Sommersemester wird nicht auf Freischuss angerechnet
Keine Nachteile für Staatsprüfung

Die Studenten sollen aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen keine Nachteile erfahren | Foto:  lil_foot_/Pixabay
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Baden-Württemberg. Das Sommersemester 2021 wird, wie schon die beiden vorherigen Semester, für Studierende der Rechtswissenschaft an baden-württembergischen Fakultäten nicht auf den sogenannten „Freischuss“ im Rahmen der ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg angerechnet. Das teilt Baden-Württembergs Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges mit. Das Ministerium der Justiz und für Migration ändert dazu derzeit die entsprechende Regelung in der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO).

Justizministerin Marion Gentges sagt: „Auch das Sommersemester 2021 ist von der Pandemie geprägt. Den Jurastudentinnen und -studenten sollen daraus keine Nachteile für ihre Staatsprüfung entstehen. Das Sommersemester 2021 wird den Studentinnen und Studenten daher für den sogenannter „Freischuss“ im ersten Staatsexamen nicht angerechnet. Wir alle hoffen, dass im kommenden Wintersemester wieder mehr Präsenzbetrieb an den Hochschulen möglich sein wird.“

Hintergrund: Die Justizausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) wird in Baden-Württemberg erneut dahingehend geändert, dass Fristen und Termine, die an Fachsemester gebunden sind, sich automatisch um ein weiteres Semester beziehungsweise einen Termin verschieben beziehungsweise verlängern. Dies betrifft neben dem Freiversuch (Paragraf 22 Absatz 1 JAPrO), den notenverbesserungsfähigen Versuch und den Notenverbesserungsversuch (jeweils Paragraf 23 Absatz 1 JAPrO bei den Abschichtungskandidaten in Verbindung mit Paragraf 40 Absatz 2 JAPrO) auch die Teilnahmezeitpunkte im Rahmen der Abschichtung (Paragraf 37 Absatz 1 und Absatz 2 JAPrO) bei dem gestuften Kombinationsstudiengang, der angesichts der Semesterunterbrechung am meisten betroffen sein dürfte.

Von einem Freiversuch oder „Freischuss“ wird gesprochen, wenn ein Prüfling spätestens nach acht Semestern die Staatsprüfung antritt. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn er diese nicht besteht, die Prüfung gilt dann als nicht unternommen (daher umgangssprachlich „Freischuss“). Tritt ein Prüfling erstmals nach spätestens zehn Semestern die Staatsprüfung an und besteht diese, kann er die Prüfung zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Der erste Versuch wird als „notenverbesserungsfähiger Versuch“, der zweite als „Notenverbesserungsversuch“ bezeichnet.

In Baden-Württemberg gibt es rund 10.000 Studierende der Rechtswissenschaften. ps

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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