Aktuelle Corona-Themen auf einen Blick
3G-Regel und Krankheitsnachweis für den Reiserücktritt

Ab 23. August gilt die 3G-Regel für verschiedene Dienstleistungen und Veranstaltungen | Foto: TheDigitalArtist/Pixabay
  • Ab 23. August gilt die 3G-Regel für verschiedene Dienstleistungen und Veranstaltungen
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Coronavirus. Welche Regelungen gelten zurzeit? Aktuelle Corona-Themen hier kurz zusammengefasst:

Ab 23. August gilt die 3G-Regel

Wer jemanden im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim sowie in einer Einrichtung der Behindertenhilfe besuchen möchte, benötigt ab Montag, 23. August, einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist oder einen Antigen-Schnelltest, der maximal 24 Stunden alt sein darf. Oder er muss geimpft oder genesen sein. Diese sogenannte 3G-Regel, die auf der letzten Bund-Länder-Pandemie-Runde beschlossen wurde, gilt ab Ende August auch für die Innengastronomie, Übernachtungen in einem Hotel, einer Ferienwohnung oder einem ähnlichen Beherbergungsbetrieb, für Veranstaltungen, Feste oder Sport in Innenräumen sowie bei Friseurbesuchen oder der Inanspruchnahme anderer körpernaher Dienstleistungen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Länder jedoch je nach Inzidenzwert beschließen können, die 3G-Regel auszusetzen oder aufzuheben.

Aktuelle Falschmeldung zu Corona-Hilfen

Zurzeit kursiert ein gefälschtes Antragsformular für Corona-Hilfen im Netz, das mit dem Betreff „Konjunkturprogramm für alle in Deutschland“ als E-Mail im virtuellen Postfach landet. Die ARAG Experten weisen auf eine Warnung der Europäischen Kommission hin, das Formular auf keinen Fall zu öffnen, geschweige denn, es auszufüllen und an den betrügerischen Absender zurückzusenden. Dessen Ziel ist einzig und allein, an sensible Unternehmensdaten zu kommen. Wer bereits Daten weitergegeben hat, sollte umgehend Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle erstatten. Die Experten erinnern daran, dass Überbrückungshilfen für Unternehmen, Selbstständige und Co. nicht von der Europäischen Union, sondern von Bund und Ländern gewährt werden. Antragsformulare stellt die Bundesregierung auf einer eigens eingerichteten Homepage zur Verfügung.

Reiserücktritt: Krankheitsnachweis nicht per Telefon

Wer in Corona-Zeiten eine Pauschalreise bucht, ist in der Regel auf der sicheren Seite, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausspricht. Das Geld für die Reise gibt es dann vom Reiseveranstalter zurück. Wer darüber hinaus auch noch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, ist bestens für einen entspannten Urlaub gerüstet, ist doch damit sogar der Krankheitsfall abgesichert. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Versicherte, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen von einer Reise zurücktreten, ein ärztliches Attest benötigen, um die Unzumutbarkeit der Reise zu beweisen (Amtsgericht München, Az.: 174 C 6951/20). ps

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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