Die Heizperiode beginnt
Zweite Energieeinsparverordnung ist in Kraft getreten
Energie. Die erste gute Nachricht: Der Gaspreis soll gebremst werden, um Verbraucher und Betriebe vor explodierenden Energiekosten zu schützen. Die zweite gute Nachricht: Die Gasspeicher sind voll. Die dritte gute Nachricht: Der Gaspreis ist so niedrig wie seit Monaten nicht. Und nun die schlechte Nachricht: Das Preisniveau für Erdgas bleibt historisch hoch. Und damit bleibt der Kurs weiterhin auf Energiesparen ausgerichtet. Welche Pflichten sich für Verbraucher aus der seit erstem Oktober geltenden zweiten Energieeinsparverordnung ergeben, welche Auswirkungen das auf die aktuelle Heizperiode hat, und welche Rechte und Pflichten es für Mieter und Vermieter beim Heizen gibt, verraten die ARAG Experten.
Seit erstem Oktober gilt die zweite Verordnung des Energiesicherungsgesetzes, die unter anderem für alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen relevant ist: Innerhalb der nächsten zwei Jahre sind sie verpflichtet, einen Heizungscheck durchzuführen. Das kann im Rahmen der regelmäßigen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten stattfinden. Ineffiziente Erdgasheizungen müssen optimiert oder - wenn nötig - sogar ausgetauscht werden.
Bei einer Zentralheizung ist man zunächst einmal darauf angewiesen, dass der Vermieter die Heizung im Herbst auch pünktlich anstellt. Wann dies geschehen muss, ist laut ARAG Experten gesetzlich nicht geregelt. In der Rechtsprechung wird meist der Zeitraum von Oktober bis April als generelle Heizperiode bezeichnet (Landgericht Osnabrück, Az.: 1 S 317/17). Fallen die Zimmertemperaturen allerdings dauerhaft auf unter 18 Grad Celsius, muss der Vermieter die Heizung anschalten - egal, zu welcher Jahreszeit. Allerdings ist die Wärme-Garantie des Vermieters zeitlich begrenzt: Zwischen Mitternacht und sechs Uhr morgens muss er lediglich eine Raumtemperatur von 18 Grad gewährleisten.
Andersherum gibt es auch keinen genau definierten Zeitraum, in dem Mieter zwingend den Heizkörper aufdrehen müssen. Oft werden im Mietvertrag Betriebszeiten der Heizanlage benannt, die für beide Parteien gelten. Doch die ARAG-Experten weisen auf die neue Mindesttemperatur-Regelung der Bundesregierung hin. Danach werden Vereinbarungen in einem Mietvertrag, die Mieter zu einer Mindesttemperatur in Wohnräumen verpflichten, für die nächsten sechs Monate ausgesetzt. Allerdings sind Mieter weiterhin verpflichtet, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Wohnung vorzubeugen.ps
Autor:Jessica Bader aus Mannheim |
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