahmen eines Minijobs über minijobzentrale.de. Das spart Steuern und Sozialabgaben“, rät Jana Bauer.
Meist wollen aber die Verwandten gar kein Geld für ihre Hilfe. Dann sollten zumindest die Fahrtkosten nicht unter den Tisch fallen. Jana Bauer: „Reisen die Großeltern extra an, um die Enkel zu betreuen, sollten die Eltern die unentgeltliche Betreuung vereinbaren und die Fahrtkosten per Überweisung erstatten. Den Betrag setzen sie als Betreuungskosten ab, ohne dass die Großeltern diese Aufwandsentschädigung ihrerseits versteuern müssten.“
Das Kind muss zum Haushalt gehören
Wichtig: Die Betreuungskosten werden nur anerkannt, wenn das Kind zum Haushalt der Eltern gehört. Bei verheirateten Eltern ist das regemäßig kein Problem, bei getrenntlebenden Eltern manchmal schon. Erst kürzlich verwehrte der Bundesfinanzhof einem Vater die Absetzbarkeit der von ihm gezahlten Kitakosten, weil sein Kind nur bei der Mutter wohnte (BFH, Az. III R 9/22). Günstiger ist es, wenn das Kind zu den Haushalten beider Elternteile gehört. Dann können auch beide Betreuungskosten geltend machen“, empfiehlt Bauer.
Getrenntlebende und nicht verheiratete Eltern müssen zudem beachten, dass jeder Elternteil nur den Betrag absetzen kann, den er oder sie selbst per Überweisung beglichen hat. Dies hat der BFH ebenfalls jüngst bestätigt (BFH, Az. III R 1/22). Bei jedem Elternteil berücksichtigt das Finanzamt 80 Prozent der geleisteten Betreuungskosten, jeweils maximal bis zum halben Höchstbetrag, also bis 2400 Euro im Jahr. „Am besten unterschreiben beide Elternteile den Kita- oder Hortvertrag, dann stehen auch beide Namen auf dem Gebührenbescheid“, erklärt Jana Bauer.
Gibt ein Elternteil viel mehr als der andere aus, können sie den Höchstbetrag von 4800 Euro auch anders prozentual in ihren Steuererklärungen aufteilen. „Deshalb sollten Eltern am Jahresanfang zunächst prüfen, bei wem die Betreuungskosten am meisten Steuerersparnis bringen“, so Bauer.
Die Steuerentlastung für Kinderbetreuung gibt es nicht automatisch. Eltern müssen dafür für jedes Kind die Anlage Kind einreichen. Unterstützung bieten Lohnsteuervereine bundesweit für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Anschriften der Beratungsstellen finden Sie auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (www.bvl-verband.de).red
Autor:Karin Hoffmann aus Ludwigshafen |
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