Regelung zu Corona-Maßnahmen für Ein- und Rückreisende
14 Tage Quarantäne verpflichtend
Speyer. Nachdem das Robert-Koch-Institut vergangene Woche Ein- und Rückreisenden aus allen Ländern empfohlen hat, sich nach Einreise in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben, hat der Gesetzgeber mit dem Erlass der Änderungsverordnung daraus nun eine Verpflichtung gemacht. Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Rheinland-Pfalz einreisen, sind demnach dazu verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig dort abzusondern. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland eingereist sind.
Innerhalb des 14-tägigen Zeitraums ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören. Alle, die über die genannten Wege eingereist sind, sind verpflichtet, unverzüglich nach Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und diese auf das Vorliegen der Verpflichtung der Quarantäne hinzuweisen. Ferner ist die zuständige Behörde unverzüglich über das Auftreten von Krankheitssymptomen zu informieren.
Bei Personen mit Meldeadresse Speyer ist die zuständige Behörde das städtische Ordnungsamt. Dieses ist per E-Mail unter ordnungswesen@stadt-speyer.de erreichbar. Bei Kontaktaufnahme sollten in der Mail am Tag der Einreise für jeden Mitreisenden folgende Daten angegeben oder beigefügt sein:
Vor- und Zuname, Meldeadresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Reisedaten (Reisezeitraum und Aufenthaltsort), Nachweis über den Hin- und Rückflug ( Boarding Pass als Foto oder PDF im Anhang).
Ausnahmen der Regelung finden sich in der Änderungsverordnung etwa für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, Personen deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen. Auch Saisonarbeitskräfte sind von der Regelung nicht betroffen, wenn am Unterbringungsort und am Ort der Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach der Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind und das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann in voller Länge unter www.speyer.de/corona, unter „Rechtsgrundlagen“, nachgelesen werden.
Autor:Heike Schwitalla aus Germersheim | |
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