Vortrag im Marienhaus Klinikum Hetzelstift
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Prof. Dr. Vagts. | Foto: ps

Neustadt. In einer Patientenverfügung können Patienten für den Fall einer späteren Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine andere Person, notfalls bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber auszuführen. Wie solche Dokumente am besten verfasst werden, was sie enthalten müssen und wie Ärzte damit umgehen, sind die zentralen Fragestellungen bei dieser Informationsveranstaltung im Marienhausklinikum Hetzelstift am Mittwoch, 17. Oktober, 18 Uhr. Es referieren Prof. Dr. Dierk Vagts, Chefarzt der Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Notfallmedizin, Schmerztherapie und Palliativmedizin am Marienhaus Klinikum Hetzelstift, und der Direktor des Neustadter Amtsgerichts, Dr. Matthias Frey. Beide Referenten stehen im Anschluss für Fragen zur Verfügung.
Wann ist welches Dokument sinnvoll?„Für den Fall, dass ich als Patient nicht mehr in der Lage bin, Entscheidungen zu treffen, ist es sinnvoll, eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht zu hinterlegen“, erläutert Dr. Frey. In der Patientenverfügung wird schriftlich festgelegt, ob in bestimmte Untersuchungen des Gesundheitszustands, in Heilbehandlungen oder in ärztliche Eingriffe eingewilligt wird - oder diese abgelehnt werden. „Dabei kann es von Nutzen sein, persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben oder religiöse Anschauungen zu schildern“, ergänzt Prof. Dr. Vagts. Auf diese Weise könne Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung genommen werden – auch wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar sei.
Der mutmaßliche Wille zähltVorsorgevollmachten können sich auf Fragen der Gesundheitsfürsorge, der Bestimmung des Aufenthaltsortes, sowie auf weitere Bereiche des täglichen Lebens erstrecken. Patientenverfügungen bestimmen darüber hinaus, welche medizinischen Maßnahmen sich ein Patient für den Fall wünscht oder ablehnt, wenn er nicht mehr in der Lage ist, direkt seine Zustimmung oder Ablehnung zu äußern. Doch nicht jede Eventualität eines Krankheitsfalles kann im Voraus erfasst werden – damit können trotz vorliegender Patientenverfügung Grauzonen bleiben, weil die Auslegung der Verfügung nicht immer eindeutig ist. Und dann? „Wir versuchen, richtig zu erkennen, wann und wie im mutmaßlichen Willen des Patienten gehandelt werden muss.“ Prof. Dr. Vagts, der als Leiter der Interdisziplinären Intensivstation und der Palliativstation langjährige Erfahrung in diesem Bereich mitbringt, weist auf ein weiteres Problem hin: „Oft wissen die Ärzte nicht, dass eine Verfügung vorliegt. Wir fragen deshalb im Marienhaus Klinikum Hetzelstift konsequent schon bei der Aufnahme des Patienten nach.“
Prof. Dr. Dierk Vagts, Chefarzt der Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Notfallmedizin, Schmerztherapie und Palliativmedizin am Marienhaus Klinikum Hetzelstift, und der Direktor des Neustadter Amtsgerichts Dr. Matthias Frey, erläutern am kommenden Mittwoch, worauf es bei der Formulierung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ankommt, wo in der Praxis Fallstricke drohen und stellen die Problematik aus ärztlicher und juristischer Sicht dar.
Anschließend stehen die beiden Experten für Fragen zur Verfügung. ps

Autor:

Markus Pacher aus Neustadt/Weinstraße

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