Gastronomie in Speyer
Stadt erlässt Freisitzgebühren bis Saisonende
Speyer. Die Stadt Speyer will die örtliche Gastronomie weiter entlasten und bis zum Saisonende auf Freisitzgebühren verzichten. Die kostenfreie Erweiterung der Freisitze wird bis zum 30. September verlängert. Um die Besucherströme besonders an den Samstagen zu regulieren und die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleisten zu können, wird zudem der Wochenmarkt vorerst auf dem Festplatz bleiben.
„Die Gastronomie kann nach wie vor nicht die Umsätze erzielen, die sonst zu dieser Jahreszeit üblich sind. Aus diesem Grund haben wir uns entschieden, den Gastronominnen und Gastronomen unserer Stadt mit dem Erlass der Freisitzgebühren und der Verlängerung der ebenfalls kostenfreien Erweiterung entgegen zu kommen und ihnen zumindest etwas unter die Arme zu greifen“, erklärt Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler.
Zusätzlich profitieren die Betriebe von der zweiten Landesverordnung zur Änderung der zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung, die seit dem 15. Juli gilt und einen Ausschank und Aufenthalt im Thekenbereich ermöglicht. Vorerst auf dem Festplatz bleiben wird der Wochenmarkt am Samstag. „Wir wissen, wie sehr die Speyererinnen und Speyerer ihren Markt auf dem Königsplatz mögen. Die örtlichen Gegebenheiten machen eine Rückverlegung unter Einhaltung der notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen aber weiterhin nicht möglich“, so die Stadtchefin.
Um die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Ständen und auch bei Warteschlangen zu gewährleisten, wird die Verlegung des Wochenmarktes auf den Festplatz daher bis zum Jahresende verlängert. Besucher können wie gehabt während der üblichen Martkzeiten kostenlos auf dem Festplatz parken. Eine Rückverlegung auf den Königsplatz wird mit Blick auf das Infektionsgeschehen im Herbst im Verwaltungsstab beraten, kündigt die Stadtverwaltung an. ps
Hier die derzeit geltenden Regeln in der Gastronomie
Die Gäste werden über die Zutrittsbeschränkungen und Abstandsregelungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.
Gäste müssen sich beim Betreten der Lokalität (Innen- wie Außenbereich) die Hände waschen beziehungsweise desinfizieren. Geeignete Desinfektionsspender sind durch den Betreiber vorzuhalten.
Im Innenbereich der Lokale sind die Gäste verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dieser ist unmittelbar am Platz entbehrlich. In Warte- oder Abholungssituationen gilt die Maskenpflicht sowohl innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung als auch im Freien.
Ansammlungen von wartenden Gästen sind zu vermeiden. In möglichen Warteschlangen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen sicherzustellen.
Zwischen den Tischen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Personal und Gästen sind die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregen (inkl. Allgemeine Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu machen.
Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Der Betrieb ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste mit Datum und Uhrzeit zu erfassen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer).
Diese sind für einen Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Datenaufbewahrungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften, z.B. § 30 Abs. 4 Bundesmeldegesetz, bleiben unberührt.
Bar- und Thekenbereiche können für Gäste geöffnet werden.Es gilt das Abstandsgebot.
Thekenpersonal kann durch eine Trennscheibe geschützt werden. Personal, das durch eine Trennscheibe oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen geschützt ist, ist von der etwaigen Trageverpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit.
Die Belegung der Tische richtet sich nach der geltenden Regelung des Landes Rheinland-Pfalz zum Aufenthalt von Personen in der Öffentlichkeit. Der Mindestabstand von 1,5 Meter kann am Tisch unterschritten werden. Auf eine entsprechend großzügigere Bestuhlung ist zu achten.
Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten…) ist auf das Notwendige zu reduzieren.
Alle Räume, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter länger aufhalten, sind regelmäßig zu lüften.
Die Bewirtung erfolgt grundsätzlich durch Bedien-Service am Tisch. Buffets und Thekenverkauf sind zulässig. Die Einhaltung der Abstandsregelungen ist sicherzustellen. Diese können – analog zu den Richtlinien im Kassenbereich von Supermärkten – mit Markierungen im Abstand von 1,5 Meter kenntlich gemacht werden.
Die Reinigung von gebrauchtem Geschirr (Besteck, Gläser, Teller etc.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.
In Shisha-Bars dürfen Mundstücke und Schläuche beim Rauchen einer Shisha nicht durch mehrere Personen gemeinsam genutzt werden. Die Mundstücke, Schläuche und Wassergefäße sind nach jedem Gebrauch komplett zu entleeren, mechanisch und mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen und zu desinfizieren.
Bei der Benutzung von Gästetoiletten ist die gleichzeitige Nutzung des Toilettenraums entsprechend der Größe in der Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten.
Eine regelmäßige Reinigung ist sicherzustellen. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher/Lufttrockengeräte für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Zwischen Toilettenbereich und Gastraum sollte ebenfalls gut sichtbare Desinfektionsspender aufgestellt werden.
Gästen, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.
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