Einkommenssteuererklärung 2020
Weitere Fristverlängerung für Steuererklärung
Einkommenssteuererklärung 2020. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wurde gesetzlich auf den 31. Mai 2022 verschoben. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll diese Frist nunmehr um weitere drei Monate verlängert werden. Wird das Gesetz beschlossen, können beratene Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen für das Jahr 2020 noch bis zum 31. August 2022 abgeben, teit der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine mit.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 1. April 2022 klargestellt, dass die Abgabe der Steuererklärung für 2020 nicht als verspätet gilt, auch wenn die Steuererklärungen nach Ablauf der aktuell geltenden Frist und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beim Finanzamt eingehen. In diesem Fall wird von einer Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen. Aufgrund der verlängerten Abgabefrist verschiebt sich auch der Zinslauf der Vollverzinsung für den Veranlagungszeitraum 2020 um weitere drei Monate. Dies gilt gleichermaßen für Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.
Fristverlängerung auch für Folgejahre
Des Weiteren sieht der Gesetzesentwurf für beratene Steuerpflichtige eine Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2021 um vier Monate und für den Veranlagungszeitraum 2022 um zwei Monate vor. Auch nicht beratene Steuerpflichtige sollen in Veranlagungszeitraum 2021 und 2022 von verlängerten Fristen, jedoch in geringerem Umfang, profitieren. Für den Veranlagungszeitraum 2021 soll die Verlängerung zwei Monate, sprich bis zum 30. September 2022, für den Veranlagungszeitraum 2022 einen Monat, das heißt bis zum 31. August 2023 betragen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sollen dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten, das bedeutet, die Abgabe muss bis zum 31. Juli 2024 erfolgen, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
Wer Hilfe bei seiner Einkommensteuererklärung braucht, sollte sich vom Lohnsteuerhilfeverein professionell für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag beraten lassen. Dort wird auch der Steuerbescheid überprüft. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine können auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V. abgerufen www.bvl-verband.de oder telefonisch erfragt werden 030 58584040. ps
Autor:Aylin Kirgiz aus Mannheim |
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