Neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg
Was ist erlaubt, was ist verboten?

Foto: Levan/stock.adobe.com

Baden-Württemberg. Mit Beschluss vom 1. November 2020 hat die Landesregierung Baden-Württemberg ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020.

Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Der exponentielle Anstieg der Neuinfektionen, die schon jetzt hohe Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich.

Nachfolgend eine Zusammenstellung der wichtigsten Regelungen für das alltägliche Leben:


Kontakte

  • Persönliche Kontakte auf ein Minimum reduzieren.
  • Treffen oder Feiern im privaten oder öffentlichen Raum mit maximal zwei Haushalten oder wenn alle miteinander verwandt sind. In allen Fällen gilt: höchstens zehn Personen.

Einzelhandel

  • Bleibt unter Hygieneauflagen geöffnet.
  • Maximal ein Kunde auf zehn Quadratmeter Verkaufsfläche.
  • Maximal ein Kunde auf unter zehn Quadratmeter Verkaufsfläche.
  • Gesteuerter Zutritt.
  • Warteschlangen vermeiden.

Gastronomie

  • Schank- und Speisegaststätten, Bars, Clubs,Kneipen aller Art werden geschlossen.
  • Ausnahme für Speisen zur Abholung oder Lieferung.
  • Betriebskantinen unter Hygieneauflagen weiterhin geöffnet.

Kultur

  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind nicht gestattet.
  • Kultur-, und Freizeiteinrichtungen werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Dies gilt beispielsweise für Theater,  Oper, Museen, Konzerthäuser, Clubs und Diskotheken, Kinos, Freizeitattraktionen drinnen oder draußen, Spielhallen, Spielbanken oder Wettannahmestellen.
  • Spielplätze im Freien dürfen genutzt werden.

Reisen & Beherbergung

  • Verzicht auf private Reisen sowie Besuche von Verwandten.
  • Keine überregionalen touristischen Ausflüge.
  • Keine Busreisen zu touristischen Zwecken.
  • Fahrgemeinschaften zur Schule oder Arbeit gestattet.
  • Übernachtungsangebote nicht für touristische Zwecke gestattet. Dies gilt auch für Campingplätze. Dauercamping aber weiterhin erlaubt.
  • Geschäftliche, notwendige Reisen und Übernachtungen bleiben erlaubt.

Gesundheit & Soziales

  • Schutzvorkehrungen in Krankenhäusern,Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen.
  • Keine Isolation der Betroffenen.
  • Übernahme der Kosten von regelmäßigen SARS-CoV2-Schnelltests für Patienten und Besucher

Bildung & Betreuung

  • Alle Bildungseinrichtungen und Kindergärten bleiben geöffnet.
  • Weiterbildungseinrichtungen für theoretische Seminare bleiben geöffnet, keine Sportkurse oder ähnliches

Religion & Todesfälle

  • Gottesdienste und Beerdigungen unter Hygieneauflagen erlaubt.

Dienstleistungen

  • Kosmetik-, Tattoo- und Piercingstudioswerden geschlossen.
  • Medizinische Behandlungen (beispielsweise Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) möglich.
  • Friseursalons und Sonnenstudios unter Hygieneauflagen weiterhin geöffnet.
  • Prostitutionsstätten müssen schließen.

Sport

  • Öffentliche und private Sportstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Dies betrifft beispielsweise Fitness- und Yogastudios, Schwimm- und Spaßbäder (für Schul- und Studienbetrieb weiterhin geöffnet), Thermen und Saunen, Tanzschulen, Sportstätten von Vereinen jeglicher Art.
  •  Sport alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen erlaubt.
  • Training und Veranstaltungen von Spitzen- und Profisport ohne Zuschauer möglich.
  • Sport auf weitläufigen Anlagen wie Golf- oder Tennisplätzen oder Reitanlagen erlaubt.
  • Hundesport erlaubt.
  • Rehasport erlaubt.

Arbeiten

  • Home Office überall dort, wo es möglich ist.
  • Notwendige Geschäftstreffen im Rahmen Arbeits-, Dienst- und Geschäftsbetriebes möglich.
  • An den Betrieb angepasste Hygieneauflagen.

Hilfsmaßnahmen

  • Nothilfe für betroffene Unternehmen und Betriebe wird vom Bund bereitgestellt.
  • KfW-Schnellkredite für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten.

Hier geht es zur kompletten Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Eine Übersicht über die Verschiedenen zu schließenden und offen bleibendenEinrichtungen, Dienstleistungen und Einzelhandelsbereiche findet sich hier

Weiterhin wichtig: Abstand halten - Hygiene praktizieren - Alltagsmaske tragen - Corona-App nutzen - regelmäßig lüften. ps/bas

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Autor:

Charlotte Basaric-Steinhübl aus Ludwigshafen

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