Wissing ermöglicht Weinbaubetrieben Säuerung

Weinbauminister Dr. Volker Wissing lässt die Säuerung von Trauben, Most, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2019 in Rheinland-Pfalz zu. | Foto: Oouleur/Pixabay
  • Weinbauminister Dr. Volker Wissing lässt die Säuerung von Trauben, Most, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2019 in Rheinland-Pfalz zu.
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Weinanbau. Weinbauminister Dr. Volker Wissing lässt die Säuerung von Trauben, Most, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2019 zu. Damit unterstützt Wissing Winzer beim Umgang mit veränderten klimatischen Bedingungen.

Weinbauminister Dr. Volker Wissing lässt die Säuerung von Trauben, Most, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2019 in Rheinland-Pfalz zu. „Unsere Weinbaubetriebe erhalten mit dieser zeitnahen Entscheidung zum Beginn der Lese Rechtssicherheit“, so Wissing. Der Minister erklärte, dass die entsprechende Allgemeinverfügung seines Hauses am Montag, 9. September, im Staatsanzeiger veröffentlicht wird.

In den nördlichen Anbaugebieten Europas ist die Säuerung normalerweise nicht zugelassen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen können die Länder die Säuerung zulassen.Die Vegetationsperiode 2019 war landesweit von drei Hitzewellen Anfang Juli, Ende Juli und Ende August geprägt, mit räumlich sehr unterschiedlicher Niederschlagsverteilung. Die dritte Hitzewelle sorgte innerhalb von einer Woche für enorme Mostgewichtszunahmen und gleichzeitig für einen starken Abbau der Apfelsäure und damit der Gesamtsäure.

Von der Regelung ausgenommen werden Erzeugnisse, die für die Gewinnung von Prädikatswein mit dem Prädikat Eiswein vorgesehen sind, da Eiswein typischerweise durch einen ausgeprägten natürlichen Säuregehalt gekennzeichnet ist.

Hinweis:
Zu beachten ist, dass die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses ausgeschlossen sind. Da jedoch Trauben, Most, gärender Most, Jungwein und Wein rechtlich als verschiedene Erzeugnisse gelten, sind beispielsweise die Anreicherung von Traubenmost und die nachfolgende Säuerung als Wein durchaus möglich. Wenn im Moststadium gesäuert wird, darf die Anreicherung aus rechtlichen Gründen erst nach Gärbeginn erfolgen; falls der Most angereichert wird, darf dementsprechend auch die Säuerung erst später erfolgen. ps

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Autor:

Laura Seezer aus Mannheim

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