Neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg
Klarstellungen und Konkretisierungen

Die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg konkretisiert unter anderem die Maskenpflicht | Foto: Viarami/Pixabay
  • Die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg konkretisiert unter anderem die Maskenpflicht
  • Foto: Viarami/Pixabay
  • hochgeladen von Heike Schwitalla

Corona. Das baden-württembergische Kabinett hat am Freitag eine Änderung der Corona-Verordnung verabschiedet. Die damit verbundenen Regelungen treten am heutigen Montag in Kraft. Die Verordnung berücksichtigt unter anderem den Beschluss der Arbeitsgruppe Großveranstaltungen der Chefs der Staatskanzleien (CdS-AG), wonach die Besucherzahlen bei Großveranstaltungen auf 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bei höchstens 25.000 Personen begrenzt werden. Darüber hinaus erfolgten kleinere Anpassungen und Klarstellungen.

Nach aktuellem Fortschritt der Impfkampagne wird voraussichtlich zum 15. September jede Bürgerin und jeder Bürger in die Lage versetzt worden sein, die Zweitimpfung und damit einen vollständigen Impfschutz erhalten zu haben. Die Landesregierung geht daher aktuell davon aus, dass in künftigen Regelungen die Eingriffsintensität für vollständig geimpfte Personen weiter reduziert werden kann.

Die wesentlichen Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick:

• Verlängerung der 9. Corona-Verordnung bis 23. August 2021
• Änderungen bei (Sport-)Veranstaltungen (§§ 8 und 15):
o Einführung einer Begrenzung von 50 Prozent der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 25.000 Zuschauende in den Inzidenzstufen 1 und 2. Hier ist ab Überschreitung der in den §§ 8 und 15 genannten festen Personenzahlgrenzen stets ein 3G-Nachweis erforderlich. Damit hat die Zwischenstufe der 30-Prozent- bzw. 20-Prozent-Auslastung keinen Anwendungsbereich mehr und wurde daher gestrichen.
o Die Maskenpflicht wurde konkretisiert. Die Maske darf nun im Freien abgenommen werden, wenn fest zugewiesene Sitzplätze eingenommen werden, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen.
o Bei Sportveranstaltungen gilt ein Alkoholverbot ab einer Veranstaltungsgröße von 5.000 Personen (Hinweis: Die entsprechende Regelung wird in Baden-Württemberg in die Corona-Verordnung Sport aufgenommen).
• Klarstellung Volksfeste, Jahrmärkte und Flohmärkte:
o Jahrmärkte und (auch private) Flohmärkte fallen unter die Regelung des Einzelhandels (§ 14), sofern nur der Verkauf von Waren stattfindet.
o Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellergeschäften erhalten eine neue Spezialregelung in § 11a, die der Regelung zu stationären Freizeitparks nach § 11 Absatz 3 nachgebildet wurde. Diese müssen auf einem abgegrenzten Areal mit Zutrittskontrollen stattfinden und ein Betreiber muss die Gesamtverantwortung für das Hygienekonzept übernehmen. Bei dieser Gestaltungsform sind Festzelte und Freilichtbühnen nicht gestattet, erlaubt sind aber übliche (Außen-)Gastronomieangebote.
o Stadtfeste und Veranstaltungen mit reinem Festzelt- oder Freilichtbühnenbetrieb, aber mit einer unerheblichen Anzahl von Schaustellergeschäften, bleiben nach § 8 Absatz 1 zulässig. Auch Vereinsfeiern sind von der Vorschrift erfasst, was zur Klarstellung in den Wortlaut aufgenommen wurde.
• Touristische Verkehre (Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr) erhalten eine neue Wahlmöglichkeit in Inzidenzstufe 2. Zulässig ist eine Auslastung von 100 Prozent der Fahrgastzahlen mit 3G-Nachweis oder 75 Prozent der Fahrgastzahlen ohne 3G-Nachweis. rk/ps

Schule unter Pandemiebedingungen
Autor:

Roland Kohls aus Ludwigshafen

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

25 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

RatgeberAnzeige
Die Baufinanzierungsberater der Sparkasse Rhein Neckar Nord beraten kompetent bei der Suche nach der perfekten Immobilie und haben alle Zusatzqualifikationen, die sie in Sachen Finanzierung energetischer Sanierungen zu Experten machen | Foto: Puwasit Inyavileart/stock.adobe.com
5 Bilder

Baufinanzierung Sparkasse: Warum eine Modernisierung jetzt Sinn macht

Baufinanzierung Sparkasse. Auf der Suche nach der Traumimmobilie? Die Sparkasse Rhein Neckar Nord ist hierfür der richtige Ansprechpartner. Schritt für Schritt begleiten die Baufinanzierungsexperten der Sparkasse ihre Kunden auf dem Weg zum Eigenheim. Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Baukredit benötigt wird oder ein Darlehen für den Kauf einer Immobilie. Egal, ob Haus, Wohnung oder Grundstück - die Experten beraten ausführlich zu passenden Finanzierungsmöglichkeiten. Baufinanzierung...

Online-Prospekte aus Mannheim und Umgebung



add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.

Powered by PEIQ