Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Absonderungs-Regeln werden angepasst
Baden-Württemberg. In der „Corona-Verordnung Absonderung“ regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, wer in Baden-Württemberg in Absonderung, Quarantäne und Isolation muss. Vor allem in einem Punkt passt das Ministerium jetzt die Regeln an die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts an. Die Änderungen treten am Mittwoch, 26. Januar, in Kraft.
Wie bislang schon ausgenommen von der Pflicht zur Quarantäne sind Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen, wenn sie geimpft oder genesen beziehungsweise aufgefrischt sind. Künftig gelten nun auch Genesene mit mindestens einer Impfung als geboostert und müssen damit als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne. Die Reihenfolge der Impfung und Infektion spielt dabei keine Rolle.
Konkret sind damit Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen in folgenden Fällen von der Quarantänepflicht ausgenommen:
- Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
- genesene Personen, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
- geimpfte Personen, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
- genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.
Weiterhin gibt es in der aktualisierten Corona-Verordnung Absonderung folgende Änderungen:
Es wird klargestellt, dass sich positiv getestete Personen aus der Isolation ab Tag sieben nur freitesten dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind. Die Nachtestung nach einem positiven selbst vorgenommenen überwachten Test oder einem positiven Selbsttest kann nunmehr auch mittels Schnelltest zum Beispiel in einem Testzentrum erfolgen. ps
Autor:Jessica Bader aus Mannheim |
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