Baden-Württemberg: Corona-Verordnung
Auch 2G: Maximal 50 Personen in Innenräumen
Baden-Württemberg. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am heutigen Freitag aufgrund der anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen und zum Schutz vor der neuen Omikron-Variante die Corona-Verordnung erneut angepasst. Damit setzt das Land einen Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bund (MPK) um. Laut Gesundheitsministerium Baden-Württemberg treten die Regelungen am Montag, 20. Dezember, in Kraft.
In der derzeitigen Alarmstufe II gelten künftig auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind nur noch mit maximal 50 Personen in Innenräumen und mit maximal 200 Personen im Freien gestattet. Daneben kann an Silvester auf von den Behörden festzulegenden öffentlichen Plätzen ein Ansammlungs- beziehungsweise Verweilverbot gelten. Um größere Ansammlungen zu vermeiden, sollen dort keine Gruppen von mehr als zehn Personen zusammenkommen. Mit der neuen Verordnung werden zudem Messen untersagt.
Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:
• Kontaktbeschränkungen: In der Alarmstufe II gilt, dass Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen mit 50 Personen (im Innenraum) bzw. mit 200 Personen (im Freien) gestattet sind.
o Soweit eine nicht-geimpfte oder nicht-genesene Person teilnimmt, gilt eine Beschränkung auf einen Haushalt und eine Person eines weiteren Haushalts.
o Personen unter 18 Jahren bleiben bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt.
• Private Zusammenkünfte von nicht-geimpften oder nicht-genesenen Personen sind in der Alarmstufe II nur mit den Angehörigen eines Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig. Personen unter 18 Jahren zählen nicht dazu.
• Ansammlungs- und Verweilverbot von Gruppen von mehr als zehn Personen zu Silvester auf festgelegten öffentlichen Plätzen.
• Messen werden in der Alarmstufe II untersagt.
• Zutritt zu kommunalen Verwaltungen: In den Alarmstufen ist für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher (nicht geimpft oder nicht genesen) die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises erforderlich. Diese Regelung gilt erst ab dem 1. Januar 2022, die Behörden können Ausnahmen vorsehen.
• In § 17 Abs. 2 der Corona-Verordnung wird für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises geregelt.
Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis Montag, 17. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.
Weitere Informationen
Basisstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufen landesweit nicht erreicht oder überschritten.
Warnstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 1,5 oder ab 250 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.
Alarmstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 3 oder ab 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.
Alarmstufe II: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 6 oder ab 450 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen. rk/ps
Die Regelungen der neune Corona-Verordnung im Einzelnen: https://www.baden-wuerttemberg.de
Autor:Roland Kohls aus Ludwigshafen |
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