Falsches Parken ist kein Kavaliersdelikt
Schon ein kurzer Stopp wird teuer
Parken. Der kurze Stopp vor der Bäckerei oder am Zeitungskiosk mag für viele Autofahrer eine liebgewonnene Routine sein, nicht selten aber bleibt das Fahrzeug dabei in der zweiten Reihe, im Parkverbot oder gar auf dem Schutzstreifen für Radler stehen. Verkehrsexperten der Dekra warnen davor – zum einen mit Blick auf die Verkehrssicherheit, zum anderen auf den Geldbeutel und aufs Flensburger Punktekonto.
Schon ein kurzer Halt kann teuer werden. Das gilt erst recht, nachdem die Ende April in Kraft getretene Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Bußgelder auch für einige Halt- und Parkverstöße drastisch angehoben hat.
Wer in der zweiten Reihe hält, für den können statt bisher 15 Euro jetzt bis zu 100 Euro Bußgeld und ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister fällig werden. Denn Halten in der zweiten Reihe ist in der Regel unzulässig. Für Ausnahmen braucht es triftige Gründe, wie zum Beispiel das Ausladen eines schweren Gegenstandes ohne nahe gelegene Parkmöglichkeit.
Die StVO schreibt an vielen Stellen ein generelles Parkverbot fest. Das gilt zum Beispiel im Kreuzungs- und Einmündungsbereich, vor abgesenkten Bordsteinen, vor und hinter Bahnübergängen, vor und hinter Bushaltestellen, im Bereich von Fußgängerüberwegen und so weiter. Wer hier sein Fahrzeug stoppt, sollte wissen, dass Halten allzu schnell in Parken übergeht. „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt“, heißt es dazu in Paragraf 12 der StVO. Verschwindet der Fahrer kurz im Bäckerladen, verlässt also sein Auto und verliert es aus dem Blick, dann parkt er bereits, auch innerhalb von drei Minuten. Wenn der Stopp länger als drei Minuten dauert, dann parkt das Fahrzeug – egal, wo der Fahrer ist. Das kostet 20 Euro, wenn andere behindert werden 35 Euro.
Etwas anders verhält es sich, wenn für einen Bereich ein „eingeschränktes Halteverbot“ angeordnet ist (Verkehrszeichen 286, mit einem Querbalken). Dann darf das Fahrzeug dort bis zu drei Minuten halten, unabhängig davon, ob es sich um Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen oder den Brötchen- oder Zeitungskauf handelt. Der Fahrer darf das Fahrzeug innerhalb dieser Zeit auch kurz verlassen. Bei Verstößen sind auch hier bis zu 35 Euro zu berappen.
Im „absoluten Halteverbot“ (Zeichen 283 mit zwei gekreuzten Balken) ist dagegen überhaupt keine gewollte Fahrtunterbrechung erlaubt. Als Ausnahmen gelten lediglich eine entsprechende Verkehrslage oder ausdrückliche Anweisungen der Polizei.
Parken auf Radweg kostet bis zu 100 Euro und Punkte in Flensburg
Auch auf Radwegen und Radfahrstreifen ist das Halten oder gar Parken für Kraftfahrzeuge grundsätzlich untersagt. Seit neuestem gilt ein generelles Halteverbot auch auf Schutzstreifen für den Radverkehr, die durch eine gestrichelte Linie von der Fahrbahn getrennt sind. Bei Verstößen werden bis zu 100 Euro Bußgeld fällig.
Außerdem ist das Halten – selbst ohne explizite Verkehrszeichen – an bestimmten Stellen aus Gründen der Sicherheit grundsätzlich strikt untersagt, erinnern die Experten der Dekra. Dazu zählen aufgrund der akuten Unfallgefahr enge und unübersichtliche Stellen, wie etwa Kuppen, scharfe Kurven sowie Ein- und Ausfädelungsstreifen. rk/ps
Autor:Roland Kohls aus Ludwigshafen |
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